Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Es steht fest, dass der Stpfl. die streitgegenständlichen Rechnungen nicht vollständig, sondern nur die jeweilige Seite 1 beim FA innerhalb der Antragsfrist elektronisch vorgelegt hat. Gleichwohl enthielten die jeweiligen 1. Seiten sämtliche von § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben. Unschädlich ist, dass die Adresse der Stpfl. als Leistungsempfängerin erst auf der 2. Seite angegeben war. Auf der 1. Seite war die Vertragskontonummer angegeben, die eine genaue Ermittlung der Leistungsempfängeradresse ermöglichte.
Normenkette
UStDV § 61; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 230.232,06 € im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG.
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Unternehmerin. Sie ist Rechtsnachfolgerin der W BV.
2008 erwarb die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, in A (Deutschland) ein Grundstück und übertrug fünf Teilflächen auf jeweils fünf Objektgesellschaften. Die Klägerin übernahm insoweit die Koordinierung der Betriebskostenabrechnungen für das gesamte Grundstück betreffende Leistungen. Hierzu zählten insbesondere Kosten für den Wachschutz und die Energieversorgung.
Am 19.9.2012 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 356.964,26 € für den Zeitraum März bis Dezember 2011. Beigefügt waren unter anderem die jeweils erste von fünf Seiten verschiedener Rechnungen der Firma B. Diese jeweiligen ersten Seiten enthielten den Namen und die Adresse des Rechnungsausstellers, den Namen des Rechnungsempfängers mit Angabe einer c/o-Adresse in Deutschland, eine Vertragskontonummer des Rechnungsempfängers, eine Leistungsbeschreibung, den Rechnungsbetrag sowie ein offener Umsatzsteuerausweis und die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers sowie eine Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum. Erst auf der zweiten, nicht mit übersandten, Seite war die Adresse des Leistungsempfängers (der Klägerin) in den Niederlanden angegeben.
Mit Bescheid vom 7.12.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung ab, da die Klägerin bei einem deutschen Finanzamt zur Umsatzsteuer veranlagt werde und daher das besondere Vergütungsverfahren nicht zur Anwendung komme.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 17.12.2012 unter Hinweis auf ein Schreiben des Finanzamts C, wonach die Klägerin im Streitzeitraum nicht im regulären Verfahren zur Umsatzsteuer veranlagt wurde.
Daraufhin wies der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2013 darauf hin, dass ein Teil der Rechnungen Leistungen zum Gegenstand hätte, deren Leistungen an dem Ort als ausgeführt gälten, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Daher seien die Leistungen in Deutschland weder steuerbar noch steuerpflichtig, da die Klägerin in den Niederlanden ihren Sitz habe. In den Rechnungen hätte keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen.
Bei den Rechnungen handelte es sich im Wesentlichen um Rechnungen der Firma B GmbH aus A.
Darüber hinaus seien weitere, gesonderte Rechnungen nicht vollständig auf elektronischem Weg übermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Firma B der Klägerin gegenüber Lieferungen erbracht habe. Ort der Lieferungen sei A.
Darüber hinaus seien die Rechnungen vollständig elektronisch übermittelt worden, da sämtliche von § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben aus den übermittelten Unterlagen erkennbar gewesen wären.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2014 wies der Beklagte darauf hin, dass von den im Schriftsatz genannten Rechnungen der Fa. B jeweils nur die erste von fünf Seiten vorgelegt worden sei.
Am 15.6.2015 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid, mit welchem er Vorsteuern i.H.v. 121.162,29 € vergütete.
Im Übrigen wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.6.2015 (Postaufgabe 15.6.2015) als unbegründet zurück.
Teilweise sei in den in der Einspruchsentscheidung gesondert genannten Rechnungen zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen.
Im Übrigen seien die in der Einspruchsentscheidung gesondert genannten Rechnungen der Fa. B (Rechnungen mit den Nr. 1, 2,15, 21,14 der Anl. 1 und 24, 25,66-77, 79,80, 97,115 der Anl. 2) als eingescannte Originale beim Bundeszentralamt erstmals am 28.11.2013 vollständig und damit nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen. Eine vollständige Einreichung von Rechnungen sei jedoch zur Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags notwendig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch nicht in Betracht, da der Klägerin am 14.10.2013 mitgeteilt worden sei, dass die Rechnungen nicht vollständig übermittelt worden seien. Eine Übermittlung erfolgte erst nach Fristverlängerung am 28.11.2013. Zu diesem Zeitpunkt sei die Monatsfrist des §§ 110 Abs. 2 AO bereits abgelaufen gewesen.
Hiergegen richtet s...