Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres ergibt, ist laufender Gewinn und kein begünstigter Veräußerungsgewinn.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 5, 4, 4 S. 2, § 16 Abs. 1-2, 2 Sätze 1-2, § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entsteht, laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn ist.
Die am 5.12.1943 geborene Klägerin betrieb bis zum 30.9.2000 das Reisebüro … in … Sie ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr.
In der Einnahme-/Überschußrechnung des Einzelunternehmens zum 31.12.1998 war eine Ansparrücklage in Höhe von 25.000,– gebildet worden. Entsprechende Anschaffungen erfolgten nicht. Das Einzelunternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 zu einem Verkaufspreis von DM 40.000,– veräußert.
Im Jahr 2000 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn von DM 76.597, sowie einen Veräußerungsgewinn von DM 36.754. Im laufenden Gewinn waren Betriebseinnahmen i.H.v. DM 28.000,– „Erträge Auflösung Sopo Ansparabschreibung” enthalten. Dieser Betrag setzt sich aus DM 25.000 (Auflösung der Ansparrücklage) und DM 3.000,– (Zuschlag gemäß § 7 g Absatz 5 EStG für 2 Jahre, mithin 12 % von 25.000,–) zusammen.
Der Beklagte unterwarf DM 74.134,– als laufenden Gewinn, sowie DM 0,– (DM 36.754,– abzüglich Freibetrag DM 36.754,–) als Veräußerungsgewinn der Besteuerung und setzte die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid vom 1.3.2002 entsprechend fest. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO). Nachdem die Klägerin den Veräußerungsvertrag vorgelegt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2002 den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Absatz 3 AO auf.
Mit Schriftsatz vom 28.3.2002 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 22.3.2002 Einspruch ein. Der Einspruch wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1.7.2002 verwiesen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Minderung des laufenden Gewinns um DM 25.000,–.
Sie ist der Auffassung, der Ertrag aus der Auflösung der Ansparabschreibung sei nicht dem laufenden Gewinn, sondern dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Nach Abzug des noch nicht in Anspruch genommenen Freibetrags gemäß § 16 Absatz 4 EStG verbleibe insoweit kein zu versteuernder Gewinn.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung u.a. auf Tz. 9 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 12.12.1996 (veröffentlicht Bundessteuerblatt I 1996, Seite 1441). Danach seien bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe die gebildeten Rücklagen gewinnerhöhend aufzulösen. Der dabei entstehende Gewinn sei dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen, soweit die Rücklagen im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nicht nach § 7g Absatz 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend aufzulösen gewesen wären. Nach § 7g Absatz 4 Satz 2 EStG habe aber eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.2000 erfolgen müssen. Da die Rücklage zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung am 30.9.2000 noch nicht nach § 7g Absatz 4 Satz 2 EStG hätte aufgelöst werden müssen, sei der aus der Auflösung entstandene Gewinn dem (begünstigten) Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Für die im BMF-Schreiben vorgesehene Zurechnung des Auflösungsertrags zum Veräußerungsgewinn bleibe -abgesehen von der hier vorliegenden Fallgestaltung- gar kein Anwendungsbereich.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22.3.2002 mit der Maßgabe zu ändern, daß der laufende Gewinn um DM 25.000,– gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das zitierte Schreiben des Bundesministers der Finanzen sei dahingehend auszulegen, daß ein Ansatz des Auflösungsertrags beim Veräußerungsgewinn nur dann in Betracht komme, wenn die gewinnerhöhend aufzulösende Rücklage nicht ohnehin aufzulösen gewesen wäre. Dies sei aber hier der Fall. Denn auch wenn das Wirtschaftsjahr kürzer als 12 Monate sei, sei § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG einschlägig. Die Auflösung einer Ansparrücklage durch Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmens führe immer dann zu einer Erhöhung des laufenden Gewinns, wenn das Ende des Unternehmens in das zweite Wirtschaftsjahr falle und damit das Ende des Unternehmens auch das Ende des Wirtschaftsjahres sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
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