Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich unterschiedlich beschaffen seien

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ermessensausübung, lediglich eine Teilbeschau durchzuführen, ist sachgerecht, wenn in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben wird, dass die Waren der einzelnen Positionen in sich unterschiedlich beschaffen seien, und die Ergebnisse dieser Beschau und Probenuntersuchung (hier: zu niedriger Fettgehalt von Schmelzkäse) können als repräsentativ angesehen werden. Der Zollbeteiligte, dem der Umfang der Beschaumaßnahme nicht ausreichend erscheint, kann nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK eine zusätzliche Zollbeschau verlangen. Tut er dies nicht, sondern nimmt er die Beschaumaßnahme unbeanstandet hin, kann er in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass die Probenzahl zu gering gewesen sei.

 

Normenkette

ZK Art. 70 Abs. 1; ZG § 17 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete am 24. Oktober 1996 unter Position 1 der Ausfuhranmeldung 8.160 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9500 und unter Position 2 der Ausfuhranmeldung 4.804 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9300 zur Ausfuhr nach Russland an (auf die Ladeliste wird wegen der Einzelheiten verwiesen - Bl. 9 d. Sachakte Heft I) und legte entsprechende Ausfuhrlizenzen vor. Das Zollamt beschaute die Ausfuhrsendung und entnahm jeder Position zwei Dosen als Probe, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion München (ZPLA) zur Untersuchung übersandt wurden. Auf den entsprechenden Zahlungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte für die Ausfuhrsendung mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 Ausfuhrerstattung als Vorschuss.

Nach den Untersuchungszeugnissen der ZPLA vom 5. und 6. Dezember 1996 (auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird - Bl. 17, 18 d. Sachakte Heft I) waren aufgrund eines zu niedrigen Fettgehalts in der Trockenmasse der Schmelzkäse der Position 1 der Ausfuhranmeldung in die Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9300 und der Schmelzkäse der Position 2 der Ausfuhranmeldung in die Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3031 9500 einzureihen. Der Beklagte setzte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1998 die Ausfuhrerstattung für den Schmelzkäse der Position 1 der Ausfuhranmeldung - in Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes - auf einen geringeren Betrag fest und forderte die Differenz zu dem vorschussweise gewährten Betrag - erhöht um eine 50%ige Sanktion und einen 15%igen Zuschlag - zurück. Für den Schmelzkäse der Position 2 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 0 DM fest, weil für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis keine gültige Ausfuhrlizenz vorgelegt worden war, und forderte die Differenz zu dem vorschussweise gewährten Betrag - erhöht um einen 15%igen Zuschlag - zurück. Die Klägerin wurde insgesamt zur Rückzahlung von 4.214,14 DM aufgefordert. (Wegen der Berechnung und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Änderungsbescheid verwiesen. - Bl. 43 ff. d. Sachakte Heft I) Den hiergegen am 13. November 1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1999, zur Post aufgegeben am 10. Dezember 1999, zurück.

Mit ihrer am 12. Januar 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Vermutung gemäß Art. 70 Abs. 1 Zollkodex in ihrem Fall nicht eingreife, da keine repräsentativen Proben gezogen worden seien, obwohl es im Ausfuhrerstattungsrecht vorgeschrieben sei, dass repräsentative Proben zu entnehmen seien. Art. 70 Abs. 1 Zollkodex unterscheide sich auch in seinem Wortlaut von dem früheren § 17 Abs. 1 Zollgesetz, weshalb die frühere Rechtsprechung zu dieser Vorschrift unter der Geltung des Zollkodex nicht herangezogen werden könne. Das Untersuchungsergebnis sei zudem nicht verwertbar, da jeweils nur eine Dose untersucht, die Rückstellprobe aber vernichtet worden sei; der Beklagte hätte für eine längere Aufbewahrung der Rückstellprobe sorgen müssen. Jedenfalls sei eine etwaige Beschaffenheitsvermutung durch die Daten von Fettanalysen der Ausfuhrerzeugnisse, die am Tag ihrer Herstellung in ihrem (der Klägerin) Betrieb gewonnen worden seien, widerlegt. Außerdem stehe einer Rückforderung der Ausfuhrerstattung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen, da der Beklagte bereits mit dem Eingang der Untersuchungszeugnisse der ZPLA von der abweichenden Beschaffenheit gewusst habe. Schließlich hätte die Ausfuhrerstattung für die Waren der Position 2 der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 2a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 nicht insgesamt zurückgefordert werden dürfen, da die in der Ausfuhrlizenz angegebenen und die ausgeführten Erzeugnisse jedenfalls derselben Erzeugniskategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2283/97 angehörten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2002 das Klageverfahren betreffend die in Höhe von 580,26 DM festgesetzte Sanktion abgetrennt.

Die K...

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