Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ist Halterin eines in 1993 zugelassenen Lastkraftwagens (LKW) mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen besonders hergerichteten LKW, auf dem eine Kanalreinigungsmaschine sowie ein Sammelbehälter zur Aufnahme von Schlamm montiert sind (sog. Kanalreinigungs- und Hochdruckspülfahrzeug mit Wasserrückführungstechnik).
Für das Fahrzeug war zunächst keine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden, weil die Klägerin es – zusammen mit der Zulassungsstelle – als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit entsprechender Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ansah und deshalb von einer Steuererklärung gegenüber dem FA nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) absah.
Anläßlich einer Überprüfung im Jahre 1994 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, daß das vorgenannte Fahrzeug keine selbstfahrende Arbeitsmaschine sei, weil mit ihm auch Schlamm transportiert werden könne. Es erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 KraftStG (Verwendung zum Wegebau) oder des § 3 Nr. 4 KraftStG (Verwendung zur Straßenreinigung). Das FA erließ daraufhin am 11.08.1994 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es das Fahrzeug wie einen normalen LKW (Gesamtgewicht: 18.000 kg) – rückwirkend ab Zulassung am 3.05.1993 – besteuerte. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Entscheidung vom 7.05.1996 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin meint, das angesprochene Fahrzeug sei sowohl nach § 3 Nr. 3 als auch nach § 3 Nr. 4 KraftStG steuerbefreit: Aus der Systematik des KraftStG ergebe sich, daß der Begriff „Straßenreinigung” auch die Reinigung der unter den Straßen befindlichen Kanalisationsanlagen und Sinkkästen, die den Straßenschmutz aufnähmen, umfasse. So bestimme § 2 des Straßen und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NW), daß zur „öffentlichen Straße” auch der Straßenunterbau und die Entwässerungsanlagen und damit auch die Sinkkästen und Kanalisationsanlagen gehörten.
Zwischen der Reinigung der Straßenoberfläche und den Entwässerungsanlagen zu differenzieren, sei sachlich nicht gerechtfertigt:
Entscheidend für die Steuerbefreiung sei, daß es sich um ein Sonderfahrzeug handele, das ausschließlich für einen bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Zweck – die Reinigung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – verwendet werde. Dies gelte für Fahl zeuge zur Reinigung der Straßenoberfläche gleichermaßen wie für Fahl zeuge zur Reinigung des Straßenunterbaus.
Das Fahrzeug werde auch „im Wegebau” i. S. des § 3 Nr. 3 KraftStG verwendet: Denn unter dem Begriff „Wegebau” sei nicht nur der Neubau von Wegen und Straßen im engeren Sinne, sondern auch die laufende Unterhaltung der Straßen in einem den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit genügenden Zustand zu verstehen. Als Hochdruckspülfahrzeug würden mit ihm die in der Fahrbahn liegenden Straßenabläufe, die zugehörenden Rohrleitungen und Kanalschächte, welche der Straßenentwässerung dienten, gespült. Diese Maßnahmen seien zwingend erforderlich, um die Verkehrssicherheit der Straßen, Wege und Plätze zu erhalten, da bei verhinderter Abflußmöglichkeit Überschwemmungen und Überflutungen des Straßenbereichs eintreten könnten, die wiederum zu Verkehrsgefahren führten. Der Einsatz dieses Fahrzeugs diene damit in erster Linie, die Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit der Straßen aufrechtzuerhalten.
Das Fahrzeug werde mithin nicht nur zur Kanalreinigung im eigentlichen Sinne und damit zur Straßenreinigung, sondern auch zur Unterhaltung im dargelegten Sinne verwendet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.08.1994 – in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.05.1996 – aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der schon im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest, daß das streitige Fahrzeug weder im Wegebau noch zur Straßenreinigung steuerbefreit eingesetzt werde. Es könne dahinstehen, ob die unter der Straße liegenden Kanäle noch zur Straße im Sinne des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des StrWG NW, angesehen werden könnten. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde das Fahrzeug nur zur Reinigung dieser Anlagen eingesetzt. Dies sei keine Verwendung im Wegebau.
Zwar habe der Begriff „Straßenreinigung” früher auch die Reinigung der unter den Straßen befindlichen Kanalisationsanlagen und Sinkkästen, die den Straßenschmutz aufnähmen, umfaßt (so der Reichsfinanzhof). Die obersten Finanzbehörden der Länder verträten nunmehr aber die Auffassung, daß der Begriff der Straßenreinigung im Sinne des § 3 Nr. 4 KraftStG – in der Fassung des Art. 11 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes – nur die Reinigung der Straßenoberfläche umfasse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidun...