Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlustberücksichtigung beim Einlageverlust wegen Insolvenz des Emittenten und Umschuldung
Leitsatz (redaktionell)
1) Verluste der Einlage in Teilschuldverschreibungen auf den Nennwert einer ausländischen Fluggesellschaft ohne Endfälligkeitsdatum aufgrund von Insolvenz und Umschuldung betreffen die Vermögensebene. Deshalb sind sie nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
2) Diese Verluste können nicht durch entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1-3 EStG geltend gemacht werden, da sich diese Vorschriften auf die Ermittlung von Erträgen, nicht aber auf Vermögensdifferenzen hinsichtlich des Einlagevermögens beziehen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Sätze 1-3, Nr. 4 Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Beteiligungsverluste der in einer Anlegergemeinschaft auftretenden Kläger auf der Ertragsebene abzugsfähig oder auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig sind.
Die Kläger erwarben einzeln seit 2001 nach und nach Teilschuldverschreibungen der kanadischen Fluggesellschaft B, die aufgrund eines Emissionsprospektes vom Februar 1988 zum Börsenhandel zugelassen worden waren. Im Rahmen der Anlagegemeinschaft sollten den Klägern die in der Klageschrift aufgelisteten Anteile zustehen. Nach dem Emissionsprospekt hatten die Teilschuldverschreibungen kein im vorhinein bestimmtes Endfälligkeitsdatum. Dieses war aber gemäß § 3 der Anleihebedingungen bestimmbar. Danach sollten die Teilschuldverschreibungen im Falle einer Liquidation der Anleiheschuldnerin zum Nennbetrag zuzüglich Stückzinsen zurückgezahlt werden. Die Anleiheschuldnerin besaß ferner das Recht, die Teilschuldverschreibungen 1994 und nach weiteren drei Jahresperioden nach vorheriger Kündigung zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Die Teilschuldverschreibungen sollten in bestimmten Zeiträumen zu bestimmbaren Zinssätzen verzinst werden. Die Zahlung von Zinsen und Kapital auf die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine waren in den Anleihebedingungen festgelegt.
Die Fluggesellschaft B und einige ihrer Tochtergesellschaften stellten am 1. April 2003 bei einem kanadischen Gericht einen Antrag auf Gläubigerschutz und strukturierten ihr Unternehmen neu. Am 23. September 2003 wurden sämtliche Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses wurde den Treuhändern und Agenten der begebenen Anleihen gestattet, ihre Forderungen rechtswahrend mit Wirkung für die Anleihegläubiger vorzunehmen. Am 17. November 2003 haben Nachfolgebanken einer Schweizer Kreditanstalt die Forderungen der Inhaber der Teilschuldverschreibungen im Hinblick auf die zu leistende Zahlung angemeldet. Vor dem Obergericht des Bundesstaates Ontario in Toronto/Kanada wurde über den Rang der Ansprüche von Anleihegläubigern einschließlich der Gläubiger der nachrangigen DM-Anleihe verhandelt.
Im Rahmen einer Gläubigerversammlung am 17. August 2004 wurde ein Umschuldungsplan genehmigt. Danach sollten den Anleihegläubigern bis Mitte Oktober 2004 auf der Basis der Depot-Bestände Aktien der C Holdings Inc. in noch festzulegender Stückzahl geliefert werden. Die Anleihen sollten dann mit der Aktienlieferung als getilgt gelten. Der Börsenhandel der nachrangigen DM-Anleihe wurde am 28. September 2004 eingestellt. Die Übertragbarkeit auf den Depotkonten endete am 30. September 2004. Vom Insolvenzverwalter wurde das Umtauschverhältnis festgelegt, indem für jeweils 100.000 DM der nachrangigen DM-Anleihe 114,1755 Stück der C-Anteile auf die nächste volle Stückzahl abgerundet zugeteilt wurden.
Nach der Erträgnisaufstellung der Bank E, bei der das Depot der Kläger bestand, erlitten die Kläger die in der Klageschrift jeweils auflisteten Verluste, die sie in ihrer Feststellungserklärung für 2004 mit insgesamt 277.943,10 EUR geltend machten. Dieser Betrag ergibt sich aus den Verlusten aufgrund der Einlösung der Teilschuldverschreibungen in Höhe von 282.009,30 EUR bei Anrechnung hierauf entfallender Zinseinnahmen in Höhe von 4.066,20 EUR. In dem Feststellungsbescheid für 2004 vom 4. Januar 2007 berücksichtigte der Kläger den geltend gemachten Verlust nicht. Der Einspruch hiergegen wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Mai 2007 zurückgewiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Mit ihrer Klagebegründung vom 25. Juli 2007, auf deren Inhalt nebst Anlagen ebenfalls Bezug genommen wird, machen die Kläger geltend, die steuermindernde Berücksichtigung des Kapitalverlustes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gründe sich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d Satz 1 EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen und sonstigen Kapitalforderungen, bei denen Kapitalerträge in unters...