Entscheidungsstichwort (Thema)
Außenprüfung beim Versicherungsnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Bei summarischer Betrachtungsweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Außenprüfung bei einem gewerblich tätigen Versicherungsnehmer, sofern dieser Schuldner der Versicherungsssteuer ist.
Normenkette
VersStG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 10 Abs. 2-3; AO § 193 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Außenprüfung betreffend die Versicherungsteuer.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der A-Gruppe bzw. der A. GmbH & Co. KG Reederei. Mit Prüfungsanordnung vom 10. Februar 2012 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und § 10 Versicherungsteuergesetz (VersStG) bei der Antragstellerin – wie auch bei anderen Schifffahrtsgesellschaften der A-Gruppe – eine Außenprüfung betreffend Versicherungsteuer für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 an. Als Prüfungsbeginn war der 5. März 2012 vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem am 12. März 2012 erhobenen Einspruch; gleichzeitig beantragte sie, die Antragstellerin, die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung.
Am 16. April 2012 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. Das Einspruchsverfahren betreffend die Prüfungsanordnung ist nach wie vor beim Antragsgegner anhängig.
Mit dem vorliegenden, am 18. Mai 2012 gestellten Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Dem Antragsgegner stehe keine Befugnis zur Prüfung nach den §§ 193 ff. AO bei der Antragstellerin zu. Denn hiernach sei eine Außenprüfung allein zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zulässig. Eine solche Prüfung könne sich regelmäßig nur auf eine Person beziehen, die tatsächliche Angaben gegenüber einer Finanzbehörde zu machen und Steuern zu entrichten habe, um die tatsächlichen Verhältnisse, die von dieser Person gemachten Angaben und die auf dieser Grundlage festzusetzende Steuer überprüfen und gegebenenfalls ändern zu können. Im Zusammenhang mit der Versicherungsteuer sei als solche Person lediglich der Versicherer – und nicht die Antragstellerin als Versicherungsnehmerin – anzusehen, da der Versicherer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG zur Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet sei. Aufgrund der Vorrangigkeit der Entrichtungsschuld des Versicherers sei nur dieser Steuerpflichtiger im Sinne der §§ 193, 194 Abs. 1 Satz 1 AO. Insoweit ergebe sich eine Rangfolge nicht nur bei der Inanspruchnahme mehrerer Steuerschuldner, sondern bereits bei der Frage, bei welchen Personen eine Außenprüfung durchgeführt werden kann. Die Antragstellerin sei zwar grundsätzlich noch Steuerschuldnerin bzw. Steuerpflichtige, wegen der vorrangigen Entrichtungsschuldnerschaft des Versicherers, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG zudem für die Steuer hafte, allerdings bloß formelle Steuerschuldnerin bzw. formelle Steuerpflichtige. Bei einem Versicherungsnehmer könne eine Außenprüfung nur subsidiär zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften der §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 Satz 4 AO bzw. § 10 Abs. 3 VersStG vorlägen. Dies erfordere jedoch tatsächliche Anhaltspunkte insbesondere für das Vorliegen eines Sachverhalts im Sinne des § 7 Abs. 3 VersStG, d.h. dass der Versicherungsnehmer ausnahmsweise zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist. Eine Außenprüfung beim Versicherungsnehmer zu dem Zwecke, die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen, vorliegend der Versicherer als ausschließlich zur Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichteten Personen, zu prüfen, sei unzulässig.
Die Voraussetzungen der Sondervorschriften für eine Prüfung bei der Antragstellerin als Versicherungsnehmerin lägen nicht vor. Insbesondere ergebe sich keine Prüfungsbefugnis des Antragsgegners nach § 10 Abs. 3 VersStG, da die Antragstellerin weder eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG (sog. Poolversicherungen) abgeschlossen habe noch ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 VersStG die Versicherungsteuer zu entrichten habe. Die Antragstellerin habe ihre Versicherungen ausschließlich bei Versicherungsunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgeschlossen. Dies sei vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen worden. Im Übrigen diene die Prüfung nicht dazu, diese Angaben zu verifizieren.
Die Antragstellerin verweist des Weiteren darauf, dass andere Schifffahrtsunternehmen der A-Gruppe – anders als die Antragstellerin – sehr wohl Versicherungsprämien an Versicherer außerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes gezahlt hätten. Demzufolge seien in diesen Fällen ausnahmsweise Außenprüfungen bei den Versicherungsnehmern zuläs...