Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerzerlegung und Betriebsstättenbegriff
Leitsatz (amtlich)
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung und Geschäftsstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung der Einrichtung einen größeren Umfang oder für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat. Vielmehr können auch nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten zum Vorliegen einer Betriebstätte führen.
Zahlt ein Unternehmer keine Arbeitslöhne, ist für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach einem Maßstab zu suchen, der die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Welcher Ersatzmaßstab im Einzelfall zu wählen ist, entscheidet sich nach den jeweiligen Umständen.
Normenkette
GewStG §§ 28, 33; AO § 12
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags.
Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1991 und Sitz in G gegründet. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde von Herrn H, der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde, treuhänderisch für Herrn D als Treugeber gehalten. Auf den Treuhandvertrag vom 24.10.1991 (Blatt 6 bis 10 Akte Allgemeines) wird Bezug genommen. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Die Klägerin erwarb Wohnungen, die vermietet waren und die sie weitervermietete und auch veräußerte. Sie hatte nach ihrer Gründung im Jahr 1991 mehrere Eigentumswohnungen (Objekt X-Weg) zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 1.173.400 DM erworben, die sie über einen Kredit bei der Vereins- und Westbank fremdfinanzierte. 1992 erwarb sie zwei weitere Objekte (X-Straße und Y-Straße) zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt ca. 4,8 Mio. DM. Auch diese Objekte refinanzierte sie über die Hamburger Sparkasse. 1994 wurde das Objekt X-Straße zu ca. 3,1 Mio. DM und 1995 das Objekt Y-Straße 65 zu ca. 4,95 Mio. DM sowie ein Teil der Eigentumswohnungen des Objekts Hellkamp zu ca. 560.000 DM veräußert. Die übrigen Eigentumswohnungen dieses Objekts blieben in den Streitjahren mit einen Buchwert von 652.688 DM aktiviert; die Klägerin erzielte aus der Vermietung dieser Eigentumswohnungen im X-Weg weiterhin Einnahmen.
Die Klägerin bediente sich für die Verwaltung dieser Objekte zunächst einer Fremdfirma, der in Hamburg ansässigen Firma B, und ab 1995 der A GmbH, deren Gesellschafter D war und die in den Streitjahren in dem Büro Y-Weg ansässig war. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Sanierung von Objekten baubetreuende Aufgaben wahrzunehmen hatte, übertrug sie diese auf die D GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls D war und die ebenfalls in dem Büro Y-Weg ansässig war. D gab für die Klägerin vor, welche Objekte zu verkaufen waren und bestimmte ihre Strategie. Er war auch mit den für die Klägerin abgeschlossenen Darlehensverträgen befasst. So richtete die Hamburger Sparkasse an die Klägerin unter der Adresse Y-Weg, Hamburg, folgendes Schreiben vom 19.8.1993: "Festzinsvereinbarung ab 1.8.93 Darlehen Nr. ... Sehr geehrter Herr ... (D), wie vereinbart, haben wir den Zinssatz für das oben genannte Darlehen mit Wirkung vom 1.8.93 auf zur Zeit 6,95% p.a. geändert..."
Am 21.2.1994 schloss die Klägerin mit der Vereins- und Westbank AG einen Darlehensvertrag über einen Betrag von den 1.088.000 DM ab. Das Angebot dieses Vertrages ist an die Klägerin, "z. Hd. Herrn ... (D), Y-Weg, Hamburg" adressiert. D übernahm in Höhe der Darlehenssumme eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Kontoauszug der Vereins- und Westbank vom 12.4.1994 zur Konto Nr. ..., der eine Umbuchung des Darlehensbetrages vor den 1.088.000 DM beinhaltet, ist ebenfalls an die Klägerin "c/o ... (D), Y-Weg, Hamburg", gerichtet. Auf Blatt 69 bis 72 der Akte Arbeitsbogen I wird Bezug genommen. Mit an D gerichtetem Schreiben vom 17.3.1995 bittet die Erwerberin des Objekts Y-Straße, die Kaufpreiszahlung bis zum 1.5.1995 verschieben zu dürfen (Blatt 149 Arbeitsbogen II).
Die Klägerin beschäftigte außer dem Geschäftsführer H keine weiteren Angestellten. H erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit kein Entgelt; er war in den Streitjahren als Angestellter bei dem die Klägerin betreuenden Steuerberater S vollzeitbeschäftigt. In dessen Büro befanden sich die aktuellen Buchführungsunterlagen der Klägerin; sofern diese nicht mehr benötigt wurden, wurden sie an die Privatadresse von H verlagert.
In der Zeit von August bis Dezember 1999 führte das Finanzamt F eine Betriebsprüfung durch. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Auffassung, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg, Y-Weg, befinde, da die zur Durchführung der Tätigkeit der Klägerin maßgeblic...