Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Milchgarantienmengenabgabe - Übertragung der Milchreferenzmenge
Leitsatz (amtlich)
Welche Referenzmenge bei der Übernahme eines Milcherzeugungsbetriebes im laufenden Jahr auf den Übernehmer übergeht, ist Gegenstand der Übertragungsbescheinigung der Landwirtschaftskammer.
Die Übertragungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der nicht zwischen dem Jahr der Übertragung und den Folgejahren unterscheidet.
Die Referenzmenge zum Übertragungszeitpunkt wird in voller Höhe und nicht in einer um bereits gelieferte Mengen reduzierten Höhe übertragen.
Normenkette
MilchAbgV § 14
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Milchgarantienmengenabgabe.
Der Kläger ist Milcherzeuger. Zum 1.10.2004 übernahm er den Milcherzeugungsbetrieb des Landwirts A.
Mit Übertragungsbescheinigung vom 9.2.2005 bescheinigte die Landwirtschaftskammer B, dass mit Ablauf des 30.9.2004 eine Referenzmenge von 1.093.421 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,05 % von Herrn A auf den Kläger übergegangen war. In der Übertragungsbescheinigung wurde geregelt, dass der übernommene Betrieb vom Kläger bis zum 31.3.2007 als selbstständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet werden muss.
Die Molkerei C GmbH teilte dem Kläger für den übernommenen Betrieb die Kannen-Nr. 3... zu, unter der bisher der A die Milch an die Molkerei geliefert hatte. Bei der Jahresabrechnung fasste die Molkerei die Lieferungen des A bis zum 30.9.2004 und die Lieferungen des Klägers ab dem 1.10.2004 zusammen, meldete dem Beklagten nach Saldierung eine verbleibende abgabepflichtige Menge von 52.203 kg und erstellte die Abgabenanmeldung vom 15.7.2005, wonach der Kläger einen Abgabenbetrag in Höhe von 17.367,94 € zu zahlen hat.
Auf Anweisung des Beklagten erstellte die Molkerei getrennte Quotenjahresabrechnungen. Für den Landwirt A wurden die Lieferungen vom 1.4.2004 bis zum 30.9.2004 gesondert abgerechnet. Die Abrechnung für den Kläger enthielt die Lieferungen vom 1.10.2004 bis zum 31.3.2005. Da der Landwirt A bis zur Übertragung am 30.9.2004 bereits eine Milchmenge von 619.745 kg angeliefert hatte, ging der Beklagte davon aus, dass dem Kläger nur noch eine abgabenfrei belieferbare Referenzmenge von 473.676 kg für Lieferungen ab dem 1.10.2004 verblieb. Weiter wurde eine Überlieferung nach Saldierung von 65.129 kg und eine Abgabenschuld in Höhe von 21.668,44 € errechnet. Mit berichtigter Abgabenanmeldung vom 15.8.2005 wurde der Kläger daraufhin wegen der Abgabenschuld in Höhe von 21.668,44 € abzüglich der bereits gezahlten 17.367,94 €, mithin in Höhe von 4.300,50 € in Anspruch genommen.
Am 12.9.2005 legte der Kläger Einspruch ein.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.4.2006 zurückgewiesen. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass es unerheblich sei, inwiefern dem Kläger eine neue Kannen-Nr. hätte zugeteilt werden müssen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 595/2004 erstelle die Molkerei als Abnehmer der Milch für jeden Erzeuger eine Abrechnung, aus der auch die Menge der während des Zeitraums gelieferten Milch hervorgehe. Daher müsse auf den Erzeuger und nicht auf den Betrieb abgestellt werden. Im Falle einer Betriebsübergabe müsse zunächst für den ehemaligen Inhaber eine Abgabenberechnung erstellt werden. Dies sei erfolgt. Da der ehemalige Betriebsinhaber A von der ihm zustehenden Referenzmenge von 1.093.421 kg bereits 619.741 kg abgeliefert gehabt habe, hätte für den Kläger ab dem 1.10.2004 nur noch eine abgabenfrei belieferbare Referenzmenge von 443.676 kg zur Verfügung gestanden.
Mit seiner am 4.5.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Abgabenanmeldung vom 15.8.2005, wonach ihm nur eine belieferbare Referenzmenge in Höhe von 473.676 kg zugerechnet worden sei, sei rechtswidrig. Richtig sei vielmehr die ursprüngliche Abgabenberechnung, wonach ihm eine Referenzmenge in Höhe von 1.093.421 kg zugestanden habe. Aus der Übertragungsbescheinigung der Landwirtschaftskammer B vom 9.2.2005 ergebe sich, dass ihm eine Referenzmenge in Höhe von 1.093.421 kg mit Wirkung zum Ablauf des 30.9.2004 zur Verfügung gestanden habe. Eine Regelung, wonach bei Übertragungen im laufenden Milchwirtschaftsjahr eine Referenzmenge nur anteilig auf den Übernehmer übergehe, gebe es nicht. Art. 5 k VO Nr. 1788/2003 definiere die verfügbare Referenzmenge als die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31.3. des Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung stehe, wobei alle Übertragungen, Überlassungen etc., die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt seien, berücksichtigt würden. Zweck der Abgabenregelung sei es, eine Überproduktion auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Bei einem Betriebsübergang sei es jedoch völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Übergang erfolge und welche Milchmengen von welchem Erzeuger abgeliefert worden seien, da die für die Überschreitung der Referenzmenge maßgeblic...