rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann.
2) Als "Mitwirken bei der Erledigung" kommt nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung hinausgeht.
3) Die Zustimmung eines dem Kläger nahestehenden Beigeladenen zu einer Folgeänderung der eigenen Bescheide gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO durch den Prozeßbevollmächtigten, der gleichzeitig den Kläger und Beigeladenen vertritt, beruht jedenfalls dann nicht auf einem objektiv feststellbaren Einwirken des Prozeßbevollmächtigten, wenn von Interessen-Übereinstimmung zwischen Kläger und Beigeladenen auszugehen ist.
Normenkette
BRAGO § 24
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin eine Erledigungsgebühr zusteht.
Die Erinnerungsführerin hatte die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von Frau …… (E.) gepachtet, der Ehefrau des Alleingesellschafters. Im Verfahren 4 K 3665/98 klagte die Erinnerungsführerin gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1993. Sie machte geltend, die Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter nach § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei zu Unrecht erfolgt. Da der Gewerbeertrag der E. nach § 9 Nr. 4 GewStG entsprechend um die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen gekürzt worden war, beantragte der Erinnerungsgegner, die E. zum Verfahren 4 K 3665/98 beizuladen. Die Beiladung erfolgte mit Beschluss vom 9. August 1999. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die Kürzung des Gewerbeertrags der E. gemäß § 9 Nr. 4 GewStG sei gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 rückgängig zu machen, wenn die Klage der Erinnerungsführerin Erfolg haben.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000 erklärte sich der Beklagte nach Erörterung der Streitsache bereit, die Erinnerungsführerin klaglos zu stellen und entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen. Er wies darauf hin, diese Änderung werde zu entsprechenden Konsequenzen bei E. führen. Die Erinnerungsführerin und E., die beide von den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vertreten wurden, hatten hiergegen nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 8. November 2000 dem Erinnerungsgegner auferlegt. Weiter heißt es dort, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen E. seien nicht erstattungsfähig.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Januar 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin den Ansatz einer Erledigungsgebühr (§ 24 BRAGO). Zur Begründung führten sie aus, die Sache sei bereits vor der mündlichen Verhandlung mit dem Erinnerungsgegner wiederholt erörtert worden. Außerdem hätten sie die Zustimmung der Beigeladenen herbeigeführt und damit eine über das bloße Betrieben des Verfahrens hinausgehende Tätigkeit geleistet, die auf die Erledigung ohne Gerichtsentscheidung gerichtet war. Der Antrag auf Ansatz einer Erledigungsgebühr wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2001 abgelehnt, weil es an der erforderlichen Mitwirkung bei der Erledigung fehle.
Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, die Kosten seien unter Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr festzusetzen. Für den Erinnerungsgegner sei Voraussetzung für die Erledigung des Verfahrens gewesen, dass E. einer entsprechenden Berichtigung ihrer Gewerbesteuermessbescheide nach § 174 AO 1977 zugestimmt habe. Die für die Erledigung des Verfahrens erforderliche Zustimmung der Beigeladenen sei durch den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin herbeigeführt worden. Darin liege eine über das bloße Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zusätzliche auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit.
Der Erinnerungsgegner meint demgegenüber, für die Erledigung des Verfahrens 4 K 3665/98 sei die Zustimmung der E. nicht erforderlich gewesen. Auch ohne ihre Zustimmung hätten die Gewerbesteuermessbescheide der E. nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 geändert werden können. Er, der Erinnerungsführer, habe in der mündlichen Verhandlung lediglich angekündigt, bei E. die entsprechenden Konsequenzen ziehen zu wollen. Es treffe nicht zu, dass er die Zustimmung der E. zur Voraussetzung für seine Erledigungserklärung gemacht habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Zustimmung eines Beigeladenen zu einer Folgeänderung der eigenen Bescheide nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 durch den Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers, der gleichzeitig den Beigeladen...