Revision eingelegt (BFH IV R 22/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG
Leitsatz (amtlich)
Die dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzugerechneten Unterschiedsbeträge sind nicht in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen.
Es bestand weder im Streitjahr 2015 noch bei Ausübung der Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage im Jahr 2005 ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen wären.
Normenkette
GewStG § 7 S. 3, § 9 Nr. 3; EStG § 5a Abs. 4 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruht.
Der Kläger klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei A GmbH & Co KG (im Folgenden: KG).
Die KG betrieb das Handelsschiff MS "B" (im Folgenden: Handelsschiff) im internationalen Verkehr. Den steuerlichen Gewinn ermittelte sie bis 2004 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG.
Am 12. Januar 2005 optierte die KG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG.
Auf Grund der Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage stellte der Beklagte gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG auf den 31. Dezember 2004 den Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 1. Juni 2010 einheitlich und gesondert fest.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (...) vom ... 2015 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am ... Juli 2015 verkaufte der Kläger das Handelsschiff, das am 21. Juli 2015 an den Käufer übergeben wurde.
Der Beklagte setzte unter der Massesteuernummer der KG mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von ... € auf ... € gegenüber dem Kläger fest. Dabei schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO, da der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 5. Februar 2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Erhöhung des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG auf ... € den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 höher auf ... € fest. Mit Bescheid für 2015 über die Gewerbesteuer vom 5. Februar 2020 setzte er die Gewerbesteuer für 2015 auf ... € sowie Zinsen zur Gewerbesteuer 2015 in Höhe von ... € (Verzinsungszeitraum: 1. April 2017 bis 10. Februar 2020) fest.
Darüber hinaus erließ der Beklagte am 5. Februar 2020 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 und die Gewerbesteuer 2016. Dabei rechnete er bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für 2016 einen Unterschiedsbetrag in Höhe von ... € dem Gewinn hinzu.
Gegen die Bescheide vom 5. Februar 2020 legte der Kläger am 14. Februar 2020 Einspruch ein, den er nicht weiter begründete.
Nachdem der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass das Handelsschiff bereits im Juli 2015 verkauft worden war, erließ er unter dem 9. Juni 2020 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2015, in dem er den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 auf ... € heraufsetzte. Dabei rechnete der Beklagte einen der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von ... € dem Gewinn hinzu, wobei er die Kürzung um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG nicht gewährte. Zusätzlich nahm der Beklagte einen Verlustabzug in Höhe von ... € vor.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid für 2015 über die Gewerbesteuer vom 9. Juni 2020 setzte der Beklagte dementsprechend die Gewerbesteuer für 2015 auf ... € sowie Zinsen zur Gewerbesteuer in Höhe von ... € fest.
Nachdem der Beklagte mit Bescheiden vom 21. September 2020 den Einsprüchen bzgl. 2016 abgeholfen hatte, wies der Beklagte mit Einspruchs(kurz-)entscheidung vom 14. Oktober 2020 die Einsprüche des Klägers bzgl. 2015 als unbegründet zurück.
Am 13. November 2020 hat der Kläger dagegen Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags sei gemäß § 9 Nr. 3 GewStG bzw. nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen. Der Beklagte könne sich nicht auf die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2451 -JStG 2019-) geänderte Fassung des§ 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (im Folgenden: GewStG n.F.) berufen, deren Rückwirkung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG für die Erhebungszeiträume ab 2008 angeor...