rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem angestellten Gesellschafter oder mit einem ihm nahestehenden Angehörigen liegt grundsätzlich nur dann im Interesse des Betriebes und stellt folglich keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn der Anstellungsvertrag allein durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt aufgelöst werden kann.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Abfindungszahlung als Betriebsausgabe oder verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 11.12.1980 gegründeten Klägerin ist der Betrieb eines Bedachungsgewerbes und aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50.000 DM waren zunächst die Gründungsgesellschafter Frau R. (F.) mit 10.000 DM und deren Ehemann (H.) mit 40.000 DM beteiligt. H. war von Beginn an Geschäftsführer der Klägerin. Diese übernahm laut „Einbringungsvertrag vom 31.12. 1980” ab dem 1.1.1981 den unter der bisherigen Einzelfirma des Gesellschafters H. geführten Dachdeckerhandwerksbetrieb. Seit Dezember 1992 wird das Stammkapital der Klägerin in Höhe von 25.500 DM von H., in Höhe von 4.500 DM von F. und in Höhe von 20.000 DM von deren Sohn (S.) gehalten, der seit dem 1.1.1993 auch Geschäftsführer der Klägerin ist, während H. seine Geschäftsführertätigkeit im Juni 1998 beendet hat.
F. war seit dem 1.1.1981 bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug nach dem Arbeitsvertrag vom 30.12.1980 20 Stunden pro Woche. Das ursprüngliche Monatsgehalt von 850 DM brutto wurde mit Änderungsvereinbarung vom 1.10.1982 auf 2.500 DM erhöht. In einem Nachtrag vom 30.3.1987 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag dahingehend geändert, daß nunmehr eine regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche bei einem Monatsgehalt (brutto) von 3.750 DM vereinbart wurde. Das unbefristete Arbeitsverhältnis war gemäß § 5 des Anstellungsvertrages zwischen der Klägerin und F. von beiden Seiten zum Ende jedes Kalendervierteljahres mit einer Frist von sechs Wochen kündbar. In der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1997 beschlossen die H., F. und S., das mit F. bestehende Anstellungsverhältnis zum 31.7.1998 aus betrieblichen Gründen zu kündigen und F. eine steuerfreie Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 30.000 DM zu bezahlen, die spätestens bis zum 31.12.1998 fällig sein sollte.
Seit dem 1.8.1998 bezieht die am 2.7.1938 geborene F. ihre Altersrente. Das reguläre Arbeitsverhältnis zu der Klägerin endete entsprechend dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1997 zum 31.7.1998. Danach war F. für die Klägerin ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag nur noch geringfügig für ein monatliches Bruttogehalt von 630 DM tätig, um die für sie als Nachfolgerinnen eingestellten Aushilfskräfte einzuarbeiten. Das Gehalt erhielt F. unabhängig davon, wieviele Stunden sie tatsächlich für die Klägerin arbeitete. Der Anspruch von F. auf die Altersrente als Vollrente wäre gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI gekürzt worden, wenn sie vor ihrem 65. Lebensjahr mehr als 630 DM brutto monatlich hinzu verdient hätte. Bis zum 31.7.1998 war F. insbesondere mit dem Schreiben von Rechnungen und Angeboten, dem allgemeinen Schriftverkehr und der Lohnbuchhandlung beschäftigt. Außerdem bereitete sie die Finanzbuchhaltung zur Vorlage beim Steuerberater vor und kümmerte sich um den Telefondienst und um die Materialbeschaffung. Nach dem Ausscheiden von F. zum 1.8.1998 wurde ihre bisherige Tätigkeit von einer Halbtagskraft von 8.00 bis 11.30 Uhr für 630 DM monatlich und einer Aushilfskraft für den Telefondienst ab 11.30 Uhr übernommen.
Mit Notarvertrag vom 29.5.1998 übertrugen die Eheleute H. und F. ihre Anteile an der Klägerin zum Nennbetrag auf S. Die streitige Abfindung an F. wurde am 18.12. 1998 durch Umbuchung vom Firmenkonto auf ein Konto der Eheleute H. und F. bei demselben Kreditinstitut ausgezahlt.
Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der Klägerin ergeben sich die folgenden Beträge (in DM):
|
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
Umsatz |
706.973 |
736.482 |
712.649 |
652.877 |
625.641 |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
./. 5.430 |
./. 6.879 |
./. 4.636 |
1.158 |
16.098 |
Im Streitjahr 1998 und den Jahren davor waren bei der Klägerin außer F. und den beiden Geschäftsführern H. und S. noch zwei Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Klägerin behandelte die Abfindung für F. bei ihrer Gewinnermittlung als abzugsfähige Betriebsausgabe. Der Beklagte setzte zunächst mit Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG die Steuer für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 erkannte der Prüfer die Abfindungszahlung an F. nicht als betrieblichen Aufwand an, sondern behandelte die Zahlung als ve...