Tatbestand
Für die Klägerin wurde am 6.04.1983 eine Zugmaschine (amtl. Kennzeichen …) sowie ein Sattelanhänger (3 Achsen, … kg) mit dem amtl. Kennzeichen … zum Verkehr zugelassen. Am 22.06.1983 wurde ein weiterer Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen …) mit ebenfalls 3 Achsen und … kg auf die Klägerin zugelassen.
Zugleich mit der Zulassung am 6.04.1983 hatte die Klägerin für die Zugmaschine eine um einen Anhängerzuschlag für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von … kg erhöhte Kraftfahrzeugsteuer beantragt. Außerdem beantragte sie für beide Anhänger am 6.04.1983 und 22.06.1983 die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG unter gleichzeitiger Erteilung eines grünen Kennzeichens, weil die Anhänger in Zukunft ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden sollten, für welche eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben werde.
Die grünen Kennzeichen wurden der Klägerin antragsgemäß erteilt. Ebenso erließ das FA für die Anhänger … und … die entsprechend beantragten Freistellungsbescheide (Bescheide vom 13.06. und 26.08.1983).
Anläßlich einer allgemeinen Überprüfung steuerbefreiter Anhänger im Jahr 1989 stellte das FA fest, daß die steuerbefreiten Anhänger ausschließlich von der Zugmaschine … gezogen wurden, für die kein Anhängerzuschlag festgesetzt worden war. Demzufolge setzte es mit Änderungsbescheiden vom 13.12.1989 und 6.02.1990 für den Anhänger … Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend ab 6.04.1985 mit jährlich … DM, für den Anhänger … rückwirkend ab 22.06.1985 mit jährlich … DM fest (Änderungsbescheide vom 14.12.1989 und 6.02.1990). Dabei berücksichtigte das FA jeweils die inzwischen für einen Teil der Steueransprüche eingetretene Festsetzungsverjährung.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die fraglichen Anhänger nach wie vor von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen seien, weil sie die Befreiungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG eindeutig erfülle. Insbesondere habe sie auch die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine … um den Anhängerzuschlag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt. Der Vorwurf des FA, der Antrag habe nicht bei der Zulassungsstelle, sondern bei ihm gestellt werden müssen, stehe § 4 KraftStDV entgegen: Danach könne der Antrag nach § 10 Abs. 2 KraftStG bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Damit habe sie alle von ihr geforderten Verpflichtungen erfüllt. Wenn die Zulassungsstelle es versäumt habe, den Antrag an das FA weiterzuleiten, so könne dies der Klägerin nicht angelastet werden.
Im übrigen sei nicht einzusehen, warum der Steuerbescheid für die Zugmaschine … nicht rückwirkend gem. § 172 Abs. 1 Ziffer 2 a AO geändert werden könne. Denn der Antrag auf Festsetzung eines Anhängerzuschlags könne auch später noch gestellt werden. Eine anderslautende Regelung enthalte weder das KraftStG noch die Durchführungsverordnungen. Werde der Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zugmaschine zulässigerweise rückwirkend geändert, seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG für die Steuerbefreiung der Anhänger erfüllt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.09.1990, 13.05.1991 und 13.12.1991 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Anhänger mit dem amtl. Kennzeichen und … nach wie vor von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, daß die Steuervergünstigung gem. § 10 Abs. 1 KraftStG nur in Betracht komme, wenn für das Zugfahrzeug im gleichen Zeitraum eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer gem. § 10 Abs. 2 KraftStG festgesetzt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Der Antrag auf Festsetzung eines Anhängerzuschlags, den die Klägerin bei der Zulassungsstelle gestellt habe, sei dem FA nicht übermittelt worden. Hierzu sei die Zulassungsstelle auch nicht verpflichtet gewesen, da der Antrag grundsätzlich bei der Finanzbehörde anzubringen sei. Dem FA sei eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Zulassungsbehörde nicht zuzurechnen.
Im übrigen sei die Klägerin nach Erhalt des Kfz-Bescheides (für die Zugmaschine) vom 13.05.1983 bzw. der Änderung vom 23.01.1987, in denen ein Anhängerzuschlag nicht berücksichtigt worden sei, verpflichtet gewesen, die Steuerfestsetzung zu überprüfen und den Nichtansatz zu beanstanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die beiden Anhänger ist zu Recht erfolgt. Ein Wiederaufleben der ursprünglich ausgesprochenen Steuerbefreiung ist ausgeschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG ist die Steuerbegünstigung für Anhänger u. a. davon abhängig, daß der Anhänger hinter Kraftfahrzeugen geführt wird, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird. Diese Steuer wird auf Antrag des Eigentümers vom Finanzamt gemäß § 10 Abs. 2...