Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger unter Anwendung der sog. 183-Tage-Regelung des DBA China steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat. Zuvor ist darüber zu entscheiden, ob der Beklagte berechtigt war, die zunächst bestandskräftig durchgeführte Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen zu ändern.
Der Kläger ist Elektroinstallateur. Er war im Streitjahr 1992 bei der Fa. … mit Sitz in … nichtselbständig tätig und als Monteur auf in- und ausländischen Baustellen eingesetzt. Er hat im Inland einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, den er auch während der Auslandseinsätze beibehalten hat.
Am ….1994 ging die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Streitjahr 1992 beim Beklagten ein, bei deren Anfertigung der Prozeßbevollmächtigte, …, sowie sein Mitarbeiter …, mitgewirkt haben. In einem Begleitschreiben dazu heißt es: „Die erforderlichen Belege und Unterlagen sind beigefügt. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie noch Fragen haben. Wir geben Ihnen gerne Auskunft”. Um welche Belege und Unterlagen es sich dabei handelte, geht aus den Steuerakten nicht hervor.
In der Anlage N der Steuererklärung ist ein Bruttoarbeitslohn des Klägers von … DM eingetragen. Diese Angabe, sowie die Eintragungen zur einbehaltenen Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag wurden von dem Sachbearbeiter des Beklagten, …, mit einem Haken versehen, wohl weil dies den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte entsprach. Die Lohnsteuerkarte selbst befindet sich nicht mehr bei den Akten.
Weiter ist in der Anlage N ein „nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zwischenstaatlichen Übereinkommen (ZÜ), Auslandstätigkeitserlaß (ATE)” steuerfreier Arbeitslohn in Höhe von … DM eingetragen. In welchem Staat die zugrundeliegende Tätigkeit ausgeübt wurde, ist allerdings nicht angegeben.
Auf der Rückseite der Anlage N machte der Kläger folgende Werbungskosten geltend:
Fahrten Wohnung/Arbeitsstelle |
|
für … × o,65 DM = |
… DM |
Arbeitsmittel pauschal |
… DM |
Kontoführungsgebühren |
… DM |
Übernachtungskosten „lt. Belegen” |
… DM |
Um welche Belege es sich bei den Übernachtungskosten handelte, ist wiederum nicht ersichtlich.
Der Sachbearbeiter des Beklagten forderte den Kläger mit an den Prozeßbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom ….1994 auf, eine Bescheinigung beizubringen darüber, daß er keine Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) bezogen hat, da der steuerpflichtige Arbeitslohn sich gegenüber dem Vorjahr um … DM vermindert habe. Weiter sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, daß die Übernachtungskosten nicht im Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslohn stehen.
Dieses Originalschreiben vom ….1994, welches der Bevollmächtigte dem Kläger übermittelt hatte, gelangte wieder zurück zu den Steuerakten des Beklagten, zusammen mit einer Arbeitgeberbescheinigung vom ….1994, worin ausgeführt ist, das Arbeitsverhältnis habe das ganze Jahr 1992 über bestanden und bestehe immer noch. Auf dem Original der Anfrage des Beklagten waren nun die Worte „keine Lohnersatzleistungen” und „nicht in Zusammenhang” rot markiert und dazu vermerkt: „stfr. Auslandsbezüge”.
Der Sachbearbeiter führte die Veranlagung dann ohne weitere Erörterungen durch, zeichnete den Berechnungsbogen am ….1994 ab und vermerkte vor der Weiterleitung an das Rechenzentrum auf der Verfügung: „WV Belege versenden”. Um welche Belege es sich dabei handelte, ist wiederum nicht erkennbar.
Bei der Steuerfestsetzung wurden die geltend gemachten Übernachtungskosten nicht zum Abzug zugelassen und die Einkommensteuer mit Steuerbescheid vom ….1994 im übrigen erklärungsgemäß bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM nach der Grundtabelle unter Anwendung eines Progressionsvorbehalts wegen des angegebenen steuerfreien Arbeitslohns von … DM auf … DM festgesetzt. In den von … gefertigten Erläuterungen zum Steuerbescheid heißt es u.a.: „Die geltend gemachten Übernachtungskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da sie im Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslohn stehen”. Dieser Steuerbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom ….1994 des für den Arbeitgeber des Klägers zuständigen Finanzamts … wurde der Beklagte dann über die Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung informiert. Danach war der Kläger im Streitjahr 1992 ausweislich der Arbeitszeitkarten des Arbeitgebers nur an … Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren. Außerdem hatte er folgenden Arbeitslohn bezogen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten worden war:
- Für eine Tätigkeit in Italien in der Zeit vom … in Höhe von … DM;
- für eine Tätigkeit in China in der Zeit vom … einschließlich (= … Tage) in Höhe von … DM. Dabei waren der ….1992 für die Hinreise, sowie der … 1992 für die Rückreise genutzt worden.
Daraufhin änderte der Beklagte mit Steuerbescheid vom ….1994 die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn wurde um die auf die Tätigkeit in Italien u...