Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen I R 66/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Rückstellungen für drohende Verluste aus Mietverträgen einen Zinsanteil enthalten und demzufolge abgezinst werden müssen.

Die Klägerin hatte Geschäftsräume angemietet und diese an andere Unternehmen untervermietet. Für die Fälle, in denen der Hauptmietvertrag eine längere Laufzeit hatte als der jeweilige Untermietvertrag, bildete die Klägerin eine Rückstellung für drohende Verluste in Höhe der auf die Zeiträume zwischen Beendigung des Untermietvertrags und Laufzeitende des Hauptmietvertrags entfallende Miete. Während die Klägerin insoweit die Bildung der Rückstellungen in voller Höhe als Aufwand verbuchte, meinte die Betriebsprüfung, die Rückstellungen enthielten einen wirtschaftlichen Zinsanteil und seien daher gemäß Abschnitt 38 Abs. 3 EStR 1990 abzuzinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der hier streitigen drohenden Verluste aus Mietverträgen wird auf Tz. 28 d) des Berichts des Finanzamtes für Konzernbetriebsprüfung … vom 11.9.1997 verwiesen.

Dementsprechend erließ der Beklagte die hier angefochtenen Änderungsbescheide vom 15. und 16.4.1998. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7.10.1997 VIII R 84/94 (BStBl II 1998, 331), das nach dem BMF-Schreiben vom 23.6.1998 (BStBl I 1998, 1045) über den dort entschiedenen Fall nicht anzuwenden ist.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 9.2.1999 als unbegründet zurück und führte darin aus, bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sei eine Rückstellung in Höhe des Teils der eigenen Verpflichtungen zu bilden, der den Wert der erhaltenen Gegenleistung übersteigt (R 38 Abs. 3 EStR 1996). Ein in einer unverzinslichen Geldleistungsverpflichtung wirtschaftlich enthaltener Zinsanteil sei bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 1 HGB). Wirtschaftlich gesehen enthalte eine Geldleistungsverpflichtung dann einen Zinsanteil, wenn angenommen werden könne, daß bei sofortiger Begleichung der Verbindlichkeit ein geringerer Betrag als der ursprünglich fällige zu leisten wäre (R 38 Abs. 2 EStR 1996).

Tatsächlich würden bei der vorzeitigen Auflösung von Mietverhältnissen häufig Abfindungen geleistet, die den eigentlichen Erfüllungsrückstand unterschritten. Grundsätzlich bestehe bei einem Mietverhältnis keine Vorleistungspflicht eines Vertragspartners, so daß Mietzins und Vermietungsleistung Zug um Zug geleistet würden. Durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag werde jedoch erfahrungsgemäß allgemein die Vorleistungspflicht eines Vertragspartners begründet, so daß der Schuldner durch den üblicherweise im voraus gezahlten Mietzins einen Anspruch auf die Vermietungsleistung gegen den Gläubiger habe, wodurch die Leistung Zug um Zug abbedungen werde. Der Schuldner der Zahlungen stunde dem Gläubiger insoweit seine zu erbringende Vermietungsleistung und gewähre ihm wegen der Vorausleistung einen bis zum Ende des Vorleistungszeitraums sich aufzehrenden Kredit.

Werde nun auf einen bestimmten Zeitpunkt – dem Ende des Untermietvertrages – abgestellt, auf den die dann noch ausstehenden Zahlungen für zukünftige Zeiträume bis zum Ablauf des Hauptmietvertrages zu beurteilen seien, so stünden dem Gläubiger der Zahlungen die nach dem Zeitpunkt liegenden Zahlungen noch nicht zu. Vom Beurteilungszeitpunkt aus gesehen enthielten die künftigen Leistungen des Schuldners daher einen Zinsanteil.

Würde der Schuldner am Beurteilungszeitpunkt die gesamten noch ausstehenden Zahlungen bewirken, so hätte er wie – allgemein üblich – geringere Zahlungen zu leisten, da ihm dann der durch die abschnittsweise Zahlung entstehende Zinsvorteil der noch ausstehenden Geldleistungen nicht zufiele. Vielmehr wäre der Gläubiger nunmehr in der Lage, diese Zinsvorteile für sich auszuschöpfen, indem er mit dem Geld arbeite. Insoweit enthalte die Leistung des Schuldners wirtschaftlich einen Zinsanteil. Unmaßgeblich sei, ob es sich bei dem erworbenen Nutzungsanspruch um ein für den Schuldner wertvolles oder wertloses Nutzungsrecht handele, da hiervon weder der Vorleistungscharakter noch der Charakter der Gewährung eines Darlehens berührt werde.

Die Klägerin habe Zahlungen jeweils bis zum Ende der Laufzeit der Hauptmietverträge zu leisten. In diesen Zahlungen sei von dem Beurteilungszeitpunkt des Ablaufes des Untermietvertrags aus betrachtet ein Zinsanteil enthalten, so daß die gebildeten Rückstellungen für drohende Verluste aus bestehenden Mietverträgen mit den abgezinsten Werten anzusetzen seien.

Hiergegen richtet sich vorliegende Klage. Die Klägerin verweist darauf, daß die zur Rückstellungsbildung führenden Objekte an fremde Dritte und nicht an Beteiligungsunternehmen untervermietet worden seien. Der Beklagte verkenne, daß in der Mietzahlungsverpflichtung tatsächlich kein Zinsanteil enthalten sei. Der Hinweis eines wirtschaftlichen Zinsanteils widerspreche dem Wortlaut des § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB.

Die vo...

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