Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Arbeitsvertrag zwischen Angehörigen als typische Unterhaltsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann … wurden für das Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommens teuer veranlagt. Der Ehemann erzielte als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einer Hofstelle. In dem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiteten im Streitjahr 1986 auch der volljährige Sohn sowie die Schwiegertochter der Eheleute mit. Als Entgelt für diese Mitarbeit war zwischen den Beteiligten mündlich ein monatlicher Aushilfslohn von jeweils 390,00 DM vereinbart, die der Kläger als Betriebsausgaben in Abzug brachte. Nach den nicht streitigen Erläuterungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung stand bereits vor dem Streitjahr fest, daß der (einzige) Sohn der Eheleute den Hof erben werde. Tatsächlich wurde der Sohn zunächst zum 01.07.1987 Pächter der Hof stelle und nach dem Tod des Vaters in 1994 Hoferbe.
In 1988 würde der Betrieb einer Außenprüfung durch den Beklagten für die Jahre 1982 – 1985 unterzogen. Dabei erkannte der Betriebsprüfer – und ihm folgend der Beklagte – die vorbezeichneten Lohnaufwendungen für Sohn und Schwiegertochter nicht mehr als Betriebsausgaben an, weil keine schriftlichen Arbeitsverträge vorlagen und keine fortlaufende Zahlung der Aushilfslöhne erfolgt waren (Hinweis auf den BP-Bericht vom 02.12.1988, Textziffer 21). Dies wurde von den Klägern akzeptiert.
Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1986 kürzte der Beklagte die Betriebsausgaben um die darin enthaltenen vorbezeichneten Lohnaufwendungen, da unstreitig auch in diesem Jahr eine Lohnzahlung entsprechend dem mündlichen Arbeitsvertrag nicht erfolgt war. Vielmehr leisteten die Klägerin und ihr Ehemann unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, damit Sohn und Schwiegertochter ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die betreffenden Zahlungen jeweils mindestens 4.500,– DM betragen haben. Die Berücksichtigung dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung ließ der Beklagte nicht zu. Der Einspruch der Klägerin und ihres Ehemannes blieben insoweit ohne Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, die streitigen Aufwendungen seien mit jeweils 4.500,00 DM für den Sohn und die Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen, da Unterhaltszahlungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG vorlägen. Hierzu führen die Kläger im wesentlichen aus, der Sohn und seine Ehefrau hätten im landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet, ohne einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Sie hätten im Streitjahr über kein anderes Einkommen als die Zahlungen des (Schwieger-) Vaters und nur über geringfügiges Vermögen verfügt. Da diese Zahlungen keinen Arbeitslohn darstellten, handele es sich um Unterhaltsleistungen, die nach § 33 a Abs. 1 EStG steuerlich privilegiert seien. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung könne nicht unter Hinweis auf die Gegenwertlehre abgelehnt werden, da die Dienstleistung eines Kindes nach § 1619 BGB in Haus und Geschäft den Unterhaltscharakter von Leistungen nicht berühre.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1986 vom 02.05.1989 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung 9.000,00 DM als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen und die Einkommensteuer 1986 entsprechend herabzusetzen, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte stützt sich bei der Nichtberücksichtigung der begehrten Steuervergünstigung des § 33 a Abs. 1 EStG auf die sogenannte Gegenwertlehre. Nach seiner Ansicht wurden etwaige Leistungen der Klägerin und deren Ehemann zur Abgeltung der Arbeitsleistungen der Kinder auf gewendet. Darüber hinaus müsse die begehrte Steuervergünstigung ausscheiden, weil die Aufwendungen dem Grunde nach nicht zwangsläufig seien; durch das Verhalten der Kläger selbst sei eine Lage entstanden, aufgrund deren sie zur Unterhaltsleistung verpflichtet seien.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin und ihr Ehemann für das Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.208,– DM nacherklärt hätten, die in dem angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt seien. Die Kläger haben diesen Vortrag bestätigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem wesentlichen Streitpunkt begründet.
Die Kläger begehren zu Recht die Berücksichtigung der streitigen Zahlungen als außergewöhliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG). Es handelt sich um Unterhaltsleistungen, die der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann zwangsläufig entstanden sind. Allerdings sind dem Steuerabzug die nacherklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen gegenzurechnen.
1.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen...