Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen VI R 84/95)

 

Tatbestand

[XXXXX] ob die Gestellung eines Fahrers für mit dem [XXXXX] unternommene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil im Sinne von §§ 19 Abs. [XXXXX] Nr. 1, 8 Abs. 2 EStG anzusehen ist.

Der Kläger ist gemäß Gesetz und Satzung gesetzlicher Prüfungsverband, Beratungs-, Betreuungs- und Wirtschaftsverband für seine mehr als … Mitgliedsunternehmen in den Regierungsbezirken …, und ….

Von den rund 340 Mitarbeitern ist mehr als die Hälfte ständig im Außendienst ohne eigene Büros am Standort des Klägers tätig.

Die Aufgabenstellung des Klägers erfordert eine zeitlich umfassende Dienstleistungsbereitschaft und einen hohen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand, insbesondere für die Geschäftsleitung, sowohl nach außen (beteiligte Vorstände und Aufsichtsräte der Mitgliedsunternehmen) als auch nach innen (beteiligte Mitarbeiter des Klägers in den verschiedenen Abteilungen).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stellt der Kläger seinen drei Vorstandsmitgliedern (Verbandsdirektoren) Dienstwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden können. Für die Zeit der dienstlichen Nutzung steht außerdem ein Fahrer für jedes Fahrzeug zur Verfügung. Die Fahrer übernehmen die Fahrzeuge am jeweiligen Wohnort des Vorstandsmitglieds und beenden auch dort wieder ihre tägliche Arbeit.

Die Fahrzeuge sind ausgestattet mit Funk-Telefon, Schreibplatte (nicht fest eingebaut), Diktiergerät, Büromaterial (Hefter, Locher, Schreibgerät), Leselampe, Ablagefächer für Akten und mit Fachbüchern.

Die Fahrtzeit wird, entsprechend den Erwartungen des Klägers, zur Erledigung beruflicher Aufgaben genützt (Führen von Telefonaten, Terminabsprachen, Sichten der Ein- und Ausgangspost, Unterzeichnen von Schriftstücken, Diktat von Korrespondenz).

Der Kläger hat bisher die Nutzung der Dienstfahrzeuge durch die Vorstandsmitglieder für deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, allerdings ohne Einbeziehung der Fahrergestellung. Ab dem Jahre 1990 nimmt der Kläger jedoch auch insoweit keinen Lohnsteuerabzug mehr vor mit der Begründung, es handele sich dabei um betriebsbedingte Fahrten. Diese, zwischen den Parteien nach wie vor streitige Auffassung, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn der Beklagte, der die Ansicht vertritt, daß auch die Fahrergestellung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil darstellt, hat den Kläger durch Haftungsbescheid vom … 1991 nur für die nicht einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer des Jahres 1990 und der Monate Januar bis Mai 1991, soweit sie auf den ihm vom Kläger mitgeteilten Zuschlag für die Fahrergestellung entfällt (insgesamt … DM), gemäß § 42 d EStG in Anspruch genommen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom … 1992).

Die dagegen erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

Bei den fraglichen Fahrten der Vorstandsmitglieder handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um dienstliche Fahrten, vergleichbar mit Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten. Die Dienstfahrzeuge seien als „fahrbares Büro” eingerichtet und die vertragliche Arbeitszeit beginne mit dem Beginn der Fahrt. Die Benutzung des Dienstwagens während der Dienstzeit stelle deshalb ebenso wenig einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar wie die Zurverfügungstellung eines Büroraumes. Die Aufwendungen hierfür würden vielmehr im eindeutig überwiegenden betrieblichen Interesse des Klägers als Arbeitgeber getätigt.

Zumindest liege aber in der Fahrergestellung kein geldwerter Vorteil, da die Nutzung des Dienstwagens als Büro den Einsatz eines Fahrers voraussetze.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorbringen des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom … und … Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Lohnsteuer-Haftungsbescheid über Lohn- und Kirchensteuer für 1990 und die Monate Januar bis Mai 1991 vom … 1991 in Form der Einspruchsentscheidung vom … 1992 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist auf seine Einspruchsentscheidung, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Vertreter des Beklagten hat im Erörterungstermin erklärt, der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom … 1992 werde nicht bestritten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Bei den Fahrten der Vorstandsmitglieder zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen stellt die Fahrergestellung keinen geldwerten Vorteil im Sinne von §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 EStG dar. Der Haftungsbescheid vom … 1991, der sich ausschließlich hierauf bezieht, ist daher rechtswidrig und war nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben.

Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitge...

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