Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen XI R 22/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt ist, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1988 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die Vorsorgeaufwendungen um den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1987 zu kürzen.

Der Kläger, der für das Streitjahr mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau zusammen veranlagt worden ist, war als leitender Angestellter (Prokurist, Außendienstleiter) bei der Firma … GmbH nichtselbständig tätig. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr rd. … DM.

In der Einkommensteuererklärung für 1988 gab der Kläger unter Hinweis auf eine Anlage bei den Sonderausgaben (Zeile 65 des Vordrucks) den gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mit 0,00 DM an. Bei der Anlage handelte es sich um eine Bescheinigung der …, Abt. Personalwesen/Altersversorgung, von Januar 1989 über die Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse. Darin heißt es u.a.:

„Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen wir Ihnen, daß Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, jedoch keine derartigen steuerfreien Zuschüsse erhalten; insbesondere werden für Sie keine Pensionskassenzuwendungen steuerfrei geleistet. Daher steht Ihnen der Sonderhöchstbetrag ungekürzt für Ihre Versicherungsbeiträge zur Verfügung.”

In der Lohnsteuerbescheinigung für 1988 ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder gleichgestellte Aufwendungen mit 0,00 DM angegeben, die Arbeitnehmerbeiträge zur Pensionskasse mit … DM.

Der Beklagte erließ am 23.05.1989 und 19.06.1990 Einkommensteuerbescheide für 1988, in denen er bei den Sonderausgaben keine Minderung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG vornahm. Der letztgenannte Änderungsbescheid erging endgültig und wurde bestandskräftig.

Im Jahre 1993 wurde bei dem Arbeitgeber des Klägers eine durch den Landesrechnungshof veranlaßte Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, daß der Kläger auf eigenen Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit worden war, da er als Ersatzversicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, und daß der Arbeitgeber hierfür keine steuerfreien Zuschüsse i. S. des § 3 Nr. 62 EStG leistete.

Der Beklagte erließ daraufhin am 23.12.1993 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988, in dem er den Vorwegabzug in voller Höhe kürzte.

Zur Begründung führte der Beklagte an, daß aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber festgestellt worden sei, daß der Kläger zu dem Arbeitnehmerkreis gehöre, der in das System einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung einbezogen sei bzw. eine einzelvertragliche Pensionszusage habe. Damit gehöre er entgegen der Bestätigung seines Arbeitgebers, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vorgelegt habe, zu dem Personenkreis des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Aus diesem Grund sei der Vorwegabzug zu kürzen.

Der dagegen eingelegte Einspruch, der vom Kläger nicht begründet wurde, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 03.03.1994).

Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

Unter die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 b) bb) EStG fielen nur die Steuerpflichtigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlägen, denen jedoch ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Pensionsanwartschaft zugesagt worden sei.

Der Kläger gehöre jedoch nicht zu dem Personenkreis, der nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege (§§ 4 und 5 Angestelltenversicherungsgesetz). Er sei vielmehr dem Personenkreis des § 7 Angestelltenversicherungsgesetz zuzuordnen, der die Möglichkeit gehabt habe, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung sei allerdings unter der Voraussetzung des Abschlusses einer befreienden Lebensversicherung erfolgt. Diese befreiende Lebensversicherung ersetze somit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Von diesem Wahlrecht habe der Kläger Gebrauch gemacht und zu dieser befreienden Lebensversicherung auch keinerlei steuerfreien Zuschuß seitens des Arbeitgebers erhalten.

Diese Rechtsauffassung werde auch durch die Verfügung der OFD Hannover vom 05.09.1986 bestätigt.

Der Kläger habe sich somit gemäß den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Altersversorgung geschaffen, die zumindest dem Versorgungsgrad der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche.

Im vorliegenden Fall sei es daher belanglos, ob dem Kläger seitens seines Arbeitgebers auch noch eine Zusatzversorgung zugestanden habe oder gewährt worden sei.

Dem Beklagten sei bei der Veranlagung auch bekannt gewesen, daß der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung erbracht habe. Aus der Lohnsteuerkarte für 1988 gehe hervor, daß Beiträge zur Pensionskasse gezahlt worden seien. Analog zu den Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung sei bekannt, daß die Beiträge in die Pensionskasse je ...

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