Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für Dienstfahrzeug
Leitsatz (redaktionell)
Eine steuerliche Berücksichtigung der Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des von seinem Arbeitgeber angeschafften und ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist über die Höhe des im Jahr der Zuzahlung versteuerten Kfz-Sachbezugswertes hinaus nicht möglich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 07.02.2002; Aktenzeichen VI R 31/00) |
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 als Organisationsdirektor bei der XY-Krankenversicherung Aktiengesellschaft (XY) in A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm – wie in den Vor- und Folgejahren – auch 1994 ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Die Anschaffungskosten des bis Mitte Juni 1994 genutzten Fahrzeuges (K-RL 862) beliefen sich auf 48.400,– DM, die des nachfolgend von der XY überlassenen neu angeschafften Fahrzeuges auf 58.719,– DM. Der Kläger beteiligte sich 1994 mit 18.081,28 DM an den Anschaffungskosten des Neuwagens.
Der Kläger nutzte die vorgenannten Dienstfahrzeuge im Jahre 1994 wie folgt:
Art der Fahrt |
Kilometer |
%-Anteil |
Dienstfahrten |
23.471 km |
56,48 % |
Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte |
10.416 km |
25,06 % |
allgemeine Privatfahrten Urlaubsfahrten |
2.825 km 4.845 km |
18,45 % |
insgesamt gefahrene Kilometer |
41.557 km |
100 % |
Die XY übernahm laut Arbeitgeberbescheinigungen vom 1. Juli 1994, 24. Januar 1995 und 10. November 1999 – auf die Bezug genommen wird – die Betriebskosten für die allgemeinen Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die für Urlaubsfahrten anfallenden Betriebskosten waren vom Kläger zu tragen.
Im Jahre 1994 wurden ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. November 1999 insgesamt 11.897,26 DM (= 6.480,94 DM für private Fahrten + 5.416,32 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Kfz-Sachbezugswert der Lohnsteuer unterworfen. Die XY berechnete hierbei den mit der Kfz-Überlassung verbundenen lohnsteuerlich relevanten, privaten Nutzungswert nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1993 mit monatlich 1 v.H. des auf volle 100,– DM abgerundeten Kaufpreises des genutzten PKW zuzüglich des auf der Grundlage des Kilometersatzes von 0,52 DM ermittelten Nutzungswertes für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger u. a. die nachfolgenden Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gelten:
Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte, 10.416 km × 0,35 DM/km = |
3.645,60 DM |
Versicherung Dienstfahrzeug |
402,20 DM |
versteuerter Kfz-Sachbezug Privatfahrten gemäß Arbeitgeberbescheinigung, 7.670 km × 0,52 DM/km = |
3.988,40 DM |
Zuzahlung im Zusammenhang mit der Anschaffung des neuen Dienstwagens |
18.081,28 DM. |
In dem nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1994 vom 7. März 1996 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für die Versicherung nicht als Werbungskosten. Zur Begründung führte er in der Anlage zum Bescheid aus, die XY übernehme laut Arbeitgeberbescheinigung die Betriebskosten für den Dienstwagen. Zum anderen handele es sich insoweit um Kosten, die bereits in den Werbungskosten-Pauschbeträgen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfaßt bzw. hiermit abgegolten seien. Der Beklagte ließ zudem – statt des begehrten Betrages von 3.988,40 DM – lediglich den Differenzbetrag von 2.437,60 DM zwischen dem von ihm nach der 1 v.H.-Regelung ermittelten Sachbezug für die Nutzung der Dienstfahrzeuge für Privatfahrten
1 % von 48.400,– DM = 484,– DM × 6 Monate = |
2.904,– DM |
1 % von 58.700,– DM = 587,– DM × 6 Monate = |
3.522,– DM |
insgesamt vom Arbeitgeber lohnversteuerter Sachbezug |
6.426,– DM |
und dem unter Ansatz von 0,52 DM pro gefahrenen Kilometer für die tatsächlich privat zurückgelegten Kilometer errechneten Betrag von 3.988,40 DM (= 7.670 km × 0,52 DM/km) zum Werbungskostenabzug zu. Ferner verrechnete der Beklagte die Zuzahlung des Klägers zu den Anschaffungskosten des Dienstfahrzeuges nur in Höhe des – nach Abzug des vorgenannten Differenzbetrages verbleibenden – von der XY der Lohnsteuer unterworfenen Sachbezugswertes, während er eine weitergehende Berücksichtigung des Eigenanteils des Klägers unter Berufung auf Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 6 Satz 3 LStR 1993 ablehnte. Der Beklagte legte seiner Berechnung die für alle Monate – mit Ausnahme für Mai 1994 – vorgelegten Verdienstabrechnungen zugrunde, wonach sich der insgesamt versteuerte Sachbezug (Privatfahrten und Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) auf 10.353,– DM belief. Der im Monat Mai versteuerte Sachbezug von 1.544,26 DM blieb mangels Nachweis insoweit unberücksichtigt. Es ergab sich danach der vom Beklagten noch berücksichtigte Eigenanteil von 7.916,– DM wie folgt: