Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich "eine Tat" sind
Leitsatz (redaktionell)
Es spielt für die Sperrwirkung nach § 7 StraBEG keine Rolle, ob gegen den Begünstigten einer strafbefreienden Erklärung beim Erscheinen der Steuerfahndung nur als Gehilfe und nicht schon als Täter einer Steuerhinterziehung ermittelt wurde, solange es strafrechtlich um Ermittlungen zu "einer Tat" geht. Die Sperrwirkung tritt auch in Bezug auf eine täterschaftliche Steuerhinterziehung aus diesem Lebenssachverhalt ein.
Normenkette
StraBEG § 7 Nrn. 1-2, § 10 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die strafbefreienden Erklärungen des (Kl) vom 10.03. und 17.03.2005 aufgehoben hat (§§ 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 u. 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG –).
Der Lebensgefährte des Klägers, Herr R., …, ist seit 1993 Eigentümer mehrerer Wohnungen in dem Objekt … Eine dieser Wohnungen wurde von 1998 bis 2003 an Feriengäste vermietet, ohne dass die tatsächlich erzielten Mieteinkünfte der Einkommen- und Umsatzsteuer unterworfen wurden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 02.02.2005 (Bl. 48 f der Akte) wurde in dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen R. auf Ersuchen der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steuerfahndung) die Durchsuchung der Wohnung …straße, in … angeordnet. Nach den Gründen dieses Beschlusses wird Herrn R. vorgeworfen, in seinen Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2002 sowie in der Umsatzsteuererklärung 1998 über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige/unvollständige Angaben gemacht sowie den Beklagten durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für 1999 bis 2002 pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommen- u. Umsatzsteuer in strafrechtlich noch festzustellender Höhe verkürzt zu haben, indem er im Rahmen eines vorgetäuschten Zwischenmietverhältnisses tatsächlich realisierte Mieteinnahmen aus dem betreffenden Objekt der Besteuerung vorenthalten habe. Nach den bisherigen Ermittlungen vermietete er sein Ferienhaus ab 1996 im Rahmen eines sog. Zwischenmietverhältnisses für 2.300,– DM (1.176,– EURO) im Monat an die Eheleute B. aus …. Diese hätten ab 2000 ff. keine Mieteinkünfte aus der Untervermietung deklariert, obwohl das Objekt nachweislich bei guter Auslastung saisonbedingt für 148 EURO bis 198 EURO pro Tag angeboten/vermietet worden sei. Es ergebe sich der Verdacht, dass die Gestaltung des Zwischenmietverhältnisses steuerlich zu Gunsten des R. vorgenommen worden sei, um die tatsächlichen Mieteinnahmen gegenüber dem Fiskus zu verschweigen sowie in weiterer Konsequenz die Anschaffungskosten des „Ferienmietobjektes” in Höhe von 1.150.000,– DM bedingt durch (vorgetäuschte) hohe Vermietungsverluste zu Lasten des Fiskus zu refinanzieren.
Die Durchsuchung der Wohnung …straße …, der jetzigen Wohnung des Klägers, fand am 08.03.2005 statt. Nach dem Vermerk der Steuerfahndung vom 09.03.2005 (Bl. 35 d.A.) wurde die Tür nach ca. 5 Minuten Klingeln und Klopfen von dem Kläger geöffnet, der sich als Bekannter des Beschuldigten R. vorgestellt und angegeben habe, in der Wohnung übernachtet zu haben. Er wohne aber nicht mehr in der …straße …, sondern in … Straße … Der Beschuldigte halte sich zur Zeit beruflich in …. auf. Bei der Durchsuchung wurden Einnahmeaufstellungen und Belegungspläne gefunden. Außerdem wurde festgestellt, dass Mieten der Jahre 2001 bis 2004 der Feriengäste zumindest teilweise auf ein Konto des R. bei einer … Bank bar eingezahlt worden waren. Weiter heißt es in dem Aktenvermerk (Bl. 36 d.A.):
„Aus anderen sicher gestellten Unterlagen ging hervor, dass der in der Wohnung angetroffene Lebensgefährte des Besch., Kl, zumindest zeitweise, etwa ab Mitte 2000 bis ins Jahr 2004 als Vermieter der Ferienwohnung des Besch. aufgetreten ist. Es wurden Mietverträge sichergestellt, wonach Kl. als Vermieter auftrat und die Eheleute (…) als Verwalter genannt wurden. Darüber hinaus enthielten die Mietverträge ein Konto des Kl bei der … Bank.
Es musste nunmehr davon ausgegangen werden, dass nicht nur mit den Eheleuten … ein Scheinmietverhältnis vereinbart worden ist, sondern ab 2000 auch mit dem Lebensgefährten Kl.
KL wurde mit dieser Feststellung konfrontiert. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 2000 bis 2002 des Beschuldigten R.(…) eingeleitet sei. Eine entsprechende Belehrung erfolgte im Anschluss an diese Bekanntgabe. Kl. erklärte hierzu anschließend, er habe, nachdem die Ehel. … die Verwaltung und Vermietung der Ferienwohnung nicht mehr weiterführen wollten mit Herr R. vereinbart, sich um die Vermietung der Ferienwohnung (Schriftverkehr mit...