rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag bei Veräußerung sowohl der Anteile an einer GmbH & Co KG als auch der Anteile an der Komplementär-GmbH bei anschließender Erhöhung der Kommanditanteile
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Branchenwechsel stellt keine Einstellung und Wiedereröffnung der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG dar.
2) Ein Branchenwechsel liegt nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft weiterhin als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG fungiert, selbst wenn die KG einen Wechsel der Geschäftstätigkeit vollzieht.
3) Eine die wirtschaftliche Identität ausschließende Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nicht anzunehmen, wenn lediglich die Kommanditanteile an der KG erhöht werden (wohl gegen BMF v. 11.06.1990, BStBl I 1990, 252 und v. 16.04.1999, BStBl I 1999, 455).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 4, 4 Sätze 1-2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Verlustes nach Veräußerung von GmbH-Anteilen.
Mit Vertrag vom 03.05.1990 wurde die E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH gegründet; am Stammkapital von 50.000 DM war B zu 100 % beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft war die Beratung von Unternehmen in wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, die Erstellung von Sanierungskonzepten und deren Durchführung sowie die Übernahme der Funktion einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der ebenfalls mit Vertrag vom 03.05.1990 gegründeten E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co KG. Die GmbH war berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen, für diese Geschäfte zu führen, Unternehmen zu erwerben oder Zweigniederlassungen zu errichten. Ferner durfte die GmbH alle sonstigen Geschäfte betreiben, die ihrem Hauptzweck zu dienen geeignet sind.
Gegenstand der E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co KG. war die Erstellung der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung, sie betriebswirtschaftlich auszuwerten, die Debitoren und Kreditoren zu verwalten und das außergerichtliche Mahnwesen durchzuführen. B war mit einer Kommanditeinlage 50.000.00 DM alleiniger Kommanditist.
Mit Schreiben vom 24.10.1990 teilte der Gesellschafter-Geschäftsführer B einerseits dem Beklagten mit, daß die E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH ihre Tätigkeit beendet habe. Einstellungszeitpunkt sei der 31.10.1990. Ebenfalls mit Schreiben vom 24.10.1990 wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß die E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co KG ihre Tätigkeit eingestellt habe; Einstellungszeitpunkt sei der 31.10.1990. Zum 24.10.1990 wurde das Gewerbe bei der Stadt … abgemeldet.
Mit Vertrag vom 28.10.1990 veräußerte B andererseits sowohl seinen hunderprozentigen Geschäftsanteil an der E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH als auch seine Kommanditeinlage bei der E Unternehmesberatungsgesellschaft. mbH & Co KG an T. Der Kaufpreis für den GmbH-Anteil betrug 35.000 DM.
Laut Gesellschafterbeschluß vom 06.05.1991 wurde die E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH in A GmbH umbenannt. Gleichzeitig übernahm die GmbH die Funktion einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der Firma A GmbH & Co KG, vormals E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH & Co KG. Die Umbenennung der KG beruhte auf dem Gesellschaftsvertrag vom 28.02.1991 unter gleichzeitiger Änderung des Unternehmensgegenstands in Aufbau einer Therapie-Einrichtung in … zur Behandlung psychischer, alkoholabhängiger und sonstiger Erkrankungen, sowie die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen und aller damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Im Juli 1991 wurde die Kommanditeinlage des T in Höhe von 50.000 DM zu 37.500 DM von N und zu 12.500 DM von H übernommen. Gleichzeitig wurden die Anteile auf 225.000 DM und auf 75.000,00 DM erhöht.
Für 1990 erklärte die Klägerin einen körperschaftsteuerlichen Verlust von 21.902,46 DM.
Der Beklagte verneinte demgegenüber die wirtschaftliche Identität der Klägerin mit der vormals E Unternehmensberatungsgesellschaft mbH. Wegen der Verflechtung der Klägerin mit der GmbH & Co KG seien die Kriterien des BMF-Schreibens vom 11.06.1990, BStBl 1990 I, 252 für die Verneinung der wirtschaftlichen Identität erfüllt. Daher nahm der Beklagte in Höhe des auf die Zeit vor dem Gesellschafterwechsel entfallenden körperschaftsteuerlichen Verlusts eine Hinzurechung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG vor, so daß im Körperschaftsteuerbescheid vom 08.10.1992 kein Verlust ausgewiesen wurde. Ebenfalls erkannte der Beklagte im Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 27.09.1993 einen Verlustvortrag aus 1990 nicht an.
Nachdem der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1990 eingelegte Einspruch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die wirtschaftliche Identität sei gegeben; denn die im zitierten BMF-Schreiben aufgeführten Voraussetzungen, die einer solchen widersprächen, seien nicht erfüllt. Die Klägerin führt an, ihre wirtschaftliche Identität als Komplementär-GmbH könne nicht mit der wirtschaftlichen Identität der GmbH & Co KG gleichgesetzt werden, selbst wenn s...