Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid des Finanzamts für Steuererhebung vom 25. März 1983 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. März 1984 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Die Hinzuziehung des Klägers zum Vorverfahren als Prozeßbevollmächtigter betreffend den Einspruch der Klägerin wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Abrechnungsbescheid des Finanzamts für Steuererhebung vom 25. März 1983 aufgeführten Steuerschulden der Kläger durch Aufrechnung seitens des Klägers erloschen sind.
Der Kläger, der in Hamburg als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer praktiziert, war in einem im Jahre 1982 vor dem Finanzgericht Hamburg geführten Rechtsstreit (I 40/82) Prozeßbevollmächtigter des damaligen Klägers F. (F) Beklagter war das auch im hiesigen Rechtsstreit beklagte Finanzamt Hamburg-… F obsiegte in diesem Verfahren. Die nach dem Urteil des Finanzamt Hamburg vom 5. August 1982 vom Beklagten an F zu erstattenden Kosten setzte das Finanzgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Oktober 1982 auf DM 26.204,70 fest. Zuständig für die Begleichung dieser Schuld war die Landeshauptkasse, die für die Hansestadt Hamburg gemäß § 79 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (vom 23.12.1971, HambGVBl. 1971, 261, 272) die Aufgaben der Zentralkasse wahrnimmt. Am 21. Oktober 1982 rechnete der Beklagte gegenüber F mit einer als „Einkommensteuer – Teilbetrag 1979/1981” bezeichneten angeblichen Steuerschuld des F auf. Die formularmäßige Aufrechungsverfügung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der es auszugsweise heißt: „Gegen diesen Verwaltungsakt ist die Beschwerde gegeben”. Am 26. Oktober 1982 trat F dem Kläger den Kostenerstattungsanspruch schriftlich ab. Am gleichen Tage legte der Kläger im Namen von F gegen die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 21. Oktober 1982 Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin hob der Beklagte die Aufrechnungserklärung am 30. Januar 1984 auf und erklärte am gleichen Tage gegenüber F die Aufrechnung mit einer als „Einkommensteuer – Teilbetrag 1979” bezeichneten angeblichen Steuerschuld des F. Eine gleichlautende Aufrechnungserklärung gab der Beklagte am 27. März 1984 auch gegenüber dem Kläger ab.
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens erklärte der Kläger seinerseits am 3. Januar 1983 gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung mit dem abgetretenen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Steuerschulden der Kläger, die durch Vorauszahlungsbescheid vom 20. Oktober 1982 festgesetzt worden waren und an das Finanzamt für Steuererhebung zu zahlen gewesen wären. Mit Schreiben vom 10. März 1983 wiederholte der Kläger die Aufrechnung gegenüber dem Finanzamt für Steuererhebung. Am 25. März 1983 erteilte das Finanzamt für Steuererhebung auf Antrag des Klägers einen Abrechnungsbescheid über die Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen 1981 und 1982. Aus diesem Bescheid ergeben sich – ohne Berücksichtigung der streitigen Aufrechnung – Steuerschulden der Kläger i.H.v. DM 15.399,70. Gegen diesen Abrechnungsbescheid, der den Klägern am 13. April 1983 zugegangen ist, legten sie mit Schreiben vom 9. Mai 1983 Einspruch ein. Dieser Einspruch, der beim Finanzamt für Steuererhebung am 13. Mai 1983 einging, blieb zunächst unbeschieden, weil nach der damaligen Auffassung der Kläger und des Finanzamts für Steuererhebung der Beschwerde des F vom 26. Oktober 1982 eine erhebliche präjudizielle Bedeutung für die Einspruchsentscheidung zukam und daher abgewartet werden sollte. Am 13. Februar 1984 erhoben die Kläger Klage gegen den Abrechnungsbescheid. Beklagt war zunächst das Finanzamt für Steuererhebung. Zuständig war demgemäß der II. Senat des Finanzgerichts Hamburg. Durch Schriftsatz vom 20. Februar 1984 teilte das Finanzamt für Steuererhebung mit, daß dieses Amt für Abrechnungsbescheide nur noch zuständig sei, soweit es die Entstehung von Säumniszuschlägen betreffe. Aus diesem Grunde sei der Streitfall am 26. September 1983 an das nunmehr zuständige Finanzamt Hamburg-… abgegeben worden. An dieses Amt sei auch die Klage weitergeleitet worden. Am 1. März 1984 fand ein Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden des II. Senats und dem Kläger statt, in dem sich der Kläger damit einverstanden erklärte, daß das Finanzamt Hamburg … zum Beklagten wird. Mit Schriftsatz vom 8. März 1984 wiederholte der Kläger dieses Einverständnis für die Kläger. Der Rechtsstreit ist, nachdem Regierungsdirektor S. als Vertreter des Finanzamts Hamburg-… telefonisch erklärt hatte, in die Beklagtenrolle einzutreten, am 13. März 1984 vom I. Senat übernommen worden. Am 27. März 1984 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch als unbeg...