Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH u. Co KG, ist mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.1995 im Wege der Umwandlung aus der …GmbH hervorgegangen. Den aus der Umwandlung entstandenen Übernahmegewinn stellte der Beklagte mit Bescheid vom ….1996 erklärungsgemäß fest; einen Antrag der Klägerin, hierfür eine Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG zu gewähren, lehnte er ab.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung vom ….1997 aus, die Voraussetzungen der beantragten Tarifbegrenzung seien nicht erfüllt. Die Vorschrift begünstige solche gewerbliche Einkünfte, die zugleich mit Gewerbesteuer belastet seien. Ein Übernahmegewinn nach dem Umwandlungssteuergesetz sei indessen gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG von der Gewerbesteuer freigestellt.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, der Tarifbegrenzung des § 32 c EStG unterfielen generell Gewinne aus Gewerbebetrieb, soweit diese nicht in Abs. 2 Satz 2 ausgenommen seien. Eine Gewerbesteuerfreistellung nach § 18 Abs. 2 UmwStG sei in diesem Katalog nicht enthalten, ein Übernahmegewinn deshalb ebenfalls begünstigt. Die dem Übernahmegewinn zugrundeliegenden Gewinne hätten im übrigen bei der …GmbH bereits der Gewerbesteuer unterlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.1997 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom….1996 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ….1997 zu ändern und den Gewinn in Höhe von …,– DM als nach § 32 c EStG tarifbegünstigt festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht keine tarifbegünstigten Einkünfte nach § 32 c EStG festgestellt.
1. Gemäß § 32 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG wird eine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte gewährt, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen.
Voraussetzung einer Tarifbegrenzung ist damit nicht allein das Vorliegen gewerblicher Einkünfte; diese müssen vielmehr nach dem Gesetzeswortlaut zusätzlich der Gewerbesteuer ‚unterliegen’. Dies trifft auf den streitgegenständlichen Übernahmegewinn nicht zu. Ein Übernahmegewinn ist nach § 18 Abs. 2 UmwStG bei der Gewerbesteuer nicht „zu erfassen” und somit von vornherein von der Gewerbesteuer ausgenommen. Damit sind bei verständiger Auslegung des Gesetzes bereits die Voraussetzungen des § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht erfüllt (vgl. Gosch, BB 1995, 1271, Schmidt EStG § 32 c Rdn.11, FG München, EFG 1998, 1083).
Der Gesetzgeber hatte in Anbetracht dieser eindeutigen Gesetzeslage keine Veranlassung, § 18 Abs. 2 UmwStG in den Ausschlußkatalog des § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG aufzunehmen; die Klägerin kann demgemäß aus dem Umstand, daß im Rahmen der Reform der Umwandlungsbesteuerung der Ausnahmekatalog des § 32 c EStG nicht erweitert wurde, nicht herleiten, daß Übernahmegewinne nach dem Umwandlungssteuergesetz der Begünstigungsvorschrift unterfallen sollten.
2. Das vorstehende Ergebnis entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Tarifvergünstigung einen Ausgleich für die Gewerbesteuerbelastung zu schaffen (Herrmann/Heuer/Raupach § 32 c Anm. 32). Rechtsvorgänge, die bei dem Steuerpflichtigen keine Mehrfachbelastung auslösen, rechtfertigen daher auch nach dem Sinn und Zweck der Norm keine einkommensteuerliche Vergünstigung. Soweit die Klägerin auf gewerbesteuerliche Belastungen der … GmbH in zurückliegenden Besteuerungszeiträumen hinweist, kommt es hierauf nicht an, denn diese betreffen einen anderen Rechtsträger und beruhen nicht auf dem zu beurteilenden Rechtsvorgang.
3. Die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, ein Übernahmegewinn unterliege immerhin ‚abstrakt’ der Gewerbesteuer und müsse daher ungeachtet ihrer gewerbesteuerlichen Freistellung dem Begünstigungstatbestand unterfallen (vgl. Felix BB 1995,749), hält der Senat nicht für stichhaltig. Eine dahingehende Auslegung ist in Anbetracht des Wortlautes des Gesetzes konstruiert und vom Regelungszweck der Vorschrift nicht gedeckt. Eine extensive Auslegung der Begünstigungsvorschrift auf Tatbestände, die von vornherein keiner gewerbesteuerlichen Sonderbelastung ausgesetzt sind, wäre im übrigen auch nicht verfassungskonform (zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift vgl. Blümich EStG § 32 c Rdn. 12 ff).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 981361 |
StLex 2001, 0 |
GmbHR 1999, 310 |
NWB-DokSt 1999, 1021 |