rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erledigung eines früher eingelegten Einspruchs durch Entscheidung über später eingelegten Einspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein ursprünglich eingelegter Einspruch erledigt sich auch nicht dadurch, dass das FA - in Verkennung dieses ersten Einspruchs - über einen später im selben Verfahren gegen einen Änderungsbescheid eingelegten Einspruch eine Sachentscheidung trifft, statt ihn als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

AO § 351 Abs. 1; FGO §§ 46, 46 Abs. 1, 1 S. 3; GG Art. 19, 19 Abs. 4, 4 S. 1; AO § 351

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zur Umsatzsteuer 1986 bis 1988.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Für die Jahre 1986 bis 1988 erließ das zu diesem Zeitpunkt zuständige Finanzamt T im Rahmen einer Vorabauswertung von Ergebnissen einer noch laufenden Betriebsprüfung bereits am 09. Juni 1995 geänderte Umsatzsteuerbescheide mit einer festgesetzten Steuer wie folgt:

1986:

96.844,– DM

1987:

407.306,40 DM

1988:

297.090,10 DM

Diese wurden durch einen der damals tätigen Prozessbevollmächtigten mit Einspruch vom 26. Juni 1995 angefochten. Der Einspruch wurde von der Klägerin nicht begründet, vom Finanzamt T jedoch auch nicht beschieden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 00.00.0000 wurde der Sitz der Klägerin von T nach L verlegt. Auch das nunmehr zuständige Finanzamt L (Beklagte) beschied den Einspruch nicht.

Im Rahmen der Auswertung der Betriebsprüfungsergebnisse erließ der Beklagte mit Datum vom 24.11.1999 u.a. erneut geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988, die auf den endgültigen Ergebnissen eines Berichts über eine von den vorher zuständigen Finanzämtern T und T1 für die Jahre 1986 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung vom 11.06.1999 (BP-Bericht), in dem auch auf den Einspruch vom 26.06.1995 hingewiesen wurde, basieren. In diesen Bescheiden wurde die Steuer wie folgt festgesetzt:

1986:

96.800,22 DM

1987:

409.767,50 DM

1988:

506.575,46 DM.

Gegen diese Bescheide legte der zu diesem Zeitpunkt tätige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem Datum des 13. Dezember 2000 Einspruch ein. Der Beklagte erließ am 17. August 2001 eine ablehnende Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 1986 bis 1988, in dem er als zugrundeliegenden Einspruch den Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 2000, nicht aber den vorangehenden Schriftsatz vom 26. Juni 1995 bezeichnete. Der Einspruch wurde – auch unter Bezugnahme auf den BP-Bericht vom 11.06.1999 – als unbegründet abgewiesen. Die Klage gegen diese Einspruchsentscheidung, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde am 18.02.2002 verspätet erhoben und von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Klägerin erhob nunmehr die vorliegende Klage, mit der sie Folgendes vorträgt:

Der Beklagte sei untätig bezüglich einer Entscheidung über den Einspruch vom 26.06.1995. Ihre Anfrage vom 19.02.2002 sowohl an den Beklagten wie an das früher zuständige Finanzamt T sei ohne Erfolg geblieben. Das Finanzamt T habe lediglich auf die Zuständigkeit des Beklagten verwiesen. Dieser vertrete die Auffassung, dass er durch seine Entscheidung über den nach ihrer Auffassung unzulässigen Rechtsbehelf ihres neuen Prozessvertreters vom 13. Dezember 2001 auch über das frühere Verfahren entschieden hätte. Diese Ansicht sei jedoch falsch. Durch die Entscheidung über einen unzulässigen Rechtsbehelf könne die Klägerin nicht aus dem Verfahren über den zulässigen Rechtsbehelf hinausgedrängt werden. Vielmehr bleibe der ursprüngliche Rechtsbehelf maßgeblich. Damit lägen alle Voraussetzungen nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Zudem seien auch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig, so dass auch in der Sache eine Entscheidung zu ihren Gunsten ergehen könne.

Die Klägerin beantragt (bisher),

den Umsatzsteuerbescheid 1986 vom 24.11.2000 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf – 84.426,00 DM festgesetzt wird.

den Umsatzsteuerbescheid 1987 vom 24.11.2000 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 181.701,40 DM festgesetzt wird.

den Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 24.11.2000 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 14.289,10 DM festgesetzt wird,

hilfsweise das Bestehen eines Rechtsverhältnisses dahingehend festzustellen, dass der eingelegte Einspruch vom 26.06.1995 vom Beklagten noch nicht abschießend beschieden ist,

für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt (bisher),

die Klage abzweisen.

Er verweist darauf, dass er mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 über den Einspruch der Klägerin bzgl. der Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1988 entschieden habe. Auch der Tenor der Entscheidung sei korrekt, da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Begründung auch für den am 26.06.1995 eingelegten Einspruch nicht vorgelegen habe. Dass er, der Beklagte, als Einspruch, der beschieden wurde, lediglich den Einspruch vom 13. Dezember 2000 gen...

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