Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Nachweis der Anschaffungskosten des Wohnungskäufers reicht es nicht aus, wenn das Geld von auf die Eltern lautenden Konten überwiesen wird, deren PIN-Nummern oder Passwörter er kennt, und wenn eine mündliche Geldschenkung weder notariell beurkundet noch vor dem Wohnungskauf vollzogen ist.
2. Eine Darlehensfinanzierung des Wohnungskäufers über Geldabruf von Bankkonten Angehöriger ist nicht nachgewiesen durch eine nicht näher spezifizierte "Verpflichtung zu allen Konsequenzen einschließlich Zinszahlungen" und durch nicht näher bezeichnete und belegte spätere Zahlungen an die Angehörigen (hier Eltern).
Normenkette
EigZulG §§ 1-2, 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 488, 516, 518
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für den Erwerb einer Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 2005 zu gewähren ist.
I.
1. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 eine Eigentumswohnung mit Inventar in der X-Straße in B für insgesamt 110.000,00 EUR (Notar N, Urkundenrolle Nr. -Ur.Nr.- ...4/2004; Eigenheimzulage-Akte -EigZul-A- Bl. 1 ff).
Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung enthält der Kaufvertrag in § 3 Ziffer 1 die folgende Regelung (EigZul-A Bl. 4):
"Der gesamte Kaufpreis, der aus dem Erlös des Verkaufes der Eigentumswohnung ...(X-Weg in R) der Eltern des Käufers, der Eheleute ... K..., erbracht wird, ist bis zum 31. März 2005 ... zu überweisen..."
Die Übergabe des Wohnungseigentums sollte ausweislich des § 4 Ziffer 1 am 1. April 2005 erfolgen (Eig-Zul-A Bl. 5).
2. Ebenfalls am 17. Dezember 2004 bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts an dieser Eigentumswohnung zugunsten seiner Eltern. Danach haben die Eltern des Klägers als Nießbrauchsberechtigte während der Nutzungszeit alle Kosten und Lasten zu tragen. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wurde mit 3.000,00 EUR angegeben (Notar N, Ur.Nr. ...6/2004; EigZul-A Bl. 13).
3. Im Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. März 2005 bewertete das Finanzamt B den Wert für das mit der Wohnung übernommene Inventar mit 9.307,00 EUR. Auf die erworbene Eigentumswohnung entfiel danach ein Kaufpreis in Höhe von 100.693,00 EUR (EigZul-A Bl. 19).
4. Der Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 EUR wurde am 18. Februar 2005 von einem Girokonto des Vaters des Klägers bei der Bank1 an die Verkäufer überwiesen (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 26). Am gleichen Tag wurden 101.500,00 EUR von einem, ebenfalls auf den Namen des Vaters des Klägers geführten, (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2 auf dieses (Referenz-)Konto bei der Bank1 transferiert (Rb-A Bl. 22, 26). Weitere 10.000,00 EUR gingen ebenfalls am 18. Februar 2005 als Gutschrift von einem auf die Mutter des Klägers lautenden (Festgeld-)Extra-Konto bei der Bank2 auf dem Girokonto bei der Bank1 ein (Rb-A Bl. 26).
Die Notarkosten sowie diverse Instandhaltungsrechnungen wurden ebenfalls über das Girokonto des Vaters des Klägers bei der Bank1 beglichen (Rb-A Bl. 25). Weitere Anschaffungsnebenkosten und Instandhaltungsaufwendungen wurden schließlich von einem auf den Namen der Eltern des Klägers geführten Direkt-Konto bei der Bank2 bezahlt (Rb-A Bl. 28 f). Letztere Aufwendungen wurden über ein ebenfalls auf den Namen der Eltern des Klägers lautendes Privatkredit-Konto bei der Bank2 finanziert, von dem je nach Bedarf Kreditbeträge abgerufen wurden (Rb-A Bl. 27, 30).
5. Unter dem 20. März 2005 gab der Kläger folgende "Verpflichtungserklärung" ab (Rb-A Bl. 103):
"Ich verpflichte mich zu allen Konsequenzen einschl. Zinszahlungen, wenn ich über abgerufenes Geld vom Privatkreditkonto Nr. ... bestehend bei der ... (Bank2) welches auf den Namen meiner Eltern, ... K... geführt wird, verfüge."
6. Ausweislich der Meldebestätigung zogen die Eltern des Klägers am 1. April 2005 in die Eigentumswohnung des Klägers ein (Rb-A Bl. 31).
II.
1. Am 7. Juni 2005 ging bei dem Beklagten (das Finanzamt -FA-) ein Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2005 ein (EigZul-A Bl. 48 f).
Als Bemessungsgrundlage erklärte der Kläger neben dem Kaufpreis in Höhe von 110.000,00 EUR auch die Anschaffungsnebenkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 15.140,18 EUR, insgesamt also 125.140,18 EUR (EigZul-A Bl. 15 ff, Bl. 48R).
2. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 lehnte das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, das Objekt sei unentgeltlich im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung erworben worden. Aus § 3 des Kaufvertrages ergebe sich nämlich, dass der Kaufpreis der erworbenen Eigentumswohnung vertragsgemäß aus dem Veräußerungserlös der elterlichen Eigentumswohnung zu leisten gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich um keine unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Eltern des Klägers, da diese ein vorbehaltenes dinglich gesichertes lebenslängliches Nießbrauchsrecht besi...