Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Zolltarifauskunft Einreihung einer Fotobroschüre mit wenig Text und Freiflächen für nachträgliche Eintragungen
Leitsatz (amtlich)
Ein broschiertes Fotobuch, das neben Fotos und schlagwortartigem Begleittext Raum für handschriftliche Eintragungen und das Einkleben weiterer Fotos enthält, ist nicht in die Position 4901 KN, sondern in die Position 4911 KN einzureihen.
Normenkette
KN Position 4901; KN Position 4911
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Fotobroschüre.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Fotobroschüre "XXX" (im Folgenden: "Fotobroschüre"). Bei dem Warenmuster, das dem Antrag beigefügt war (...), handelt es sich um eine achtseitige Broschüre aus Kartonpapier mit Klammerheftung. Sie enthält fotografische Abbildungen eines Schulgebäudes, einer Schulklasse, eines Lehrerkollegiums sowie Portraitaufnahmen einzelner Schüler und Lehrer einer Klasse. Die Fotos sind mit Schlagworten wie "meine Schule", "unsere VIPs" oder "unser Kollegium" versehen. Daneben gibt es Freiflächen zum handschriftlichen Eintragen von Namen, Adressen oder "Notizen/Anekdoten/Höhepunkte[n]". Auf den Seiten 6 und 7 befinden sich Freifelder für Fotos eines Schulausflugs ("Unsere Tour nach...") und eines Sportfestes ("World of Sports"). Teilweise sind die Seiten mit Illustrationen versehen (z. B. Bücherstapel, Augen mit großen Wimpern, stilisierte Sportler).
Die Fotobroschüre sei als "Broschüre" in die Position 4901 99 KN einzuweisen. Nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) gehörten auch broschierte Bücher, die eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen enthielten, hierunter. Weiter ergebe sich aus diesen Erläuterungen (EZT-Nr. 10.0), dass diese auch einen "kurzgefassten, erklärenden Begleittext" haben könnten. Diese Voraussetzungen erfülle die Fotobroschüre, denn sie enthalte Bilder, Texte und Illustrationen in Form von Grafiken sowie beschriftete Felder, in denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden könnten.
Eine Einreihung der Fotobroschüre in die Position 4911 KN komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich nicht aus der Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0). Diese Erläuterung diene nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49. Dies ergebe sich aus dem Klammerhinweis auf Anmerkung 12 zu Kapitel 48. Aus den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 02.2) ergebe sich, dass auch handschriftliche Ergänzungen bei Waren dieser Position zulässig seien. Dort sei beispielhaft dargestellt, dass Handbücher mit Fragen oder Übungen gewöhnlich Zwischenräume zur handschriftlichen Ergänzung enthalten könnten.
Mit vZTA Nr. YYY-1 vom 09.10.2013 reihte der Beklagte die Fotobroschüre als anderen Druck, einschließlich Bilddrucke und Fotografien (Unterposition 4911 9900 KN) ein. Es handele sich nicht um eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen im Sinne der Position 4901 KN, da diese nicht noch ergänzt, beschriftet oder kommentiert werden müssten. Derartige Waren enthielten auch keinen Raum für handschriftliche Eintragungen oder Notizen.
Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2013 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Mit Urteil vom 25.09.2013 (4 K 191/12) habe das erkennende Gericht ein sog. Puzzlebuch in die Position 4901 KN eingereiht. Die Fotobroschüre enthalte Kurzinformationstexte und gebe dem Leser vielfache, komplex miteinander verknüpfte Informationen. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.1990 (VII K 15/89) stütze die klägerische Auffassung. Danach dienten Tabellen zum Eintragen von Ergebnissen nicht dazu, die Waren maschinen- oder handschriftlich zu vervollständigen. Dies stütze die Auffassung, dass die heutige Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0) nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49 KN diene, nicht aber der Abgrenzung zwischen den Position 4901 und 4911 KN. Wenn - wie der Bundesfinanzhof entschieden habe - Broschüren bereits dann der Position 4901 KN zuzuweisen seien, wenn Bilder erst später eingeklebt würden, müsse dies also erst recht für Broschüren gelten, bei denen die Bilder bereits eingedruckt seien.
Hierzu nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Köln (BWZ) mit Schreiben vom 10.07.2014 Stellung: Die nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS von dieser Position umfassten literarischen Werke seien allesamt durch ein in sich geschlossenen Text charakterisiert, zu Lektüre bestimmt und stellten ein vollständiges Werk dar. Weiter seien auch Bildbände nach den Erläuterungen zu Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) erfasst. Bei der Fotobroschüre handele sich zwar nach seiner stofflichen Beschaffenheit um ein broschiertes Druckerzeugnis. Inhaltlich sei sie jedoch nicht durch den Text charakterisiert und nicht zum Lesen bestimmt. Die Fotobroschüre sei auch keine "Broschüre, die eine Sammlung von Bilddrucken" i. S. d. Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr....