Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaftsaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
Im Zweifel haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Bürgschaft als Gesellschafter. Hinsichtlich hiervon abweichender Umstände trifft ihn die Beweislast.
Normenkette
EStG §§ 9, 17, 19-20
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Bürgschaftsaufwendungen des Klägers als nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Der Kläger errichtete in 1991 zusammen mit dem Kaufmann ... (H) die R... GmbH (GmbH), deren Gegenstand die Vermittlung von Reisen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte war. Das Stammkapital von 100.000,- DM wurde von dem Kläger zu 25 v.H. und von H zu 75 v.H. erbracht (vgl. Bl. 61 ff, 85 GA). Gesellschafterbeschlüsse der GmbH kamen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande (§ 6 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag; Bl. 64 GA). Der Kläger wurde alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Er erzielte daraus einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.500,- DM (Bl. 50 GA).
Vor Gründung der GmbH war der Kläger Mitarbeiter des Reiseveranstalters "..." (Reiseveranstalter). Anlässlich dieser Tätigkeit entstand der Kontakt zu H als einem regelmäßigen Kunden des Reiseveranstalters. Hieraus entwikkelte sich die Idee der Gründung der GmbH und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers an dieser Gesellschaft (Bl. 50, 150 GA).
In 1992 übernahm der Kläger für die GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der B-Bank (Bank) zur Besicherung des Kreditengagements der Bank bei der GmbH.
In 1994 wurde die GmbH insolvent, nachdem sich H, der den Geschäftsbetrieb der GmbH im Wesentlichen durch die von dem Reiseveranstalter auf die GmbH übertragenen Reiseaufträge bestimmt hatte, dem wegen betrügerischer Machenschaften drohenden Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden durch Flucht aus Deutschland entzogen hatte. Infolge rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse wurde die GmbH noch in 1994 aufgelöst und schließlich in 1996 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht (Bl. 85 GA).
Die GmbH hat in 1991 - 1996 keine Ausschüttungen an die Gesellschafter geleistet.
In den Jahren 1994 - 2000 zahlte der Kläger auf die von ihm gegenüber der Bank eingegangene Bürgschaftsverbindlichkeit insgesamt 139.500,- DM. Von dieser Gesamtleistung entfielen auf das Streitjahr 24.000,- DM (Bl. 11, 15 ff GA).
Mit Einkommensteuererklärung für 1999 vom 28.12.2001 (Bl. 133 ESt-A) machte der Kläger die Bürgschaftsaufwendungen zunächst nicht geltend und wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.3.2002 zusammen mit der Klägerin veranlagt wie erklärt (Bl. 139 ESt-A).
Mit Einspruch vom 22.3.2002 (Bl. 48, 54 Rb-A) beantragte der Kläger nunmehr, die Bürgschaftsaufwendungen in Höhe von 24.000,- DM als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dies lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.6.2003 ab (Bl. 58 Rb-A). Die Übernahme von Bürgschaften durch Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), die an der Gesellschaft nicht nur unbedeutend beteiligt seien, sei regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH-Urteil vom 20.12.1988, VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). Ein fremder, mit dem Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich nicht verbundener Geschäftsführer würde sich nur im Ausnahmefall für ein betriebliches Risiko verbürgen. Im Streitfall lägen solche, einen Ausnahmefall begründende Umstände nicht vor; der Kläger habe sich in seiner Funktion als Geschäftsführer - was unstreitig ist - weder schadenersatzpflichtig gemacht noch habe er durch seine Tätigkeit eine Geschäftsführer-Haftung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1961, VI 306/60, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63; BFH-Urteil vom 20.12.1988, VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). Die Bürgschaftsübernahme sei daher durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und der Werbungskostenabzug zu versagen gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.7.2003 Klage (Bl. 1 GA) und trägt vor (Bl. 1 ff, 47 ff, 76 ff, 83 ff, 105 ff GA): Die Bürgschaftsaufwendungen seien der nichtselbständigen Geschäftsführer-Tätigkeit zuzuordnen. Er habe die Bürgschaft in der Eigenschaft als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter der GmbH gezeichnet. Die Geschäftsführertätigkeit sei auch das Anknüpfungsmerkmal für die Bank gewesen. Die Bürgschaft habe der Sicherstellung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gedient. Die Bürgschaft sei von der Bank zur Fortführung des Geschäftskontos der GmbH verlangt worden. H habe ihm erklärt, dass er seinen "Job" ohne die dem Geschäftskonto eingeräumte und zu besichernde Kreditlinie nicht weitermachen könne; die Kreditlinie sei für die Fortführung der GmbH notwendig. Andererseits habe er bereits bei Zeichnung der Bürgschaft in 1992 erkannt, dass mit der formalen Gesellschafterstellung keine weitergehenden Rechte und Möglichkeiten verbunden gewesen seien. H habe faktisch die Geschäfte der GmbH geführt und sei hierzu aufgrund seiner Mehrheitsbetei...