Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II
Leitsatz (amtlich)
1. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II sind gewerbesteuerpflichtig.
2. Keine Einschränkung wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer.
3. Voraussetzungen und Umfang einer tatsächlichen Verständigung.
Normenkette
GewStG §§ 7-9; EStG § 15; FGO §§ 45, 68
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Beteiligungen der Kommanditisten an einer GmbH Sonderbetriebsvermögens II (SBV II) bilden und der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligungen gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist am 10.04.1991 gegründet worden. An ihr sind 4 Kommanditisten mit jeweils DM 50.000 Stammeinlage beteiligt. Gesellschafter der als Komplementärin eingesetzten Fa. A GmbH sind ebenfalls die Kommanditisten und zwar mit einem Anteil von jeweils DM 25.000. Geschäftszweck der Klägerin ist insbesondere die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Führung von deren Geschäften und die Übernahme des Managements wesentlicher Geschäftsbereiche.
Mit Kaufvertrag vom 19.04.1991 zwischen der Treuhandanstalt Berlin und den Kommanditisten der Klägerin wurden mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.07.1991 100 % der Anteile an der Bau GmbH zu einem Kaufpreis von 1 DM erworben. Mit schuldrechtlichem Vertrag vom 10.07.1991 wurde zwischen der Bau GmbH und der Klägerin ein Managementvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die umfassende Unternehmensberatung der Bau GmbH durch die Klägerin. Schwerpunkt der Leistungen ist die Umstrukturierung und strategische Weiterentwicklung der Bau GmbH.
Am 16.07.1992 bzw. 18.07.1992 wurde ein Managementvertrag mit der Baustoff GmbH abgeschlossen, der im Wesentlichen den gleichen Inhalt hatte, wie der Managementvertrag mit der Bau GmbH. Die Anteile der Baustoff GmbH wurden zu diesem Zeitpunkt noch von der Bau GmbH gehalten. Mit Vertrag vom 15.02.1993 erwarben die Kommanditisten jeweils 16,6% = insgesamt 66,4 % der Anteile an der Baustoff GmbH von der Bau GmbH, die 90 % der Anteile dieser Gesellschaft hielt. Die Klägerin kündigte nach Abschluss der Umstrukturierungen den Managementvertrag mit der Baustoff GmbH rückwirkend zum 31.05.1994.
Durch den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 vom 15.04.1997 wurde ein Gewerbeertrag in Höhe von 280.900 DM festgesetzt.
Auf Grund der Prüfungsanordnung vom 09.06.1998 wurde vom 09.06.1998 bis zum 06.12.2000 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführt. Gem. des BP-Berichts vom 12.02.2001 gelangte die Betriebsprüfung zu der Ansicht, dass aufgrund der Vertragsgestaltung u.a. die Kapitalanteile an der Baustoff GmbH für die Zeit ab dem 15.02.1993 bis zum Verkauf am 31.05.1994 dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzurechnen seien. Die Veranlagung folgte dieser Ansicht und setzte durch geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 vom 24.07.2001 unter Einbeziehung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Beteiligungen den Gewerbeertrag in Höhe von ... Mio. DM fest.
Durch Schreiben vom 27.08.2001 reichte die Klägerin Sprungklage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 ein. Durch Schreiben vom 11.09.2001 stimmte der Beklagte der Sprungklage zu.
Parallel wurde ein weiteres Klageverfahren, in dem die Klägerin sowie die Gesellschafter als Beigeladene sich gegen die Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne im Rahmen der Gewinnfeststellung 1994 wandten (Az: I 283/01), durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2003 erklärte der Vertreter des Beklagten:
Ohne Präjudiz und nur für den Fall, dass die Klägerin und die Beigeladenen das Verfahren in der Hauptsache binnen einer von Gericht zu bestimmenden Frist für erledigt erklären, ist der Beklagte bereit, den angefochtenen Feststellungsbescheid mit der Maßgabe abzuändern, dass 1. der Veräußerungsgewinn (Baustoff GmbH) mit ... Mio. DM angesetzt wird, 2. ein Veräußerungsgewinn bezüglich der Bau GmbH nicht angesetzt wird.
In der mündlichen Verhandlung wurde beschlossen und verkündet, dass eine Entscheidung am 17.10.2003 um 15 Uhr ergehen sollte.
Durch das am 17.10.2003 um 14.39 Uhr eingegangene Fax erklärten die Klägerin und die Beigeladenen die Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 17.10.2003 wurden die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens dergestalt verteilt, dass der Beklagte die Gerichtskosten zu zahlen hatte und außergerichtliche Kosten nicht erstattet wurden.
Das inzwischen insoweit zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-... erließ am 06.11.2003 einen entsprechend geänderten Bescheid für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, welcher durch den Bescheid vom 22.06.2004 auf Antrag der Klägerin noch einmal gem. § 172 AO dahingehend geändert wurde, dass insbesondere zusätzlich eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet ...