Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll

 

Leitsatz (amtlich)

Antidumpingzoll für sportliche Schuhe

 

Normenkette

EGV 1472/06; VO (EG) Nr. 2658/87; EGV 1719/05; EGV 553/06

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen VII B 273/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Antidumpingzoll.

I.

Die Klägerin führte insgesamt 5 Container gleichartiger Schuhe ein.

Die Schuhe sind in der Volksrepublik China hergestellt. Es handelt sich um einen Halbschuh mit einem entweder aus rotem oder aus blauem Veloursleder bestehenden Oberteil. Am Schuh sind keine Applikationen oder Verstärkungen - mit Ausnahme des Fersenteils - zu erkennen. Das Oberteil ist in der vorderen Hälfte weitgehend aus einem Stück geformt und hat keine spezielle Verschlussvorrichtung (Schuhband, Klettverschluss o.ä.), sondern einen elastischen Einstieg. Der das Oberteil zum Einstieg abschließende Rand besteht äußerlich aus Spinnstoffen und enthält einen elastischen Einsatz, der nach dem Vortrag der Kläger aus Neopren besteht. Der Schuh hat eine weiße Sohle aus Kunststoff mit einer Lauffläche in einer dem jeweiligen Veloursleder ähnlichen Farbe.

Die Klägerin reichte am 12. Februar 2007 5 Zollwertanmeldungen ein:

- AT/C/40/....71/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 1-8) - Zollwert 76.047 €

- AT/C/40/....83/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 9-16) - Zollwert 76.047 €

- AT/C/40/....87/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 17-24) - Zollwert 76.047 €

- AT/C/40/....23/02/2007/4851 (RbL ..3/07 Bl. 25-32) - Zollwert 86.662 €.

Diese Zollanmeldungen bezeichneten die Ware als "Damensportschuh, Oberteil aus Velourleder, Kunststoffsohle ... Schuhe für Sportzwecke ..." unter der Angabe der Warennummer "6403 9993 99 11".

Die weitere Zollanmeldung AT/C/40/....22/02/2007/4851 (siehe RbL ..6/07 Bl. 10-13, 8-9) weist einen Zollwert von EUR 75.769 aus. Der Zollbedienstete vermerkte, auf die Inaugenscheinnahme einer Warenprobe seien Zweifel an der Einreihung entstanden. Aus technischen Gründen habe die abweichende Positionsnummer bereits in der Anmeldung geändert werden müssen: Die Anmeldung weist die Ware als "Damensportschuh, Oberteil aus Velourleder, Kunststoffsohle, .... andere" unter der Angabe der Warennummer "6403 9993 99 0 / A999" aus.

Am 12. Februar 2007 erließ der Beklagte auf die zuletzt genannte Zollanmeldung einen Einfuhrabgabebescheid gegen die Klägerin, in dem er - neben Zoll-EU und EUSt - auch Antidumpingzoll in Höhe von EUR 12.501,92 festsetzte (RbL ..6/07 Bl. 1). Zugleich reichte er einen Schuh als entnommene Probe zur Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) zwecks Einreihung (RbL ..6/07 Bl. 4, 24).

Die ZPLA erstellte unter dem 27. März 2007 ein Einreihungsgutachten (RbL ..6/07 Bl. 22), in dem es feststellte, die Ware sei der Codenummer "6403 9993 99 0" zuzuordnen. Nach der Beschreibung in dem Gutachten handele es sich um einen Freizeitschuh, der ohne Verschlussvorrichtung, sondern lediglich mit elastischer Lasche ausgestattet und daher kein Schuh für Sportzwecke sei.

Die Klägerin legte hiergegen am 20. Februar 2007 Einspruch ein (RbL ..6/07 Bl. 14). Bei den Schuhen handele es sich um Produkte der Warennummer 6403 99 93 11. Diese Waren seien vom Antidumpingzoll ausgenommen.

Der Beklagte erließ am Freitag, den 27. April 2007 zwei Bescheide:

a) Zu dem bereits erlassenen Einfuhrabgabenbescheid ATS-1102-....71-04-2007-4850 versagte der Beklagte eine Änderung (RbL ..6/07 Bl. 41).

b) Hinsichtlich der übrigen Zollanmeldungen setzte er Antidumpingzoll in Höhe von EUR 51.942,96 fest (ATS-1111-....74-04-2007-4850 - RbL ..3/07 Bl. 35).

Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass die zollamtliche Untersuchung der Probe die Codenummer 6403 9993 99 0 mit dem Antidumping - Zusatzcode A 999 zugewiesen habe und sich der Beklagte dieser Auffassung anschließe (RbL ..6/07 Bl. 41).

Zugleich wurde zum Az. AT/C/40/....22/02/2007/4851angefragt, ob der bereits eingelegte Einspruch aufrechterhalten werde.

Die Bescheide gingen am 2. Mai 2007 zur Post.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 (RbL ..6/07 Bl. 45) erklärte die Klägerin, sie halte den Einspruch aufrecht und widerspreche der Einreihung und der Begründung. Das Design der Ware entspreche dem momentanen Trend im Sportschuhbereich. Ähnliche Modelle würden von den großen und bekannten Sportschuhherstellern als Sportschuh auf den Markt gebracht und erfolgreich verkauft und auch für Sportzwecke benutzt. Bei der Einreihung sei auch zu beachten, dass die Sohle aus PU - Polymer niedriger Dichte - und so beschaffen sei, dass sie Stöße dämpfe, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursacht seien. Der cif-Preis betrage nicht weniger als 7,50 EUR je Paar.

Die Klägerin legte mit Schreiben von Donnerstag, dem 31. Mai 2005, beim Beklagten eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch gegen den zweiten Abgabenbescheid ATS-1111-....74-04-2007-4850 ein.

Der Beklagte wies beide Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2008 zurück (RbL ..6/07 Bl. 99 = Gerichtsakte Bl. 8). Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug gen...

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