Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbestimmung nach 13 GKG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht.

2) Der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kommt es zu pauschalen Wertansätzen, z.B. bei § 10d EStG in Höhe von 10% des streitigen Verlustes.

3) Das geldwerte Interesse im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden beträgt vorbehaltlich besserer Erkenntnisse 25% der streitigen Beträge.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts.

Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine zum 31. Dezember 1997 aus einer GmbH im Wege einer formwechselnden Umwandlung hervorgegangene KG. Alleinige Kommanditistin war eine Beteiligungs-GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war. Die GmbH hatte im Zeitpunkt der Umwandlung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 637.178,60 DM ausgewiesen. Mit den ursprünglichen Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns, die sich allerdings nicht in den Akten befinden, wurde der Gewinn nach den Feststellungen des Kostenbeamten unstreitig wie folgt festgestellt:

1997

0 DM

1998

./. 1.013.984 DM

1999

678.898 DM

Die im Vorverfahren zur Erhöhung des AfA-Volumens begehrte Feststellung eines Übertragungsgewinns der Erinnerungsführerin für 1997 war vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, dass die handelsrechtlichen Voraussetzungen einer Buchwert-Aufstockung nicht gegeben seien.

Im Verfahren 15 K 1537/03 wegen Gewinnfeststellung für 1997 bis 1999 begehrte die Klägerin dann zunächst, das Umwandlungswahlrecht gemäß § 14 S. 1 UmwStG i.V.m. § 3 UmwStG (Ansatz des übergehenden Vermögens zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert), dahin auszuüben, dass die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter in Höhe des nicht gedeckten Eigenkapitals von 637.178,60 DM aufgestockt werden. Das dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber für formwechselnde Umwandlungen eingeräumte Bewertungswahlrecht liefe leer, wenn der Ansatz eines Zwischenwerts oder Teilwerts aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz verwehrt werden könnte. Betragsmäßig beantragte die Klägerin für 1997 zunächst eine Bescheidänderung dahin, die Gewinnfeststellung unter Berücksichtigung eines Übertragungsgewinns in Höhe von 637.178,60 DM durchzuführen. Für 1998 und 1999 begehrte die Klägerin, die Gewinnfeststellung unter Berücksichtigung des Abschreibungsvolumens aus der Aufstockung der Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1997 festzusetzen. Entsprechend beantragte die Klägerin im Verfahren 15 K 1540/037 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999, den gewerblichen Gewinn unter Berücksichtigung des Abschreibungsvolumens aus der Aufstockung der Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1997 festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 wurde der Antrag unter ergänzendem Ansatz eines auf 15 Jahre abzuschreibenden Firmenwerts – in Anlehnung an das im Vorverfahren verfolgte Begehren – erweitert (GA Bl. 55). Der Verlustvortrag der GmbH vor Umwandlung, der durch die Aufstockung der Buchwerte ausgeglichen worden sei, sollte mit 1.637.178,60 DM berücksichtigt werden. Für das Jahr 1998 sollten im Hinblick auf die aufgestockten Buchwerte gegenüber den angefochtenen Bescheiden zusätzliche AfA-Beträge von 232.791,60 DM und für 1999 in Höhe von 202.791,60 DM berücksichtigt werden. Danach stellte sich das Klagebegehren nunmehr wie folgt dar:

Antrag

ursprünglicher Bescheid

1997

1.637.178 DM Verlustvortrag aus GmbH

… 0 DM

1998

232.792 DM höhere AfA

./. 1.013.984 DM

1999

202.792 DM höhere AfA

… 678.898 DM

Im Rahmen eines umfangreichen Erörterungstermins vom 24. Mai 2007 kam es zu einer Verständigung der Beteiligten, die für das Jahr 1997 dem Grunde nach dem Begehren der Erinnerungsführerin entsprach, wobei der begehrte Übernahmeverlust allerdings um 90.058 DM gekürzt wurde; für das Jahr 1998 sollte dementsprechend ein zusätzliches AfA-Volumen von 200.091 DM gewinnmindernd berücksichtigt werden und für das Jahr 1999 ein solches von 170.091 DM. Die Abweichung gegenüber dem Antrag der Klägerin beruhte teilweise auch auf dem Ansatz einer verlängerten Nutzungsdauer hinsichtlich einzelner Wirtschaftsgüter. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins und dessen Anlagen Bezug genommen (GA Bl. 282 ff.) und wegen der im Anschluss an den Termin geänderten Bescheide auf Bl. 327 ff. der Gerichtsakte. Die Kosten des Verfahrens wurden auf Anregung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Mai 2007 DM in der Weise verteilt, dass der Erinnerungsgegner die Gerichtskosten vollständig und die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte t...

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