Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigten es sich um einen Verwaltungsakt, so dass vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu erlangen ist.

2) Die Mitteilung der Zurückweisung an den Vertretenen stellt keinen Vollzug der Zurückweisungsverfügung dar.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4 S. 2, § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 80 Abs. 8

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Hilfeleistung in Steuersachen) geschäftsmäßig anbietet und erbringt. Sie wird vertreten durch Herrn D und Frau E als „Directoren”. Als Zustellungsbevollmächtigte im Inland ist die „B, Deutschland” benannt. Bei Herrn D handelt es sich um einen früheren Steuerberater, dessen Bestellung im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes NRW widerrufen wurde. Der Widerruf wurde mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 – VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) rechtskräftig, nachdem das BVerfG die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Die ebenfalls für die Antragstellerin zu 1. auftretende Frau E ist nicht als Steuerberaterin bestellt.

Die Antragstellerin zu 1. ist bereits in mehreren Verfahren sowohl vom beschließenden Senat als auch von anderen Senaten des FG Köln wegen des Auftretens von Herrn D als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden. Verschiedene Anfragen des FG Köln darüber, welche Funktion Frau E im Rahmen der Antragstellerin zu 1. wahrnimmt, sind unbeantwortet geblieben.

Mit Einspruch vom 19.05.2014 focht die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner die gegen die Antragstellerin zu 2. ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie die Bescheide über Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ab 2013 an und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung; zur Begründung ihres Begehrens kündigte die Antragstellerin zu 1. an, die ausstehenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 und 2013 einzureichen. Außerdem focht die Antragstellerin zu 1. mit Einspruch vom 27.05.2014 die Bescheide über Gewerbesteuermessbertrag 2012 sowie die Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2013 an und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Gewerbesteuermessbertrag 2012 sowie des Bescheides über „Gewerbesteuermessbertrag-Vorauszahlungen ab 2013”.

Mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden wies der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. als Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 2. im Verfahren wegen Körperschaftsteuer (Bescheid vom 26.05.2014) bzw. wegen Gewerbesteuer (Bescheid vom 03.06.2014) auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 AO zurück, da die Antragstellerin zu 1. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt gewesen zu sein.

In dem beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 1758/14 anhängigen Klageverfahren begehren die Antragstellerinnen ohne Vorverfahren mit ihrem Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise im Wege der Sprungklage die Aufhebung des

  1. Verwaltungsakts vom 26.05.2014 und des
  2. Verwaltungsakts vom 03.06.2014,

hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und – im Anschluss an die EuGH-Vorlage durch BFH-Beschluss vom 20.05.2014 – II R 44/12 (DStRE 2014, 951, DB 2014, 1982, BFH/NV 2014, 1464) – die Vorlage des Verfahrens an den EuGH auf der Grundlage von Art. 267 AEUV zur Klärung der Fragen, ob Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) für den Fall entgegensteht, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, die im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und die nationalen Vorschriften des anderen Mitgliedstaates vorsehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Anerkennung bedarf, und ob sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter diesen Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen kann, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt. Über die unter dem Aktenzeichen 10 K 1758/14 geführte Klage ist noch nicht entschieden; der Antragsgegner hat der hilfsweise erhobenen Sprungklage zugestimmt (GA Bl. 79).

Mit Antrag an das FG Köln vom 24.07.2014 gemäß § 69 Abs. 3, 4 FGO begehren die Antragstellerinnen, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide über die Zurückweisung der Antragstellerin zu 1. als Bevollmächtigte der Antragstellerin 2. auszusetzen (GA Bl. 82). Der Antrag sei auch ohne vorherigen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner zulässig, weil der Zurückweisungsbeschluss laufend vollstreckt werde, indem der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1....

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