Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 185/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Antidumpingzoll und Ausgleichszoll auf die Einfuhr von Solarmodulen
Leitsatz (amtlich)
Für die Einordnung von Solarmodulen als Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, wie die Ware im Regelfall konkret verwendet wird, sondern darauf, ob die objektiven Warenmerkmale eine ausschließliche unmittelbare Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen zulassen.
Normenkette
UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 S. 1, Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 117 Abs. 1 1. Alt, Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a; EUV 1238/2013 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1; EUV 1238/2013 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Spiegelstrich 4
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Erlass von Antidumpingzoll und Ausgleichszoll.
Die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, ..., meldete mit Zollanmeldung vom 28. Februar 2017 500 Stück Solarmodule (Fotovoltaikmodule) aus China mit der Handelsbezeichnung "XXX" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und gab dabei als Warenbezeichnung "Mono-kristalline Solar Module 50 W mit Ausgangsspannung von höchstens 50 V, ausschließlich zur Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen" und die Warennummer 8541 4090 100 (lichtempfindliche Halbleiterbauelemente ≪einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln≫; Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind) an. Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (im Folgenden: BWZ), Dienstort B, eine bei einer Beschaffenheitsbeschau entnommene Probe der Einfuhrware untersucht und mit Einreihungsgutachten vom 19. Juli 2017 festgestellt hatte, dass die Ware unter die Codenummer 8541 4090 210 (lichtempfindliche Halbleiterbauelemente ≪einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln≫; andere als unter 8541 4090 100 genannt; Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium; Versand aus der Volksrepublik China) einzureihen sei, setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 abschließend 5.103,62 EUR Antidumpingzoll und 1.099,09 EUR Ausgleichszoll fest.
Den am 28. September 2017 per E-Mail eingelegten Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 mit dem Begehren, die Ware der Warennummer 8541 4090 100 zuzuweisen und die Festsetzung der Einfuhrabgaben zu stornieren, wertete der Beklagte im Hinblick auf die bereits verstrichene Einspruchsfrist als Antrag auf "Erstattung" der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 festgesetzten Einfuhrabgaben.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, dass eine Anfrage beim BWZ ergeben habe, dass die Ware einen Laderegler enthalte und sowohl Batterien laden als auch direkt Geräte speisen könne, so dass die Warennummer 8541 4090 100, die verlange, dass die Ware ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät bestimmt sei, nicht einschlägig sei.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass ein Laderegler nicht vorhanden sei und die Ware ausschließlich zur Ladung von Batterien mit Systemspannung von 12 V und 24 V verwendet werde. Der Gesetzgeber habe die Kleinanlagen aus dem Antidumpingbereich ausnehmen wollen. Das Hauptzollamt C habe der Klägerin die Auskunft erteilt, dass die Ware in die Zolltarifnummer 8541 4090 100 einzureihen sei.
Der Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des BWZ, Dienstort D, ein, das nach Anforderung näherer Angaben und Unterlagen der Klägerin zu der Einfuhrware in seinem Gutachten vom 22. August 2018 zu dem Ergebnis kam, dass die Ware in die Codenummer 8541 4090 210 einzureihen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe das Fotovoltaikmodul aus 36 monokristallinen Siliciumzellen und besitze eine Ausgangsgleichspannung von 18 V und eine Ausgangsleistung von 50 W. Auf der Rückseite sei es mit einer "Junctionbox" mit elektrischem Plus- und Minuspol sowie einer Bypassdiode ausgestattet, mit einem Anschluss für Kabel mit 2 x 2,5 mm². Fotovoltaikmodule würden als lichtempfindliche Halbleiterbauelemente vom Wortlaut der Position (KN) 8541 erfasst, dies gelte auch für solche, die mit einer Bypassdiode ausgestattet seien. Innerhalb der Position 8541 seien sie der Unterposi...