Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen XI R 93/97)

 

Tenor

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Frage, ob die Kläger für einige der von ihnen im Streitjahr geleisteten Spenden die Voraussetzungen für den erhöhten Spendenabzug gemäß § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute, die im Streitjahr Einkünfte aus verschiedenen Quellen erzielten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich unstreitig auf … DM.

In der Steuererklärung deklarierten die Kläger insgesamt … DM an Spenden (außerhalb, der politischen Spenden). Davon entfielen laut Steuererklärung … DM auf kulturelle Zwecke und … DM auf kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke.

Der Steuererklärung lagen entsprechende Spendenbescheinigungen bei. Diese betrafen – soweit hier von Interesse – Spenden an den Universitätsverein … e. V. und die katholische Kirchengemeinde St. A. Der Universitätsverein bestätigte in der Spendenbescheinigung eine Geldspende in Höhe von … DM erhalten zu haben. In der Spendenbescheinigung heißt es:

„Der Universitätsverein … e. V. ist nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes … vom 16.10.1991 wegen Förderung der Wissenschaft und Forschung als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

Wir bestätigen, daß wir den zugewendeten Betrag nur für satzungsgemäße Zwecke des Universitätsvereins … e. V. verwenden werden und daß der bezeichnete Zweck als besonders förderungswürdig anerkannt ist.”

Zwei Spendenbescheinigungen der katholischen Kirchengemeinde St. A. die jeweils vom Gemeindereferenten unterzeichnet sind, weisen Geldspenden in Höhe von jeweils … DM nach. Die Kirchengemeinde bestätigt in den beiden Bescheinigungen, daß sie die Beträge nur für … Sammlung/… verwenden werde.

In der dritten Spendenbescheinigung der Kirchengemeinde wird eine Geldspende in Höhe von … DM für den St. A. Denkmal, …, bestätigt. In einer Ergänzungsbescheinigung wird ausdrücklich bescheinigt, daß der Geldbetrag auf ein Sparbuch (Ausstattungsfonds) eingezahlt worden sei.

Bei der Veranlagung stellte der Beklagte sich auf den Standpunkt, daß die Voraussetzungen für einen erhöhten Spendenabzug (bis 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht gegeben seien und berücksichtigte die geltend gemachten Spenden mit 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (… DM).

Gegen den Bescheid vom 07.06.1993 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchs legten sie eine weitere Ergänzungsbescheinigung der katholischen Kirchengemeinde St. A. mit folgendem Text vor:

„In Ergänzung der Spendenbescheinigung für den Denkmalbau wird bestätigt, daß die Kirchengemeinde durch die Errichtung des St. A. Denkmals ausschließlich den kulturellen Zweck verfolgt und verwirklicht, die Erinnerung an das segensreiche Wirken der Hl. … hier in dieser Gegend wachzuhalten und in ständiger Erinnerung zu bringen.”

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erging aus hier nicht interessierenden Gründen unter dem 04.11.1993 ein Änderungsbescheid. Der Gesamtbetrag der Einkünfte war dadurch nicht betroffen.

Der Beklagte wies unter dem 06.06.1994 den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr begehren sie weiterhin die Berücksichtigung weiterer … DM Spenden bei der Berechnung der Einkommensteuer. Zur Begründung weisen die Kläger weiterhin darauf hin, daß die Spende an den Universitätsverein – wie sich auch aus der Spendenbescheinigung ergäbe – wissenschaftlichen Zwecken diene und daher mit dem erhöhten Abzugssatz zu berücksichtigen sei.

Hinsichtlich der Spende für A. weisen die Kläger darauf hin, daß ein namhafter Künstler (…) ein Denkmal für die Kirchengemeinde geschaffen habe. Sowohl durch die künstlerische Qualität des … denkmals als auch durch den angestrebten Zweck, an die bedeutende … Heilige zu erinnern, würden als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke verfolgt.

Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, daß einerseits keine Spendenbescheinigung des …-Verbandes vorläge und andererseits im Hinblick auf die vielfältigen Aktivitäten der freien Wohlfahrtsverbände eine eindeutige Spendenbescheinigung mit dem Hinweis auf „mildtätige Verwendung” erforderlich sei und die Spendenbescheinigung auch nicht erkennen lasse, welchen Anteil der Spende die Kirchengemeinde behalten habe und welcher Anteil abgeführt worden sei, verfolgen die Kläger ihr Begehren hinsichtlich der … DM Spenden an die Kirchengemeinde für die …-Sammlung nicht weiter.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung des Einkommensteuerbescheides weitere … DM Spenden bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen,

hilfsweise die Rev...

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