Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aus der Veräußerung ausländischer thesaurierender Investmentfonds in 2004 einbehaltene Kapitalertragsteuer gem. § 18a AuslInvestmG und Soli sind nicht auf die Einkommensteuer 2004 anzurechnen.

2) Die Unterstellung des Gesetzgebers, dass für alle nichtversteuerten Einnahmen Aufwendungen pauschal in Höhe von 40% angefallen sind, umfasst auch solche Kapitalertragsteuern, die nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung erst erhoben werden. Eine hiervon gesonderte Anrechnung auf die Einkommensteuer kommt nicht in Betracht.

3) Die Erlöschensregelung des § 8 Abs. 1 StraBEG für Steuern vom 1.1.1993 bis 31.12.2002 führt nicht dazu, dass keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in 2004 mehr festgesetzt werden könnten, die sich auch auf Erträge dieses Zeitraums beziehen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen abzuschätzen, ob in einem solchen Fall eine Selbstanzeige nicht steuerlich günstiger gewesen wäre.

 

Normenkette

StraBEG § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1; InvStG § 7 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2004.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenverlangte Eheleute. Beide Kläger hielten seit 1993 Investmentanteile an ausländischen thesaurierenden Fonds. Die zugehörigen Einnahmen aus den Jahren 1993 bis 2004 in Höhe von …Euro hatten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Am 24.05.2004 gaben die Kläger eine Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab, wodurch sie ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen aus den zuvor genannten Investmentanteilen offen legten und noch am gleichen Tag die Abgabe hierauf in Höhe von …EUR (=25% auf 60% der Einnahmen) entrichteten.

Im September 2004 veräußerten die Kläger die Investmentanteile, wobei Kapitalertragsteuer i. H. v. …EUR und Solidaritätszuschlag i. H. v. …EUR im Wege des Steuerabzuges gemäß § 18 a Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) einbehalten wurden.

Diese von der Bank einbehaltenen Beträge machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2004 geltend. Am 14.07.2005 erging gegenüber den Klägern ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, ohne dass der Beklagte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Erträge aus den Investmentanteilen für die Jahre 1993 bis 2004 anrechnete.

Nachdem die Kläger um eine bisher nicht ergangene rechtsbehelfsfähige Entscheidung gebeten hatten, erließ der Beklagte im Einverständnis mit den Klägern am 17.10.2005 einen auf § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2004, in dem er die bereits im Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides vom 22.07.2005 erfassten Beträge wiederholte.

Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Einspruch, der durch Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte vertrat in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung, bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 seien nur die einbehaltenen Steuern anzurechnen, die auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfielen. Da die Einnahmen bis 31.12.2002 in Folge der durch das StraBEG gewährten Amnestie bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden seien, könnten die diesbezüglichen Steuerabzugsbeträge nicht angerechnet werden.

Die Kläger erhoben gegen die Entscheidung zum Abrechnungsbescheid die vorliegende Klage, die sie wie folgt begründen:

Einerseits sei entweder eine Anrechnung oder eine isolierte Erstattung vorzunehmen. Dies schon deswegen, weil nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 StraBEG der Steueranspruch für die auf die Jahre 1993 bis 2002 entfallenden Zinserträge nach Zuführung der Besteuerung nach den Vorschriften des StraBEG endgültig erloschen sei. Mangels Bestehens eines Einkommensteueranspruches fehle es somit an der Grundlage für die Erhebung bzw. den Abzug von Kapitalertragsteuer. Die strafbefreiende Erklärung habe grundsätzlich umfassende Abgeltungswirkung. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der Zinsabschlag nicht gleichzeitig mit den Erträgen anfalle.

Dem Beklagten könne nicht zugestimmt werden, dass die auf die Jahre 1993 bis 2002 entfallende Zinsabschlagsteuer nach dem StraBEG pauschal berücksichtigt worden sei. Die pauschalierende Berücksichtigung von Aufwendungen, unter anderem von gezahlter Kapitalertragsteuer, beziehe sich lediglich auf Abzugssteuern, die bereits vor der strafbefreienden Erklärung einbehalten worden seien, wovon auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.02.2004, BStBl I 2004, 225,Tz. 3.3.8. ausgehe.

Sollten sämtliche Ausgaben, die mit amnestierten Einnahmen in einem Sachzusammenhang stehen, als abgegolten gelten, hätte der Gesetzgeber entsprechende Kontrollmechanismen etablieren müssen, um eine solche Abgeltung über lange Jahre nach Ab...

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