Entscheidungsstichwort (Thema)
Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Besteht eine Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung, können Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung zur Basisabdeckung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4, 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
In der Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 6.030 EUR sowie Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung in Höhe von 4.059 EUR geltend.
In dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.05.2015 kamen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der per Datenfernübertragung übermittelten Daten mit einem Betrag von 5.412 EUR zum Ansatz. Insgesamt belief sich die Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auf 5.694 EUR. Die Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung in Höhe von 4.059 EUR blieben unberücksichtigt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 07.06.2016. Das Einspruchsverfahren war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25.08.2016). Der Beklagte machte unter Hinweis auf Rz. 69 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2013, 1087) geltend, dass bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine zeitgleiche zusätzliche private Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich sei.
Mit der vorliegenden Klage vom 28.09.2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, soweit der Beklagte vorbringe, bei einer bestehenden Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei eine weitere private Basiskrankenversicherung nicht erforderlich, sei dem entgegenzuhalten, dass sich ein solcher Ausschluss § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entnehmen lasse. Im Übrigen bestehe im Streitfall die Besonderheit, dass die private Krankenversicherung zur Erlangung der vollen und effektiven Basisabsicherung erforderlich sei. Soweit der Beklagte vortrage, dass die private Krankenversicherung auch Leistungen abdecke, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen würden, treffe dies hinsichtlich der in der Steuererklärung geltend gemachten Beträge nicht zu. Die Absicherung auf sozialhilfegleichem Niveau beziehe sich auf das Niveau der durch die Krankenkassenbeiträge gedeckten Leistungen und nicht auf die Höhe der zur Erlangung dieses Niveaus aufgewendeten Beträge. Für eine Abziehbarkeit aller für die Erreichung bzw. Ausschöpfung des verfassungsrechtlich gesicherten Versorgungsniveaus notwendigen Aufwendungen, gleich ob an eine gesetzliche und/oder private Krankenversicherung, spreche auch die Formulierung des Gesetzgebers in der Lösungsformel des Gesetzentwurfs zur Anpassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Bundestag-Drucks. 16/12254 Seite 1 lit. B): „Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau können ab dem 1. Januar 2010 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.” Dass bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine zeitgleiche zusätzliche private Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich sei, treffe nur unter der Voraussetzung zu, dass die Leistungsspektren der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung jede für sich das volle sozialhilfegleiche Vorsorgenniveau ausschöpften. Soweit die Leistungsspektren unterschieden oder unterschiedliche Leistungen innerhalb des sozialhilfegleichen Vorsorgeniveaus abdeckten, müssten die von ihr – der Klägerin – tatsächlich getragenen Kosten für die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzenden Leistungen einer privaten Krankenversicherung unter Berücksichtigung des subjektiven Nettoprinzips im Bereich der Sonderausgaben abziehbar sein.
Während des Klageverfahrens – am 10.01.2017 – ist der Bescheid wegen eines hier nicht interessierenden Punktes geändert worden.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.05.2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.08.2016, geändert durch Bescheid vom 10.01.2017, dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur privaten Krankenversicherung von 4.059 EUR als weitere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 2014 entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Ansatz der Sonderausgaben entspricht der gesetzlichen Regelung des § 10 EStG.
Nach § 10 Abs. 1 Nr....