Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb
Leitsatz (amtlich)
Die Erlöse eines Taxiunternehmers können auf der Grundlage der Jahresgesamtlaufleistungen der Taxen geschätzt werden, wobei grundsätzlich die Nettoumsätze pro Kilometer angesetzt werden können, die sich aus den Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes ergeben, die die Freie und Hansestadt Hamburg in Auftrag gegeben hat.
Normenkette
AO § 145 Abs. 2, § 147 Abs. 1, §§ 158, 162; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22; UStDV §§ 63-68; FGO § 96 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen des Beklagten von Erlösen und Umsätzen.
Der Kläger betreibt seit 2005 ein Taxiunternehmen. Er erhielt zuletzt mit Bescheid vom 6. Januar 2012 eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen gemäß § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes für ... Taxen bis zum 31. Januar 2017. Mit Bescheid vom 27. November 2014 widerrief die Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation - diese Genehmigung, weil die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gegeben sei. Bei stichprobenartigen Kontrollen sei unter anderem festgestellt worden, dass in den Jahren 2012 und 2013 wiederholt für mehrere Taxen fehlerhafte Angaben zu den Fahrereinsätzen und den Schichtzeiten in den Schichtzetteln gemacht worden seien. Einsatzzeiten an Taxenständen seien als Pausen oder schichtlose Zeit notiert worden. Sechs Taxen seien im Jahr 2012 in verschiedenen Monaten insgesamt 112 mal bei der Einfahrt in den sog. Taxenspeicher des Flughafen Hamburgs zu Zeiten registriert worden, in denen die Taxen laut Schichtzettel nicht im Einsatz gewesen seien. Entsprechende Feststellungen seien für das Jahr 2013 für sieben Taxen gemacht worden, die insgesamt 97 mal im "Taxenspeicher" des Flughafens registriert worden seien, ohne dass dafür Schichtzeiten notiert worden seien. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Derzeit ruht der Betrieb des Klägers.
Der Kläger ermittelte in den Streitjahren 2011 bis 2013 seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) und erklärte für 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €, für 2012 in Höhe von ... € und für 2013 in Höhe von ... €. Er wurde zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 veranlagt.
Beim Kläger wurde von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine Außenprüfung für die Streitjahre durchgeführt. Dabei stellte die Prüferin unter anderem fest, dass im gesamten Prüfungszeitraum die Einnahmen aufgrund monatlicher Aufstellungen für jedes Taxi einzeln über ein Verrechnungskonto verbucht worden waren. Kartenzahlungen waren nicht extra aufgeführt und wie Bar-Zahlungen erfasst worden. Tägliche Kassenberichte mit der Ermittlung der Tageseinnahmen und -ausgaben lagen nicht vor. Mit den Fahrern wurde wöchentlich abgerechnet, Unterlagen dazu wurden nicht aufbewahrt. Der Beklagte ging deshalb und aufgrund der von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation festgestellten Mängel der Schichtzettel davon aus, dass die Buchführung an Beweiskraft verloren habe und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen seien. Die Schätzung erfolge in Anlehnung an die Gutachten der Firma Linne + Krause zur wirtschaftlichen Lage des Hamburger Taxigewerbes anhand der dort für Mehrwagenbetriebe pro gefahrenem Kilometer aufgeführten Netto-Erlöse. Die Kilometerleistungen der einzelnen Taxen seien den Angaben des Klägers gegenüber der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation über seine betrieblich gefahrenen Kilometer entnommen worden. Zusätzliche Betriebsausgaben seien nicht geltend gemacht worden.
Der Beklagte kam aufgrund dieser Schätzung für das Jahr 2011 zu Netto-Mehrerlösen von gerundet ... € und mehr Umsatzsteuer zu 7 % von ... €. Für das Jahr 2012 kam er zu Netto-Mehrerlösen von gerundet ... € und zu mehr Umsatzsteuer zu 7 % in Höhe von ... €. 2013 setzte der Beklagte Netto-Mehrerlöse in Höhe von gerundet ... € und mehr Umsatzsteuer zu 7 % in Höhe von ... € an. Dabei wurden die gefahrenen Kilometer aufgeteilt in solche von Fahrzeugen ohne Funk, mit Funk und Autoruf. Letztere wurden wie Fahrzeuge ohne Funk behandelt. Auf die jeweils ermittelten Kilometer wurden die im Gutachten aufgeführten unterschiedlichen Kilometersätze angewendet (vgl. Anl. 3 zum Bericht über die Außenprüfung vom 14. März 2016).
Der Beklagte erließ auf dieser Grundlage am 28. April 2016 geänderte Bescheide zur Einkommensteuer 2011 bis 2013, über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2011 bis 2013 und über die Umsatzsteuer 2011 bis 2013.
Der Kläger legte am 20. Mai 2016 gegen die Bescheide über die Einkommensteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer 2011 bis 2013 Einsprüche ein und be...