Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Spenden an eine rumänische Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
Spenden an die griechisch-katholische Kirche in Rumänien können gemäß § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, da die griechisch-katholische Kirche in Rumänien einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inländischer Prägung vergleichbar ist.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 10b Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist die Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000 € an die aufgrund Gesetzesdekrets Nr. 126 vom 24.04.1990 errichtete Pfarrgemeinschaft „A” als Spende. Diese griechisch-katholische Pfarrgemeinde hat ihren Sitz in B, Rumänien; sie ist laut ihrer Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Wegen Einzelheiten wird auf die Satzung verwiesen (Bl. 43 – 45 FG-Akte im Verfahren 9 K 3177/14).
Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche in F (F). Diese befand sich im Jahr 2010 noch in der Bauphase und konnte erst aufgrund der von der Klägerin geleisteten Zuwendung fertiggestellt werden. Der Name der Klägerin wurde im Fuß des Altars eingraviert. Darüber hinaus wird die Klägerin bei jeder Messe, die in der Kirche abgehalten wird, mittels Fürbitten namentlich erwähnt. Zudem wurde die Klägerin von der Pfarrgemeinde zu der Weihe der Kirche am … nach der Fertigstellung eingeladen. Über dieses Ereignis erschien in der örtlichen Presse ein Artikel, der das Engagement der Klägerin als Spenderin aus Deutschland namentlich erwähnt. Darüber hinaus wurde ihr im Zusammenhang mit dem Weihefest der Kirche eine Urkunde verliehen, die den Dank der Gemeinde für den ermöglichten Wiederaufbau zum Ausdruck bringt. Eine weitere Dankesurkunde wurde der Klägerin vom Bischof M von F im … 2013 übergeben.
Im Rahmen der Erörterung wurden diverse Bescheinigungen in nicht amtlicher Übersetzung betreffend die Zahlung der Spenden vorgelegt. Nachdem ein erster Einkommensteuerbescheid für 2010 hinsichtlich der Spenden vorläufig nach § 165 AO ergangen war, erließ der Beklagte am 14.06.2013 einen nach § 165 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2010. In diesem Bescheid wurde die Spende nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs fehle.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2014 als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der erkennende Senat sah die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG als erfüllt an. Die Spendenempfängerin sei nach übereinstimmender Erklärung in der damaligen mündlichen Verhandlung als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen, die übrigen Voraussetzungen des Spendenabzugs lägen vor.
Nachdem der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt hatte, hob der BFH das Urteil im Verfahren 9 K 3177/14 auf. Zwar lägen alle übrigen Voraussetzungen des Spendenabzugs vor, allerdings habe das FG das rumänische Recht hinsichtlich der Frage aufzuklären, ob es sich bei der Spendenempfängerin nach Maßgabe des rumänischen Rechts um eine einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtung handele. Hierzu sei der entsprechende Inhalt des rumänischen Rechts festzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des BFH vom 22.03.2018 X R 5/16 verwiesen.
Die Klägerin führt hierzu aus, dass die Spendenempfängerin nach einem Schreiben ihres Rechtsberaters eine gemeinnützige und öffentliche Rechtsperson sei „persoana juridica non profit si de utilitate publice”, Bl. 46 – 48 FG-Akte). Die in der Übersetzung verwandte Begrifflichkeit „öffentliche Rechtsperson” sei nach ihrem – der Klägerin – Verständnis als „Person des öffentlichen Rechts” zu verstehen. Dies folge auch aus dem in der Satzung der Spendenempfängerin bezeichnete Gesetzesdekret Nr. 126 vom 24.4.1990, veröffentlicht im Offiziellen Anzeiger Nr. 54/24.04.1990 (Bl. 49 – 50 FG-Akte). Aus Art. 1 des Dekrets ergebe sich, dass die vereinigte rumänische Kirche mit Rom (griechisch-katholisch) infolge der Aufhebung des Dekrets Nr. 358/1948 durch Dekret Nr. 9 vom 31.12.1989 offiziell anerkannt wird. Da die Zuwendungsempfängerin auf Grund eines Gesetzes und somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsakts geschaffen worden sei, sei sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Bei der von der Klägerin unterstützten Pfarrgemeinde handele es sich um eine Gemeinde der griechisch-katholischen Kirche. Diese habe entgegen der Auffassung des Beklagten nichts mit der rumänisch-orthodoxen Kirche gemein. Die griechisch-katholische Kirche unterstehe Rom. Dies sei u.a. aus dem Siegel der Gemeinde ersichtlich „….”. Die rumänisch-orthodoxe Kirche unterstehe hingegen de...