Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Avalgebühren, die für eine Bankbürgschaft zur Abwendung der Vollziehung eines Abgabenbescheids geleistet werden, sind keine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten
Normenkette
FGO § 139; ZPO § 788 Abs. 3, § 91; FGO § 149
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 11 K 1158/96 wegen Einkommensteuer 1977 bis 1979, im Verfahren 11 K 6128/96 Einheitsbewertung Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1978, 1979 und 1980 und im Verfahren 11 K 103/07 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1977 bis 1980. Streitig waren die Ergebnisse eines Steuerstrafverfahrens bezüglich Kapitalmarktgeschäften, insbesondere auch die Frage eines Verwertungsverbotes.
Der Erinnerungsgegner hatte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt. Dabei wurde im Zusammenhang mit der vom Erinnerungsgegner in der Sache wegen Einkommensteuer gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Bankbürgschaft über 500.000 DM als Sicherheitsleistung erbracht; an die Stadt A wurde eine Bankbürgschaft der B Bank i.H.v. 140.000 DM erbracht.
Im Anschluss an mehrere Erörterungstermine mit anschließender Beweisaufnahme verständigten sich die Beteiligten und erklärten den Rechtsstreit nach Verpflichtung des Erinnerungsgegners zum Erlass von Änderungsbescheiden in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten im Verfahren 11 K 1158/96 wegen Einkommensteuer wurden mit Beschluss vom 24. Februar 2006 den Erinnerungsführern zu 20% und dem Erinnerungsgegner zu 80% auferlegt; der Streitwert wurde auf 196.000 EUR festgesetzt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt. Die Kosten in den Verfahren 11 K 6128/96 wegen Einheitsbewertung Betriebsvermögen und 11 K 103/07 wegen Gewerbesteuermessbetrag wurden jeweils dem Erinnerungsführer zu 15% und dem Erinnerungsgegner zu 85% auferlegt; der Streitwert wurde auf 73.000 EUR bzw. 4.300 EUR für das Verfahren wegen Einheitsbewertung festgesetzt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde ebenfalls jeweils für erforderlich erklärt.
Mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen vom 14. März 2006 beantragte die Bevollmächtigte der Erinnerungsführer, die im Verfahren 11 K 1158/96 zu erstattenden Kosten auf 10.648,80 EUR (GA Bl. 334), die im Verfahren 11 K 6128/96 zu erstattenden Kosten auf 1.676,20 EUR (GA Bl. 185) und die im Verfahren 11 K 103/97 zu erstattenden Kosten auf 7.076 EUR festzusetzen (GA Bl. 294). Mit Beschlüssen vom 29. August 2006 wurden die im Verfahren 11 K 1158/96 zu erstattenden Kosten abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag auf 7.540,69 EUR festgesetzt (GA Bl. 351), die im Verfahren 11 K 6128/96 zu erstattenden Kosten auf 1.012,59 EUR (GA Bl. 199) und die im Verfahren 11 K 103/97 zu erstattenden Kosten auf 4.856,61 EUR (GA Bl. 308).
Gegen die nach diesen Kostenfestsetzungen zu erstattenden Kosten hatte zunächst lediglich der Erinnerungsgegner Erinnerung eingelegt. Die Höhe der dem Bevollmächtigten zu erstattenden Gebühren ist im Anschluss an das Schreiben des Erinnerungsgegners vom 18. April 2007 unstreitig (GA 11 K 1158/96 Bl. 376). Mit Schreiben vom 12. September 2007 beantragten dann die Erinnerungsführer, bei der Kostenfestsetzung für die einzelnen Verfahren zusätzlich die Kosten der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte als erstattungsfähige Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens anzusetzen und mit 41.544,73 EUR zu berücksichtigen (GA 11 K 1158/96 Bl. 383).
Nach Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit (Verwechslung EUR und DM) wurden die zu erstattenden Kosten mit den vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 31. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:
11 K 1158/96 (Einkommensteuer 1977 bis 1979) |
8.958,65 EUR (GA Bl. 435) |
11 K 6128/96 (Einheitsbewertung Betriebsvermögen) |
1.194,97 EUR (GA Bl. 226) |
11 K 103/07 (Gewerbesteuermessbetrag 1977 bis 1980) |
5.145,75 EUR (GA Bl. 335) |
Gleichzeitig wurde in allen Fällen die nachträglich beantragte Erstattung von 80% der für die Gestellung der Sicherheitsleistung entstandenen Aufwendungen (41.544,73 EUR) abgelehnt, weil diese Kosten nicht erstattungsfähig seien.
Der Erinnerungsgegner bestreitet zwar nicht die Höhe der für die Sicherheitsleistung aufgewandten Kosten als solche, hält Avalprovisionen aber unter Hinweis auf den Beschluss des FG Köln vom 18. Dezember 2000 10 Ko 5325/00 (EFG 2001, 654) für nicht erstattungsfähig. Avalprovisionen für die Bankbürgschaft seien keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. § 139 Abs. 1 FGO. Sie hätten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen gestanden, sondern nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Erinnerungsführer an der Vermei...