Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben wenn das vorliegende die Teilbeschau betreffende Prüfungsergebnis nicht verwertbar ist
Leitsatz (amtlich)
§ 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97, der bestimmt, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons besteht, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden und der unmittelbar nur für die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch gilt, ist der allgemeine Rechtsgedanken zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber eine repräsentative Stichprobe, um Zufahrtergebnisse zu vermeiden, nicht auf eine einzelne Probe reduzieren wollte. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Probenentnahme im Zusammenhang mit der Einfuhr von Geflügelfleisch.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 2; EWGV 2457/97 Art. 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Sie meldete am 6.6.2001, vertreten durch die A Spedition GmbH, die Abfertigung von 2.000 Kartons gefrorener Hähnchenbrust aus Thailand zum freien Verkehr an. In der Anmeldung bezeichnete sie die Ware als "Hähnchenbrust, entbeint, gefroren, gesalzen" der Warennummer 0210 9020 90 0. Das Zollamt entnahm einen Karton mit sechs Packungen als Probe, eine Rückstellprobe wurde nicht gebildet.
Die Probe wurde von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) untersucht. In ihrem Einreihungsgutachten vom 9.7.2001 kam die ZPLA zu dem Ergebnis, eine Einreihung könne nur unter die Codenummer 0207 1410 00 0 erfolgen, da die Ware einen Kochsalzgehalt von 1,1 % und nicht - wie für die Position 0210 erforderlich - von mindestens 1,2 % aufweise. Dabei verwies die ZPLA auf die zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.
Daraufhin erhob der Beklagte mit Steueränderungbescheid vom 7.8.2001 Einfuhrabgaben in Höhe von 32.868,06 DM nach. Wegen der Berechnung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
Am 18.8.2001 legt die Klägerin dagegen Einspruch ein und bestreitet das Ergebnis des Einreihungsgutachtens. Sie habe die Ware als Fleisch mit einem Kochsalzgehalt von mindestens 1,25 % und maximal 1,5 % eingekauft. Zu-gleich beantragte sie, die Rückstellprobe zu untersuchen, sofern eine solche gebildet worden sei, bzw. für den Fall, dass keine Rückstellprobe gebildet worden sei, eine solche der im Kühlhaus der A Spedition GmbH noch eingelagerten Partie zu entnehmen und zu untersuchen.
Mit Schreiben vom 22.8.2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Rückstellprobe entgegen der Dienstanweisung aufgrund der fehlenden Lagerkapazität nicht gezogen worden sei. Er bat - entsprechend dem Vorschlag der Klägerin - um Übersendung eines Kartons aus der genannten Partie an die ZPLA zum Zwecke der Untersuchung. Er wies darauf hin, dass die Frage, welche Rechtswirkung das Untersuchungsergebnis angesichts möglicher Zweifel an der Nämlichkeit letztlich zu entfalten vermöge, noch zu klären bleibe.
Mit Schreiben vom 31.8.2001 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des B-Instituts für Bakteriologie und Lebensmittelhygiene vom 29.8.2001 über die Untersuchung einer - angeblich - aus der betreffenden Partie stammenden Probe. Danach beträgt der Kochsalzgehalt 1,9 %.
Die nach Absprache der Beteiligten aus dem Lager der A Spedition GmbH entnommene Probe wurde vor der ZPLA untersucht. Diese bestätigte in ihrem Einreihungsgutachten vom 4.10.2001 die angemeldete Codenummer und ermittelte einen Kochsalzgehalt von 1,2 % (Schwankungsbreite 1,15 % bis 1,26 %).
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.3.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 23.4.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte habe dem Antrag auf Durchführung einer zusätzlichen Zollbeschau gem. Art 70 Abs. 2 ZK stattgegeben und um Übersendung einer Warenprobe gebeten. Daher könne er sich nicht darauf berufen, eine zusätzliche Zollbeschau sei nach Überlassung der Ware unzulässig. Im Übrigen stünden einer Zollbeschau nach Überlassung der Ware nur dann Hindernisse entgegen, wenn die Nämlichkeit nicht gesichert sei. Da vorschriftswidrig keine Rückstellprobe gezogen worden sei, widerspreche es nun Treu und Glauben, die Nämlichkeit der aus der überlassenen Ware entnommenen zweiten Probe zu bezweifeln. Im Übrigen habe die zusätzliche Zollbeschau ergeben, dass sich die Einfuhrsendung aus Waren unterschiedlicher Beschaffenheit zusammengesetzt habe.
Die Klägerin beantragt, den Steueränderungsbescheid vom 7.8.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 19.3.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, im Zusammenhang mit der Einfuhr habe gem. Art. 70 ZK eine Teilbeschau stattgefunden, deren Ergebnis für alle angemeldeten Waren gelte, da diese als zolltariflich einheitlich beschaffen angemeldet worden seien. Eine zusätzliche Zollbeschau hätte die Klägerin n...