Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschaler Ausbeutesatz von 76,92% bei der Veredelung von Gerste in Malz

 

Leitsatz (amtlich)

Im Erstattungsveredelungsverkehr ist bei der Veredelung von Gerste in Malz der pauschale Ausbeutesatz von 76,92% zu Grunde zu legen, auch wenn tatsächlich eine höhere Ausbeute erzielt worden ist.

Derartige Pauschalierungen stehen im Rechtsgestaltungsermessen des Verordnungsgebers.

Zum Beginn der Verjährung von Zinsforderungen

 

Normenkette

MOG § 14 Abs. 1; BGB §§ 195, 198; EWGV 565/80 Art. 4 Abs. 3; EWGV 2913/92 Art. 119 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 567 Abs. 2; EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen VII B 303/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie über Zinsforderungen.

Die Klägerin stellt aus Gerste Malz her und führt dieses aus. Sie gestellte am 2.10.1995 beim Hauptzollamt A 3.633.056 kg Gerste mit Zahlungserklärung vom gleichen Tag und verpflichtete sich, daraus innerhalb der Veredelungsfrist von einem Monat 2.906.445 kg Gerstenmalz herzustellen. Für den Erstattungsveredelungsverkehr nutzte die Klägerin eine Ausfuhrlizenz mit einem am 7.11.1994 festgesetzten Erstattungssatz, die bis zum 30.9.1995 gültig war. Mit Antrag vom 2.11.1995 beantragte sie die Vorfinanzierung in der Erstattungsveredelung. Der Beklagte finanzierte die Ausfuhrerstattung antragsgemäß in Höhe von insgesamt 484.072,48 DM vor. Die Sicherheiten wurden im Laufe des Jahres 1996 freigegeben.

Am 28.9.1995 gestellte sie beim Hauptzollamt B mit Zahlungserklärung 4.682.400 kg Gerste und verpflichtete sich, daraus 3.745.920 kg Gerstenmalz herzustellen. Für den Erstattungsveredelungsverkehr nutzte die Klägerin eine Ausfuhrlizenz mit einem am 7.11.1994 festgesetzten Erstattungssatz, die bis zum 30.9.1995 gültig war. Mit Antrag vom 2.11.1995 beantragte sie die Vorfinanzierung in der Erstattungsveredelung. Der Beklagte finanzierte die Ausfuhrerstattung antragsgemäß in Höhe von insgesamt 623.838,21 DM vor. Die Sicherheiten wurden im Laufe des Jahres 1996 freigegeben.

Für den fraglichen Ausfuhrzeitraum fand bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung statt. Das Hauptzollamt für Prüfungen ... (P) erstellte unter dem 28.12.2001 seinen Prüfbericht. In Tz. 3.10.4.3 kommt der Bericht zu der Feststellung, die Klägerin hätte einen Ausbeutesatz von 80% (aus 100 Teilen Gerste werden 80 Teile Malz hergestellt) angemeldet. Es hätte jedoch der gemeinschaftsrechtlich festgelegte pauschale Ausbeutesatz von 76,92% zu Grunde gelegt werden müssen. Dann errechne sich für die Zahlungserklärung vom 2.10.1995 eine Menge von 2.794.547 kg Gerstenmalz. Dafür hätte Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von 465.433,84 DM gewährt werden dürfen. In Tz. 3.10.5.3 wird festgestellt, dass sich bei Anwendung des pauschalen Ausbeutesatzes für die Zahlungserklärung vom 28.9.1995 eine Menge von 3.691.702 kg Gerstenmalz errechne, für die lediglich 599.866,10 DM Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden dürfen.

Ausgehend von dem Prüfbericht forderte der Beklagte mit fünf Berichtigungsbescheiden vom 21.2.2003 sowie einem Rückforderungsbescheid vom 24.2.2003 Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 20.337,36 EUR zurück. Zudem forderte er mit Zinsbescheiden vom 21.2.2003 bzw. 24.2.2003 Zinsen in Höhe von insgesamt 7.633,57 EUR.

Die Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.1.2004 zurück.

Mit ihrer am 10.2.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, angesichts ihres hohen technischen Standards habe der Ausbeutesatz tatsächlich 83,43% betragen. Zur Sicherheit habe sie jedoch lediglich einen Ausbeutesatz von 80% zu Grunde gelegt. Der pauschale Ausbeutesatz von 76,92% könne nur zur Anwendung kommen, wenn der tatsächliche Ausbeutesatz nicht feststehe. Ein anderes Verständnis verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zinsforderung sei, soweit es um den Zeitpunkt vor dem 1.1.1999 gehe, verjährt, da die 4-jährige Verjährungsfrist gelte und die Verjährung nicht unterbrochen worden sei. Auch sei die Verzinsungsregelung nach § 14 Abs. 1 MOG rechtswidrig, da es sich nicht um eine EG-einheitliche Regelung handele.

Die Klägerin beantragt, die Berichtigungsbescheide vom 21.2.2003, den Rückforderungsbescheid vom 24.2.2003 sowie die Zinsbescheide vom 21.2.2003 und 24.2.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.1.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf den Prüfbericht und trägt ergänzend vor, die Klägerin müsse, da die Sicherheiten bereits freigegeben gewesen seien, die zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20% und Zinsen zurückzahlen. Die Anwendung des pauschalen Ausbeutesatzes sei gemeinschaftsrechtlich vorgegeben. Mit diesen Pauschalsätzen solle ein Gleichgewicht zwischen aktiver Veredelung und Ausfuhrerstattungsverfahren erreicht werden. Etwa abweichende individuelle Ausbeutesätze blieben unberücksichtigt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismä...

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