Entscheidungsstichwort (Thema)
Neutralisierung von Teilwertabschreibungen im Organkreis
Leitsatz (amtlich)
Abführungsbedingte Teilwertabschreibungen sind im Organkreis zu neutralisieren.
Normenkette
GewStG §§ 2, 7, 9; KStG § 14
Tatbestand
Streitig sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an einer Organgesellschaft im gewerbesteuerlichen Organkreis.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... (AB) GmbH (im folgenden "AB") mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM. Gesellschafterinnen der AB waren mit einer jeweils 50%-igen Beteiligung die ... (AP) Holding KG und die ... (BP) Fabrik AG. Beide waren im Streitjahr 1985 außerdem mit einer Einlage von jeweils 50 Mio. DM als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der AB beteiligt.
Zum 01.01.1985 war die AB zu 97,28% am Grundkapital der ... (H) AG (im folgenden H AG) beteiligt. Das entsprach einem Nennwert der Aktien i.H.v. 7.004.500 DM von insgesamt 7.200.000 DM. Der Buchwert der Beteiligung betrug 15.632.165,46 DM. Zwischen AB und der H AG hatte seit 1972 ein rechtswirksamer und durchgeführter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestanden. AB hatte danach an außenstehende Aktionäre Garantiedividenden von insgesamt jährlich 48.080 DM zu zahlen.
Die H AG war ihrerseits zum 01.01.1985 alleinige Gesellschafterin der ... (Z) GmbH (im folgenden Z GmbH), deren Stammkapital 2.500.000 DM betrug. Zwischen beiden Gesellschaften bestand seit 1951 eine gewerbesteuerliche und seit 1968 infolge eines Ergebnisabführungsvertrages auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die H AG hatte ihre eigene Produktion bereits 1983 stillgelegt, war aber weiter vermögensverwaltend tätig und unterstützte dadurch den Gewerbebetrieb der AB; so hielt die H AG neben der Beteiligung an der Z GmbH im gesamten Streitjahr u.a. eine Beteiligung an der ... (S) Betriebsgesellschaft GmbH.
Bevor die H AG 1972 in den von AB angeführten Organkreis einbezogen wurde, hatte die Z GmbH bereits Gewinne i.H.v. 2.540.000 DM thesauriert. Davon waren 1.760.000 DM in eine Gewinnrücklage eingestellt und 780.000 DM im Jahr 1969 für eine Erhöhung des Stammkapitals - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Gewinnrücklagen - verwandt worden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.12.1985 erwarb AB für 4.260.000 DM von der H AG deren Beteiligung an der Z GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1985, 24 Uhr. Der Kaufpreis entsprach dem von der Z GmbH ausgewiesenen Eigenkapital, das aus der Summe von Stammkapital i.H.v. 2.500.000 DM und Gewinnrücklagen i.H. von 1.760.000 DM gebildet wurde. Entsprechend war im handelsrechtlichen Jahresabschluss der H AG auf den 31.12.1985 ein Veräußerungsgewinn von 2.536.679 DM enthalten. Nach Abzug eines steuerlichen Ausgleichspostens von 147.670,86 DM, der aus Mehrergebnissen einer Betriebsprüfung herrührte, ergab sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn von 2.389.007,89 DM. Dieser war in dem von der H AG zum 31.12.1985 aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages mit der AB abgeführten Gewinns von 2.911.450,18 DM enthalten.
Die H AG wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 23.12.1985 mit Wirkung zum 31.12.1985 ebenfalls aufgelöst und der Ergebnisabführungsvertrag mit der AB beendet. AB schrieb daraufhin ihre Beteiligung an der H AG in der Bilanz auf den 31.12.1985 um 2.502.415 DM auf insgesamt DM 13.130.000 ab, dies entsprach der Summe aus Stammkapital (7.200.000 DM) und Rücklagen (5.930.000 DM) der H AG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Abschreibung der Organbeteiligung wegen Weiterleitung der durch Veräußerung der Z GmbH realisierten stillen Reserven an den Organträger AB bilanzsteuerrechtlich korrekt war (Prüfungsvermerk Nr. 66 vom 3.2.1992.
Nach einer in den Jahren 1991 bis 1993 vom zuständigen Finanzamt für Prüfungsdienste durchgeführten Betriebsprüfung rechnete das seinerzeit für die Besteuerung der AB & atypisch Still zuständige Finanzamt Hamburg- ... die Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung an der H AG dem Gewerbeertrag des Organkreises i.H.v. 2.504.415,46 DM wieder hinzu und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1985 mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 17.10.1994 auf 625.620 DM fest (Prüfungsvermerk Nr. 66). Der Bescheid richtete sich an die AB und ließ nicht ausdrücklich erkennen, dass er die atypisch stille Gesellschaft betraf. Es wurde der Freibetrag für Personenunternehmen von 36.000 DM gewährt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Die Klägerin legte am 18.11.1994 Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein. Wegen der unstreitigen Doppelerfassung des Gewerbeertrags einer anderen Organgesellschaft wurde der Bescheid am 11.3.2002 gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO vom zwischenzeitlich für die Besteuerung zuständig gewordenen Beklagten geändert und der Messbetrag auf 319.189,30 Euro entsprechend 624.280 DM herabgesetzt, davon 396.760 DM nach dem Gewerbeertrag und 227.520 DM nach dem Gewerbekapital. Der Änderungsbescheid richtete sich an die Klägerin "als Rechtsnachfolgerin der A GmbH, vormals ... (AB) ...