rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7a KraftStG oder nach § 3 Nr. 7d KraftStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG setzt voraus, dass das Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, das ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Sie scheidet aus, wenn das Fahrzeug auch geeignet ist, außerhalb eines solchen Betriebs eingesetzt zu werden.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7d KraftStG für begünstigte Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm kommt ohne örtliche Einschränkung zur Anwendung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Produkte zur Molkerei befördert werden, sondern auch der Rückweg von der Molkerei ist begünstigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Molkereiprodukte der Ernährung von Tieren oder Menschen dienen.

 

Normenkette

KraftfStG § 3 Nrn. 7a, 7d

 

Tatbestand

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auf einer Betriebsfläche von ca. 59 ha. Er betreibt Milchviehhaltung sowie Bullen- und Schweinemast. Zur Fütterung seiner Tiere bezieht er von einer Molkerei Magermilch, Molke und sog. Futtermilch. Um die Produkte befördern zu können, kaufte er Mitte 1994 einen „LKW Tankwagen für Milch”. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein zweiachsiges Sonderfahrzeug des Herstellers Daimler-Benz (amtl. Kennzeichen:; zulässiges Gesamtgewicht: 18.000 kg). Bisherige Halter waren die Milchwerke …, denen das Tankfahrzeug seit 1986 „zum Transport von Voll- und Magermilch im Sammelverkehr” diente.

Dem Antrag des Klägers, das Fahrzeug nach § 3 Nr. 7 d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, folgte das FA nicht und setzte mit Bescheid vom 16.08.1994 die Kraftfahrzeugsteuer auf 3.500 DM jährlich fest. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.

Mit ihr wiederholt der Kläger seine Ansicht, daß es sich bei seinem Tankfahrzeug um ein Sonderfahrzeug handele. Als solches sei es im Kraftfahrzeugschein auch bezeichnet. Der Tank sei fest mit dem Fahrzeug verbunden. Er verwende das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Milch, Magermilch und Molke in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Daß er die Milchprodukte in seinem Betrieb an das Vieh verfüttere, stehe einer Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 7 d KraftStG nicht entgegen. Die Begünstigung unterliege auch keiner örtlichen Einschränkung. Es sei deshalb gleichgültig, wo die Fahrt beginne oder ende. Entscheidend sei allein, ob Milchprodukte mit einem Sonderfahrzeug befördert würden.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.8.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.1994 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und hebt nochmals hervor, daß der Kläger das LKW-Tankfahrzeug ausschließlich zum Transport von bei der Molkerei erhältlichem Flüssigfutter (Futtermilch und Molke) nutze. Hierbei handele es sich um die Beförderung von nicht begünstigten Milcherzeugnissen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 d KraftStG werde zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert würden. Voraussetzung bleibe jedoch, daß auf dem Hinweg zur Molkerei die in § 3 Nr. 7 d KraftStG genannten Produkte geladen seien.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Milchtankfahrzeug des Klägers ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich die Steuerbefreiung allerdings nicht schon auf § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG stützen. Denn das vom Kläger gehaltene Fahrzeug ist kein Sonderfahrzeug, das ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Es ist aufgrund seiner Bauart und seinen Einrichtungen nicht „nur” für die Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „geeignet” (d.h. tauglich, brauchbar), sondern auch zur Verwendung außerhalb eines solchen Betriebes, z.B. zur Beförderung von Magermilch und Molke für gewerblich betriebene Viehmästereien. Beschränkt sich der mögliche Verwendungseinsatz nicht nur auf den alleinigen Bereich der Land- und Forstwirtschaft, ist eine Befreiung ausgeschlossen. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des BFH vom 19. Dez. 1973 II R 180/72, BStBl II 1974, 182 und vom 19. Sept. 1984 II R 139/82, BStBl II 1985, 108 (jeweils betreffend ein Tankfahrzeug zur Beförderung von Schlempe).

2. Die Befreiung folgt jedoch aus § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG. Danach ist ein Sonderfahrzeug, solange es ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet wird, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Daß es sich bei dem fraglichen Milchtankwagen um ein Sonderfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Bauart und seinen mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für die Beförderung der zuvor genannten...

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