Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll auf Drittlandsbananen

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden. Bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages ist dieser nachzuerheben.

Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.

Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe nicht entgegen.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1, Art. 221 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17; EWGV 404/93 Art. 18 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 13/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Steueränderungsbescheid vom 20.02.1996 von der Klägerin insgesamt 678.884,23 DM Zoll-Euro nachgefordert hat. Die Nachforderung war nach Auffassung des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des der Fa. A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat Juli 1994 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingentszollsatz von 75 ECU/to abgerechnet hat, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingent-Zollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.

Mit Schreiben vom 10.07.1995 hatte die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg eine einstweilige Anordnung beantragt, durch die das Hauptzollamt Hamburg-1 verpflichtet werden sollte, bei der Einfuhr von Drittlandsbananen aus Ecuador auf die Vorlage von Einfuhrlizenzen zu verzichten und den Kontingentzoll anzuwenden. Das FG Hamburg entsprach diesem Antrag mit Beschluss vom 19.07.1995, IV 176/95 hinsichtlich einer Menge von 500 t Drittlandsbananen.

Die einstweilige Anordnung hob der BFH mit Beschluss vom 23.01.1996, VII B 200/95 auf. Das Hauptzollamt Hamburg-1 war dadurch nicht länger durch den Gerichtsbeschluss des FG Hamburg gehindert, hinsichtlich der von dem vorliegenden Steuerstreit betroffenen Einfuhrpartien die Einfuhrabgaben nach dem Drittlandszollsatz (822 ECU/to) buchmäßig zu erfassen.

Mit Steueränderungsbescheid vom 20.02.1996 forderte der Beklagte den bis dahin nicht buchmäßig erfassten Differenzbetrag zwischen dem Drittlandszoll und dem bereits entrichteten Kontingentzoll nach. Es wurden insgesamt 678.884,23 DM Zoll-Euro nachgefordert.

Gegen diesen Steueränderungsbescheid vom 20.02.1996 legte die Klägerin am 26.02.1996 Einspruch ein, den das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt Hamburg-2 mit der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2002 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtete sich die fristgerecht erhobene Klage vom 19.08.2002, zu deren Begründung die Klägerin unter anderem folgendes vorträgt:

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sei in Deutschland nicht anwendbar, weil die Regelung gegen das GATT verstoße,

der Zollbetrag sei nicht fristgerecht gem. Art. 220 Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst worden,

die Behörde dürfe die Zollschuld aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geltend machen,

wegen der Verfassungswidrigkeit der Zollregelung der Bananenmarktordnung sei diese als "ausbrechender Rechtsakt" zu beurteilen und in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar. Die Härtefallregelung gem. Art. 30 i. V. m. Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sei mit Wirkung zum 01.01.2007 aufgehoben worden. Somit sei die Rechtsgrundlage entfallen, mit der die Geltung und Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung bisher immer begründet worden sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2000, NJW 2000, 3124) Der Senat sei deshalb in analoger Anwendung des Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

  • den Steueränderungsbescheid des Hauptzollamtes Hamburg-1 vom 26.02.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31.07.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er unter anderem auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung

Rechtsgrundlage für die Abgabennacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 - Amtsblatt EG-Nr. L47/1 vom 25.02.1993 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3290/94 - Amtsblatt EG-Nr. L349/105 vom 31.12.1994, wonach auf außerhalb eines Zollkontingents eingeführte Drittlandsbananen der Regelzollsatz von 850 ECU/to bzw. ab 01.07.1995 von 822 ECU/to anzuwenden ist und bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages dieser nachzuerheben ist.

Nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 404/93 bedürfen alle Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung (= Einfuhrlizenz). Das Zollkontingent für Bananen (Art. 2 VO (EWG) Nr. 404/93) ...

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