rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger ist seit Oktober 1995 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist ein mit einem Dieselmotor angetriebener Kastenwagen des Herstellers Mercedes-Benz Typ 310 D-KB mit einem Hubraum von 2.874 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg. In den Fahrzeugpapieren wurde das Fahrzeug bei der erstmaligen Zulassung im März 1991 als „PKW Kombi Geschlossen” bezeichnet.
Aufgrund dieser dem FA von der Zulassungsstelle übermittelten technischen Daten stufte das FA das Fahrzeug des Klägers als PKW ein und setzte dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum fest.
Nach der Zulassung baute der Kläger hinter den beiden Vordersitzen eine feste Trennwand ein. Dadurch erhöhte sich das Leergewicht des Fahrzeugs von 2.025 kg auf 2.125 kg. Die Zulassungsstelle stufte das Fahrzeug nach diesem Umbau verkehrsrechtlich nunmehr als „LKW Geschl. Kasten” ein und teilte dem FA die geänderte Einstufung am 28.11.1995 mit.
Das FA folgte dieser Einstufung als LKW nicht: Mit Bescheid vom 2.02.1996 lehnte es den Antrag des Klägers, sein Fahrzeug nunmehr als LKW anzuerkennen und nach Gewicht zu besteuern, ab. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 20.03.1996) erhobene Klage.
Der Kläger hält die steuerliche Einstufung seines Fahrzeugs als PKW nach dem Umbau für nicht gerechtfertigt. Bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild sei der Wagen als LKW anzusehen. Er benutze das Fahrzeug ausschließlich als Nutzfahrzeug zum Transport von Gütern, und zwar von großflächigen Bildern. Die Beförderung des Fahrers und gegebenenfalls auch eines Beifahrers auf der im vorderen Fahrzeugbereich befindlichen Sitzbank stehe völlig im Hintergrund. Es handele sich demnach nicht um einen zweisitzigen PKW mit lediglich vergrößertem Kofferraum. Für die Zweckbestimmung des Fahrzeugs zum Transport von Gütern sprächen auch die großen Schiebetüren, die im rechten Bereich und im Heckbereich des Fahrzeugs angebracht seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22.04.1996 sowie auf die Schriftsätze vom 18.07. und 23.10.1996 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
- den KraftSt-Bescheid des FA vom 14.11.1995/2.02.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.1996 aufzuheben;
- das FA zu verurteilen, dem Kläger einen neuen KraftSt-Bescheid zu erteilen, mit welchem das Fahrzeug … als LKW eingestuft wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Fahrzeug sei vom Hersteller als „PKW-Kombi” konzipiert worden. Durch die Umbaumaßnahmen habe sich das äußere Erscheinungsbild und damit der Charakter des Fahrzeugs nicht geändert. Auf die Nutzung werde bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Fahrzeugart nicht abgestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zutreffend entschieden, daß das Fahrzeug des Klägers auch nach dem erfolgten Umbau kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu behandeln ist und folglich nach dem Hubraum und nicht nach dem Gesamtgewicht zu besteuern ist. Damit ist der vom Kläger angefochtene Bescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 20.03.1996 rechtmäßig.
1. Der Feststellung des FA steht nicht entgegen, daß das Fahrzeug von der Zulassungsstelle straßenverkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden ist: Denn das FA ist – nach gefestigter BFH-Rechtsprechung – an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) nicht gebunden. Es ist nach § 88 Abgabenordnung und § 6 der KraftSt-Durchführungsverordnung berechtigt, eigenständig zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde zutreffend ist (vgl. u.a. BFH v. 26.Nov. 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 16. Juli 1993 III R 61/92, BFH/NV 1994, 412; vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFH/NV 1997, R 360 m.w.N.).
Das FA hat diese Überprüfung ohne Beanstandung durchgeführt und zu Recht auf die objektive Beschaffenheit (Bauart, Einrichtung), das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs sowie – bei einem Umbau – auch auf die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugherstellers abgestellt. Dabei hat es die übereinstimmenden Kriterien der inzwischen einhelligen BFH- und FG-Rechtsprechung herangezogen (so u.a. BFH v. 26. Juni 1997 VII R 10,11/97, BFH/NV 1997, 906 betr. „Toyota LandCruiser”; vom 29. Juli 1997 VII R 19,20/97, BFH/NV 1998, 217 betr. „Nissan-Patrol”; vom 1. Sept. 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 89 betr. „Mitsubishi-Pajero”; vom 30. Sept. 1997 VII B 190/97, BFH/NV 1998, 354 betr. „Jeep”; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489 betr. „VW-Golf und Opel-Kadett”). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die Anwendung dieser Kriterien ergibt vorliegend, daß es sich bei dem Fahrzeug des Klägers auch nach dem Umbau steuerrechtlich um einen PKW handelt. Das Kombi-Fahrzeug in der vom Kläger gefahrenen Version mit beidseitigen seitlichen Fenstern hinter den Vordersitzen sowie einem Fenster in der Hecktür wird nach der Konz...