Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die Angabe "Betriebsausgaben laufender Betrieb" in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks stellt keine vom amtl. Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen für Zwecke des Unternehmens des Stpfl. verwendet worden sind.

2. Es ist erforderlich, dass der in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks vorgegebene Eingangssatz durch eine Angabe zum Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Soweit der Stpfl. nur erklärt, die bezogenen Leistungen für Zwecke seines Unternehmens verwendet zu haben, stellt dies eine Selbstverständlichkeit dar. Hinzu kommt, dass die Angabe "Betriebsausgaben laufender Betrieb" nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Stpfl. verbirgt, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen als Ausfluss seiner Geschäftstätigkeit ansieht.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG §§ 15, 18 Abs. 9 S. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist.

Die Klägerin ist ein in Ungarn ansässiges Unternehmen.

Sie stellte beim Beklagten folgende Anträge auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV:

Posteingangsdatum

Vergütungszeitraum

Beantragte Vergütung

30.03.2009

02-12/2008

13.948,88 EUR

15.07.2009

04-06/2009

5.280,25 EUR

14.09.2009

01-03/2009

10.984,40 EUR

In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck jeweils eingetragen: „Betriebsausgaben laufender Betrieb”.

Den Anträgen vom 30. März 2009 und vom 15. Juli 2009 waren als Anlage jeweils ein nicht ausgefüllter amtlicher Anlagenvordruck und Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen beigefügt. Die Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen weisen nur zum Teil den Namen, jedenfalls aber nicht die Anschrift des Leistenden aus. Auch Rechnungsnummern und Leistungsgegenstände sind nur unregelmäßig angegeben. Laufende Anlage-Nummern der Rechnungen fehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen Bezug genommen (jeweils befindlich in den entsprechenden Verwaltungsakten des Beklagten).

Die Anträge der Klägerin wurden vom Beklagten wie folgt beschieden:

Vergütungszeitraum

Bescheid vom

Gewährte Vergütung

02-12/2008

16.04.2010

8.949,65 EUR

04-06/2009

16.07.2010

3.096,53 EUR

01-03/2009

16.04.2010

6.825,33 EUR

Im Übrigen wurden die Anträge insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechnungen nicht ordnungsgemäß seien, Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen worden sei und zum Teil keine Originalrechnungen eingereicht worden seien.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein, die jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin zur Problematik der Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) vor, dass der Beklagte sich bisher bei vier Vergütungsanträgen und drei Einspruchsverfahren mit den erfolgten Angaben zufrieden gegeben habe. Nach der unbeanstandeten Bearbeitung des ersten Antrags habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die bisherigen Angaben ausreichen würden und dass der Beklagte keine hohen Anforderungen an die Beantwortung der Frage nach dem Anlass des Aufwandes stelle.

Die Angaben „Betriebsausgaben laufender Betrieb” seien zudem ausreichend. Der Antrag sei formal vollständig ausgefüllt worden. Es werde damit versichert, dass die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen für ihre unternehmerischen Zwecke verwendet worden seien.

Erstmals mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 (Posteingangsdatum: 15. Dezember 2011) trägt die Klägerin vor, dass sie konkret internationale Bauleistungen für Kunden der Industrie, insbesondere in Ungarn, Österreich und Deutschland erbringe. Für das Deutschland-Geschäft werde in A (Deutschland) ein Büro unterhalten. Büroausstattung und Verbrauchsmaterialien würden angeschafft. Arbeitnehmer würden in Deutschland für die Zeit ihrer Tätigkeit in angemieteten Zimmern untergebracht. Ein Transportfahrzeug werde unterhalten. Telefonate würden geführt. Korrespondenz mit Auftraggebern müssten übersetzt werden. Rechts- und Steuerberatungsleistungen würden in Anspruch genommen. Es könne sicherlich nicht verlangt werden, bereits auf dem Antragsformular jeden einzelnen Beleg bezüglich seiner konkreten betrieblichen Veranlassung zu erläutern. Bereits das mit zwei Seiten und neun Fragen sehr knapp gehaltene Antragsformular lasse erkennen, dass keine tiefschür...

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