Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft eines Vereins. Vorsteuerabzugsberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation zur Vereinfachung des Datentransfers zwischen Handelspartnern besteht der Leistungsaustausch zwischen ihm und seinen Mitgliedern in der Schaffung einer gemeinsamen Entwicklungsplattform, der Begleitung und Koordination des Entwicklungsprozesses und der anschließenden Überlassung der entwickelten Standards zur unmittelbaren Anwendung im eigenen Unternehmen.
2. Das der Verein mit dieser Leistungserbringung zugleich den ihm vorgegebenen Vereinszweck erfüllt, ist unschädlich.
3. Bei der Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert kommt es nicht darauf an, dass die Mitgliedsbeiträge nicht individuell nach dem jeweiligen Nutzungsvorteil für das Unternehmen des Mitglieds gestaffelt sind.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Unternehmereigenschaft des Klägers sowie die daraus resultierende Berechtigung zum Vorsteuerabzug streitig.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in N, welcher mit Satzung vom 14.12.2000 errichtet und am 06.09.2001 im Vereinsregister des Amtsgerichts N – VR … – eingetragen wurde (Gründungssatzung, Bl. 239 ff. d. FG-Akten). Der Kläger verfolgt keine steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung – AO –. Laut Nummer 3 der Gründungssatzung …, Zweck des Vereins. Außerdem zählt zum Vereinsgegenstand die Verbreitung und Förderung der Anwendung dieses Standards, um dem gemeinsamen Anliegen der Mitglieder zu genügen, die Klassifikation als internationalen Standard zu etablieren. Ziel des Vereins ist es, die K in der Art zu erstellen, dass sie zum standardisierten Datentransfer zwischen verschiedenen Firmen und Anwendungssystemen geeignet sind und dadurch die kommunikativen Prozesse erheblich vereinfachen. Daher sollten die Ergebnisse allen interessierten Mitgliedern und Dritten gemäß der Gründungssatzung kostenlos offengelegt werden. Nach Bedarf sollte der Kläger kostenpflichtige Schulungen anbieten. Dem Verein konnten unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen und Verbände als Mitglieder angehören (Nummer 4.1 der Gründungssatzung). Darüber hinaus war eine sog. B-Mitgliedschaft für Unternehmen eines Konzerns vorgesehen, bei denen bereits eine Konzerngesellschaft Mitglied des Vereins war. Diese Mitgliedschaft gewährt jedoch nur Anwesenheits-, Informations- und Rederechte (Nummer 4.5 der Gründungssatzung). Organe des Klägers waren die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung war u.a. befugt Fachbeiräte einzurichten. Der Kläger finanzierte sich aus den Beiträgen der Mitglieder und den Einnahmen des Fachbeirats. Neben einer Einmalzahlung von 75.000 EUR war ein Jahresbetrag von 25.000 EUR fällig, mit Ausnahme der sog. B-Mitglieder, die lediglich einen Beitrag von 1 EUR zu leisten hatten (Nummer 8.1 und 8.5 der Gründungssatzung). Die Einnahmen aus dem Fachbeirat betragen je Vertragspartner einmalig 10.000 EUR und laufend jährlich 5.000 EUR. Der Kläger zählte elf Gründungsmitglieder.
Auf der Mitgliederversammlung vom 03.12.2001 wurde die Gründungssatzung des Klägers u.a. dahin gehend abgeändert, dass die sog. B-Mitgliedschaft ersatzlos gestrichen wurde und der einmalige Beitrittsbeitrag auf 25.000 EUR herabgesetzt wurde. Weitere Satzungsänderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 27.06.2004 und am 27.04.2005 vorgenommen. Letztere enthielt eine Neustrukturierung der Mitgliedschaften. Diese unterteilten sich nunmehr in ordentliche und Fördermitglieder (§ 3 der geänderten Satzung). Die Fördermitgliedschaft diente dazu, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, die Arbeit des Vereins kennen zu lernen, diesen finanziell und fachlich zu fördern und auf der Basis eines reduzierten Beitrags sachdienliche Informationen zum Thema Klassifizierung, Normung u.s.w. zu erhalten. Die finanzielle Ausstattung des Vereins speiste sich nunmehr aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und vergütungspflichtigen sonstigen Leistungen des Vereins, wie etwa Schulungen. Neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand trat der Lenkungsausschuss als Organ des Klägers. Als ständige Gremien wurden der Wissenschaftliche Beirat und der Fachbeirat eingerichtet. Die Beiträge staffelten sich nach einer auf ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Mitglieder des Lenkungsausschusses abgestuften Beitragsordnung.
Der Kläger schloss mit dem G GmbH (im Folgenden: G GmbH) mit Datum vom 16.12.2004 einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich die G GmbH verpflichtete, für den Kläger sämtliche organisatorischen, administrativen und sonstigen im Zusammenhang mit der Klassifizierungssystem K anfallenden Tätigkeiten zu übernehmen (s. Bl. 54 ff. d. FG-Akte). Hierzu richtete die G GmbH auf Kosten des Klägers eine Geschäftsstelle ein. Für diese Arbeiten stellte die G GmbH dem Kläger quartalsweise eine Rechnung, in der sie die Umsat...