Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen
Leitsatz (amtlich)
Einfuhrlizenzen (hier für Bananen), die von der zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgestellt worden sind und die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, sind auch dann wirksam und entfalten Rechtswirkung, wenn sie nicht hätten ausgestellt werden dürfen, weil das Kontingent bereits erschöpft war. Einfuhrlizenzen sind lediglich dann unwirksam, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220; ZK Art. 220
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Zoll.
In der Zeit von August 1998 bis Januar 1999 ließ die Klägerin diverse Partien Bananen aus Ecuador beim seinerzeitigen Hauptzollamt Hamburg-Freihafen zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurde die Klägerin jeweils vertreten durch die Spedition S GmbH, Hamburg. Als Teilnehmerin am Sammelzollverfahren legte die Spedition beim Zollamt Z zunächst vereinfachte Zollanmeldungen vor, die sie im auf die Einfuhr folgenden Monat zu einer Sammelzollanmeldung zusammenfasste und entsprechend vervollständigte. Die Sammelzollanmeldungen legte sie dem seinerzeit zuständigen Hauptzollamt St. Annen vor. Da für die jeweiligen Sendungen Einfuhrlizenzen vorlagen, berechnete die Spedition S GmbH im Rahmen der Abgabenselbstberechnung lediglich den Kontingentszoll in Höhe von seinerzeit 75 ECU/t. Die Einfuhrlizenzen wurden für spanische Firmen ausgestellt und auf die Klägerin übertragen.
Mit Schreiben vom 13.6.2001 teilte das Zollfahndungsamt Hamburg dem seinerzeitigen Hauptzollamt St. Annen mit, dass 12 - im Einzelnen in Kopie angelegte - spanische Einfuhrlizenzen, mit denen die Spedition S GmbH für die Klägerin Bananen eingeführt habe, ge- oder verfälscht worden seien, so dass der Kontingentszollsatz zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. Hintergrund war ein Bericht des belgischen Finanzministeriums vom 16.11.2000, in dem mitgeteilt wurde, dass im Rahmen einer Untersuchung der Einfuhren von Bananen mit falschen spanischen Einfuhrzertifikaten bei der Klägerin Kopien von Zertifikaten, die mit einem falschen Stempelabdruck versehen waren, aufgefunden wurden. Diese Zertifikate seien von einer Firma in Portugal gekauft worden. In diesem Bericht werden die fraglichen Einfuhrlizenzen genannt.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 4.7.2001 Zoll in Höhe von 1.380.866,36 DM nach. Zur Begründung führte er aus, für die mit den Einfuhrlizenzen eingeführten Sendungen hätte statt des Kontingentszollsatzes der Drittlandszollsatz Anwendung finden müssen.
Die Klägerin legte am 25.7.2001 Einspruch ein und beantragte zugleich den Erlass der Forderung nach Art. 239 Zollkodex.
Auf Nachfrage des Zollkriminalamtes teilte das belgische Finanzministerium mit Schreiben vom 4.2.2002 (Blatt 2, 4 Anlagenheft II) mit, am 1.8.2000 seien eine Reihe von Kopien spanischer AGRIM-Zertifikate an das europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gesandt worden. Von dort seien die Kopien an die spanischen Behörden weitergeleitet worden. OLAF antwortete mit Schreiben vom 1.9.2000 und übersandte ein Fax der zuständigen Abteilung des spanischen Wirtschaftsministeriums vom 21.8.2000, wonach keines der 233 übersandten Zertifikate vom Wirtschaftsministerium ausgestellt worden sei, folglich müssten alle als gefälscht klassifiziert werden. (Olaf teilte weiter mit, es gebe Hinweise darauf, dass eine Person aus dem spanischen Wirtschaftsministerium bei der Herstellung der gefälschten Zertifikate beteiligt gewesen sei. - Dieser Satz wurde mit Beschluss vom 29.09.2005 aus dem Text gestrichen) In Italien seien seit 1997 Hunderte gefälschter spanischer AGRIM-Zertifikate bei der Einfuhr von Bananen vorgelegt worden.
Mit Steueränderungsbescheid vom 17.8.2001 reduzierte der Beklagte die Abgabenforderung auf 1.367.382,08 DM. Ursprünglich sei aufgrund eines Übertragungsfehlers von einem zu hohen Abgabenbetrag ausgegangen worden.
Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.7.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 29.7.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zunächst vor, es lägen bislang keinerlei Berichte (Zwischenbericht oder Schlussbericht) der Ermittlungsbehörden vor. Die Behauptung, die Einfuhrlizenzen seien gefälscht, sei daher nicht überprüfbar. Die Lizenzen seien vom Beklagten bislang auch nicht im Original vorgelegt worden. Ihr lägen Informationen vor, wonach es sich um die Original Lizenzvordrucke handele und auch die Dienstsiegelabdrucke zutreffend seien. Danach könne es sich um echte Lizenzen gehandelt haben, die aber nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts nicht an die in den Lizenzen genannten Inhaber bzw. Inhabernachfolger hätten ausgegeben werden dürfen. Derartige Lizenzen seien nicht zwangsläufig ungültig.
In diesem Zusammenhang stützt sich die Klägerin auf - angebliche - Berichte der Abteilung CUAFD der Europäischen Kommission vom 13.7...