Tatbestand
I.
1992 erwarb der Antragsteller die 1977 errichtete Eigentumswohnung in A., … und erhielt dafür in den Jahren 1992 und 1993 die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Am 11. November 1994 kaufte er das Grundstück in B., …, auf dem am 5. Dezember 1994 ein Einfamilienhaus fertiggestellt wurde, das der Antragsteller am 29. Dezember 1994 bezog. Der Kaufpreis wurde unter anderem durch mehrere Darlehen finanziert, für die der Antragsteller Schuldzinsen zu zahlen hatte.
In der Einkommensteuererklärung für 1994 machte der Antragsteller die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG nunmehr für das Einfamilienhaus als Folgeobjekt geltend. Der Antragsgegner berücksichtigte demgegenüber für das Folgeobjekt nur die Aufwendungen vor Bezug; den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gewährte er stattdessen wie bisher für die Eigentumswohnung als Erstobjekt. Der Bescheid für 1994 vom 10. Juli 1995 wurde bestandskräftig. Erst in den Einkommensteuerbescheiden 1995 und 1996 berücksichtigte der Antragsgegner für das Folgeobjekt den Abzugsbetrag und den Schuldzinsenabzug von jeweils 12.000 DM.
Für das Streitjahr 1997 begehrt der Antragsteller die Nachholung des von ihm in der Einkommensteuererklärung für 1994 ausdrücklich nicht in Anspruch genommenen – Schuldzinsenabzuges von 12.000 DM. Nachdem der Antragsgegner im Lohnsteuerermäßigungsverfahren diesen Betrag noch antragsgemäß berücksichtigt hatte, ließ er ihn im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 10. August 1998 nicht mehr zum Abzug zu. Zur Begründung führte er aus, daß der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt erst in 1995 begonnen habe. Über den dagegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden. Nachdem der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, verfolgt der Antragsteller dieses Begehren im vorliegenden Verfahren weiter und trägt folgendes vor:
Die Nachholung des Schuldzinsenabzuges sei nach dem Gesetzeswortlaut zulässig, da die Abzugsmöglichkeit für 1994 nicht gewährt worden sei; auf die Gründe dafür komme es nicht an. Die Regelung über den Beginn des Abzugszeitraumes bei gleichzeitiger Nutzung von Erst und Folgeobjekt solle für das betroffene Kalenderjahr lediglich eine doppelte Grundförderung verhindern; eine weitere Intention habe der Gesetzgeber nicht verfolgt. Erhalten bleibe unstreitig der Vorkostenabzug, der für das Folgeobjekt in 1994 auch gewährt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne man aus der Koppelung des Schuldzinsenabzuges an die Grundförderung nicht folgern, daß für Folgeobjekte zugleich der Schuldzinsenabzug entfalle. Jedenfalls müsse die Nachholung zugelassen werden. Soweit der Antragsgegner sich demgegenüber auf anderslautende Erlaßregelungen berufe, enthielten diese keine zutreffende Gesetzesauslegung und seien daher nicht verbindlich. Sollte aber das Gesetz dem Schuldzinsenabzug bei Folgeobjekten wie im Streitfall tatsächlich entgegenstehen, müsse es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz als verfassungswidrig angesehen werden.
Die Steuernachzahlung erscheine zudem im Streitfall unbillig. In persönlichen Gesprächen vor dem Erwerb des Hauses mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter sei ihm, dem Antragsteller, mündlich bestätigt worden, daß für die Jahre 1995, 1996 und 1997 der Schuldzinsenabzug gewährt werde. Dem Antragsgegner sei aus der Steuererklärung 1994 bekanntgewesen, daß der Schuldzinsenabzug nachgeholt werden solle. Zudem habe er im Streitjahr den Lohnsteuerfreibetrag auch für die Schuldzinsen gewährt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Einspruches bzw. einer anschließenden Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. August 1998 anzuordnen und die Vollziehung vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend, daß der Schuldzinsenabzug nach dem Gesetzestext an die tatsächliche Inanspruchnahme der Grundförderung gebunden sei. Da der Antragsteller für das Folgeobjekt in 1994 keine Grundförderung erhalten habe, könne er insoweit keinen Schuldzinsenabzug nachholen. Diese Auslegung werde von den einschlägigen Verwaltungsanweisungen geteilt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat legt das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Im finanzgerichtlichen Verfahren wird einstweiliger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte durch Aussetzung der Vollziehung gewährt; die vom Antragsteller beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie in § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in § 69 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen.
Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides kommt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 FGO im Streitfall nicht in Betracht, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und dessen Vollziehung für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwie...