Entscheidungsstichwort (Thema)

Management-Holding: Keine Berücksichtigung des Aufwandes, der für die Geschäftsleitung des Konzerns entsteht, in Form eines negativen Ertragshundertsatzes bei Ermittlung der Vermögenswerte gem. Abschn. 81 Abs. 1 VStR

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer Management-Holding kann Aufwand, der für die Geschäftsleitung des Konzerns entsteht und nicht auf die Untergesellschaften umgelegt wird, nicht mit einem negativen Ertragswert berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2 S. 2; VStR Abschn. 81 Abs. 1, Abschn. 76

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.10.2003; Aktenzeichen II B 72/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nach Abschnitt 81 Abs.1 Vermögensteuerrichtlinien (VStR) zu den einzelnen Stichtagen ermittelten Vermögenswerte durch einen Abschlag in Form eines negativen Ertragshundertsatzes korrigiert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (Stammkapital ... Mio. DM, ab 1982 ... Mio. DM) und als eine Holdinggesellschaft nicht mit operativen Geschäften tätig. Sie hatte während des Zeitraumes, der die streitigen Stichtage umfasst, damals als A GmbH, die Geschäftsleitungsfunktion für die sogenannte B-Gruppe. Die Klägerin erzielte Beteiligungserträge aus Gewinnabführungen und Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieser Gruppe und weiterer Gesellschaften. Außerdem erzielte sie Zinserträge aus Darlehen an verbundene Unternehmen. Zusätzlich hielt sie Finanzanlagen.

Für die Stichtage sind folgende Feststellungsbescheide ergangen:

Bewertungsstichtag

Bescheid vom

Einspruch vom

Änderungsbesch. v.

festgestellter gem. Wert

31.12.1980

11.09.84

05.10.84

11.04.95

189 v.H

31.12.1981

08.08.85

15.08.05

11.04.95

111 v.H.

31.12.1982

23.10.86

03.11.86

11.04.95

100 v.H.

31.12.1983

09.02.87

04.03.87

11.04.95

72 v.H.

31.12.1984

17.11.87

18.12.87

11.04.95

74 v.H.

31.12.1985

11.08.88

23.08.88

16.06.98

70 v.H.

31.12.1986

11.08.88

23.08.88

16.06.98

115 v.H.

Die Änderungen vom 11.04.1995 erfolgten nach Betriebsprüfung. Der hier anhängige Streitpunkt hatte sich nicht erledigt, die Änderungsbescheide wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Die Klägerin betätigt sich als geschäftsleitende Holding. Sie gestaltet die übergeordnete Konzernpolitik und die Einordnung der geschäftspolitischen Zielsetzungen der Untergesellschaften in die Gesamtgeschäftspolitik (FG-Akte Bl. 98). Sie ist zuständig für den Erwerb und die Veräußerung von Betrieben und Unternehmen sowie die Zusammenarbeit mit dritten Unternehmen. Sie steuert den Konzern und die Koordination der Tätigkeiten der Konzernglieder. Sie regelt die Finanzierung des Konzerns. Sie kontrolliert die Budgets, Investitionen und Unternehmensziele der Konzernglieder. Sie vertritt den Konzern nach außen gegenüber Politik, Behörden, Verbänden und Medien. Sie ist zuständig für die Grundsätze der Personalführung und für die steueroptimale Gestaltung des Konzerns.

Gegenüber diesen Tätigkeiten und Funktionen ist die reine Verwaltungstätigkeit wie die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, und ähnliches von untergeordneter Bedeutung und ununterscheidbar in der geschäftsleitenden Tätigkeit aufgegangen. Die Geschäftsleitung wurde von der Klägerin und ihren Stäben ausgeübt. Die Geschäftsführung bestand in den Jahren 1981 bis 1984 aus drei Mitgliedern, in 1980, 1985 und 1986 aus zwei Mitgliedern.

In den Jahren 1980 bis 1984 hatte die Klägerin ohne die Geschäftsführung durchschnittlich 14 Mitarbeiter. Diese waren in den Geschäftsführungssekretariaten und in den Bereichen Recht/Assistenz Geschäftsführung, Steuern, Konzernbilanz, Kontrolle, Beteiligungsverwaltung tätig (FG-Akte Bl. 99).

Nach dem Ertrag/Aufwand lt. G + V-Rechnung hatte die Klägerin in den die streitigen Stichtage betreffenden Wirtschaftsjahre folgende Holdingaufwendungen (FG-Akte Bl 58):

Stichtag

Holdingaufwand

31.12.1980

-

7.473.000 DM

31.12.1981

-

4.335.000 DM

31.12.1982

-

10.545.000 DM

31.12.1983

-

13.758.000 DM

31.12.1984

-

12.372.000 DM

31.12.1985

-

12.123.000 DM

31.12.1986

-

15.046.000 DM

Wie sich der Holdingaufwand im Einzelnen zusammensetzt ergibt sich aus den Aufstellungen des Holdingaufwandes für die Jahre 1980 bis 1986, die als Anlagen eingereicht wurden (FG-Akte Bl. 59 bis 65) und auf die Bezug genommen wird. Eine weitere Aufschlüsselung des Aufwandes ist der Klägerin nicht möglich. Welcher Aufwand für eventuelle Beteiligungserwerbe getätigt wurde, ist nicht ersichtlich. Der Vorstand der Klägerin hatte die grundsätzliche Entscheidung getroffen, keine Kosten auf die Beteiligungsgesellschaften umzulegen. Erst ab 1985, als die Abteilungen für Personal, Einkauf, Kantine, Hausverwaltung und Telefonzentrale auf die Klägerin übergegangen waren, wurden diese Kosten mit 50 v.H. auf die Beteiligungsgesellschaften umgelegt. Die bereits vor 1985 umlagefähigen Kosten der Steuerabteilung wurden nicht umgelegt.

Die wesentlichen Kostenschwankungen wurden durch die Bezahlung der Geschäftsleitung verursacht; deren Vergütung hing vom Gesamtergebnis des Konzerns ab und enthielt deshalb hoh...

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