Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Vermögensmehrungen des Klägers (Kl.), die durch den Erlaß von Schulden zum Zwecke seiner Sanierung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs entstanden sind, als steuerfreie Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG begünstigt sind und ob bei einem Zwei-Konten-Modell die für die Umschuldung des Ausgabenkontos anfallenden Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden können.
Der Kl. ist Zahnarzt und betreibt seit 1978 eine Praxis in angemieteten Räumen. Zur Finanzierung von Praxiseinrichtung, sonstigem Anlagevermögen und zur Überbrückung der anfänglichen Betriebsausgaben erfolgten nach Aktenlage Kreditaufnahmen innerhalb der ersten drei Jahre seit Praxisgründung in Höhe von 800.000,00 DM.
Im Kalenderjahr 1980 erwarben der Kl. und seine damalige Ehefrau ein unbebautes Grundstück in W. für 314.000,00 DM einschließlich Anschaffungsnebenkosten. Im gleichen Jahr beteiligte sich der Kl. an der Bauherrengemeinschaft M. II und erwarb zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 922.510,00 DM. Von dem Kaufpreis wurden 820.100,00 DM über die E. bank fremdfinanziert. Den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück finanzierten die C. und die Bausparkasse … in voller Höhe.
Das anschließend auf dem Grundstück in W. errichtete Einfamilienhaus war am 31.12.1982 bezugsfertig. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden für das Gebäude 917.000,00 DM investiert, die über die L. fremdfinanziert wurden. Die Gesamtanschaffungskosten für das Grundstück und Gebäude beliefen sich bis 1986 auf 1.582.800,00 DM.
Der durch die Immobilienaktivitäten des Kl. veranlaßte Finanzbedarf führte zu erheblichen Liquiditätsengpässen und zur Veräußerung des Einfamilienhauses am 19.12.1988 für 740.000,00 DM.
Die finanziellen Engpässe des Kl. beseitigte ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern im September 1989. Die Schulden des Kl. betrugen bis zu diesem Zeitpunkt:
Institut |
Zuordnung d. Darlehen |
Schuldenstand insg. |
gesicherte Schulden |
VB |
Praxis |
390.000,00 |
100.000,00 |
CB |
Praxis |
113.000,00 |
30.000,00 |
LB |
|
650.000,00 |
0,00 |
B |
bank BHG |
850.000,00 |
500.000,00 |
Finanzamt |
Einkommensteuer |
188.287,00 |
0,00 |
Zahntechn. |
Verbindl. 31.12.88 |
56.096,17 |
0,00 |
|
|
2.247.383,17 |
630.000,00 |
Die Banken beteiligten sich an dem außergerichtlichen Vergleich, indem sie dem Kl. 70 v. H. von allen ungesicherten Schulden erließen. Der Zahntechniker … verzichtete auf Forderungen an den Kl. in Höhe von 36.143,25 DM und das Finanzamt erließ nach einer Zahlung von 60.000,00 DM die verbleibenden Einkommensteuerschulden in einem Betrag von 128.287,00 DM. Insgesamt minderten sich die Schulden des Kl. durch den Vergleich um 1.125.530,20 DM. Den auf den betrieblichen Bereich entfallenden Anteil der erlassenen Schulden in Höhe von 287.582,91 DM behandelte der Kl. als steuerfreien Sanierungsgewinn.
Im Kalenderjahr 1993 fand bei dem Kl. eine steuerliche Betriebsprüfung statt, die den Prüfungszeitraum 1988 bis 1990 umfaßte. Der Betriebsprüfer vertrat die Ansicht, daß für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes auf die „Sanierungsbedürftigkeit” des Unternehmens und nicht auf die des Unternehmers abzustellen sei. Eine „Sanierungsbedürftigkeit” der freiberuflichen Praxis des Kl. habe nicht vorgelegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in Textziffer 9 des Prüfungsberichtes vom 17.05.1993 verwiesen. Der Betriebsprüfer versagte die Steuerfreiheit des gesamten Sanierungsgewinnes in Höhe von 268.677,55 DM.
Ferner wurde durch die Betriebsprüfung festgestellt, daß der Kl. im Rahmen der Sanierungsvorbereitung für die Ermittlung des Gewinns aus der Zahnarztpraxis zwei Kontokorrentkonten eingerichtet hatte, über die er seinen Geldverkehr abwickelte. Dabei trennte er zwischen Einnahmen und Ausgaben.
Auf das Guthabenkonto 6971 bei der … n. W. wurden mit Ausnahme einiger weniger Honorarzahlungen von Privatpatienten die Betriebseinnahmen gutgeschrieben, während alle Betriebsausgaben vom Schuld-Kontokorrentkonto 7385 gebucht wurden. Die Privatentnahmen des Kl. minderten das Guthabenkonto. Im übrigen diente das Guthabenkonto dazu, den Schuldsaldo auf dem Schuldkonto abzubauen. Mit dem sogenannten Zwei-Konten-Modell wollte der Kl. erreichen, daß die auf dem Schuldkonto anfallenden Schuldzinsen grundsätzlich allein betrieblich veranlaßt und deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig waren.
Im Zuge des Vergleichsverfahrens beschlossen die beteiligten Banken, daß sämtliche nach dem Vergleich noch bestehenden Schulden von der … W. übernommen werden sollten. Zur Ablösung der alten Darlehen nahm der Kl. am 04.09.1989 bei der … W. ein Darlehen (Nr. 1 092 718) in Höhe von 601.000,00 DM auf. Von diesem Darlehen buchte der Kl. am 18.09.1989 einen Teilbetrag von 254.100,00 DM als Minderung des Schuldsaldos auf das Kontokorrentkonto 7385 um und behandelte das aufgenommene Darlehen in dieser Höhe als betriebliche Schuld sowie die darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben.
Am 15.09.1989 wurde das Guthabenkonto (Nr. ...