Tatbestand
I.
Nach Erledigung der Anfechtungsklage gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1990 wurden die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluß vom 01.04.1998 dem Erinnerungsgegner auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung für dieses Verfahren beantragte die Erinnerungsführerin, Avalprovisionen in Höhe von 20.583,34 DM als erstattungsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Zur Begründung trug sie vor, daß das Finanzgericht im Aussetzungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung (Bürgschaft) über 1 Mio. DM abhängig gemacht habe. Nachdem sie, die Erinnerungsführerin, im Anfechtungsrechtsstreit voll obsiegt habe, seien diese Kosten nunmehr dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen.
Demgegenüber vertrat der Erinnerungsgegner die Auffassung, daß die Avalprovision deshalb keine erstattungsfähigen Kosten des Anfechtungsrechtsstreits im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO darstelle, weil dieser Aufwand im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Az: 13 V 846/92) angefallen sei und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren wegen Körperschaftsteuer bestehe.
Mit angegriffenen Beschluß vom 26.01.1999 folgte die Urkundsbeamtin der Auffassung des Erinnerungsgegners.
Mit der hiergegen gerichteten Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, daß die Bürgschaftskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien, da ohne die Bürgschaft vollstreckt und ihr damit die Durchführung der Anfechtungsklage aller Voraussicht nach unmöglich gemacht worden wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die streitbefangene Avalprovision stellt keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung (§ 139 Abs. 1 FGO) des Rechtsstreits wegen Anfechtung der Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1990 einschließlich des vorangegangenen außergerichtlichen Vorverfahrens dar. Denn sie gehört weder begrifflich noch systematisch zu den Kosten des Verfahrens, die mit dem Beschluß vom 01.04.1998 dem Erinnerungsgegner gemäß § 138 Abs. 2 FGO auferlegt wurden (Beschlüsse des BFH vom 08.02.1972 VII B 170/69, BStBl II 1972, 429, und vom 19.04.1972 VII B 123/70, BStBl II 1972, 573; Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.05.1996 1 Ko 6/95, EFG 1996, 997; Beschluß des Hessischen Finanzgerichts vom 05.08.1996 12 Ko 1918/96, EFG 1996, 1113; Tipke/Kruse, Lfg. 83, § 139 FGO, Tz. 12). Dies gilt auch für die Erstreckung des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. § 788 Abs. 3 ZPO.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob Bürgschaftsprovisionen, die Aufwendungen für eine im gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren angeordnete Sicherheitsleistung darstellen, als Kosten des Verfahrens wegen Vollziehungsaussetzung anzusehen sind oder außerhalb der Kostenfestsetzung für dieses Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. dazu Urteil des BFH vom 08.06.1982 VIII R 68/79, BStBl II 1982, 602).
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist zwischen dem Hauptsacheverfahren – hier der Anfechtungsklage – und dem möglicherweise parallelen gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu unterscheiden. Beide Streitsachen sind selbständige Verfahren, die auch mit einer jeweils eigenen Kostenentscheidung abschließen, die im Sinne der §§ 135 bis 138, 143 Abs. 1 FGO nur die jeweiligen „Kosten des Verfahrens” umfaßt. Die Kostenentscheidung in einem Urteil auf eine Anfechtungsklage wird für den obsiegenden Steuerpflichtigen zwar nach § 149 FGO ergänzt durch die förmliche Feststellung der erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Kostenentscheidung im Urteil kann sich jedoch nur auf die Kosten dieses Klageverfahrens beziehen, nicht auch auf andere Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten, selbst wenn sie dieselben Steuerbescheide betreffen.
Geht man hingegen davon aus, daß eine zur Erfüllung einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung aufgewandte Bürgschaftsprovision nicht mehr zur – bereits abgeschlossenen – Rechtsverfolgung im Vollziehungsaussetzungsverfahren erbracht wird, so gehört sie doch deshalb nicht im Sinne einer alternativen Zuordnung zu den Kosten der Rechtsverfolgung des Anfechtungsklageverfahrens. Denn eine derartige Zuordnung erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang der entstandenen Kosten mit dem konkreten Verfahren (Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 8). Ein rechtlicher Bedingungszusammenhang zwischen der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren und der Erbringung der Sicherheitsleistung existiert nicht. Aber auch der vorgetragene rein tatsächliche Zusammenhang, daß die Erinnerungsführerin mit der Erbringung der Sicherheitsleistung ihre wirtschaftliche Existenz und damit auch ihre rechtliche Handlungsfähigkeit sichern wollte, rechtfertigt es nicht, die Avalprovision als prozeßvorbereitende Aufwendung des Anfechtungsrechtstreits anzusehen. Denn da durch die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Handlungsfähigkeit mittels Aussetzung...